70  Rechtsprechung.

der  Beschwerdeführer  innerhalb  der  ihm  gesetzten  Frist  Erinnerungen  nicht
erhoben  hat,  da,  wenn  dies  innerhalb  der  Frist  nicht  geschieht,  die  Verteilung
als  genehmigt  zu  gelten  haben  wird  (Motive  zu  Art.  32  der  Novelle  zur
Subh.-Ordn.).  Da  indessen  das  Gericht  selbständig  und  schon  vor  Einleitung
des  Verfahrens  nach  Art.  96  Subh.-Ordn.  zu  prüfen  hat,  ob  die  Voraussetzungen
  jener  Bestimmung  gegeben  sind,  so  mag  die  Möglichkeit  zugegeben
werden,  trotz  jener  Unterlassung  auf  dem  Wege  der  Beschwerde  geltend  zu
machen,  daß  das  Gericht  damals  jene  Voraussetzungen  zu  Unrecht  für  gegeben
erachtet  habe.

Der  Beschwerdeführer  bestreitet  nicht,  daß  der  Ansteigerer  die  von  ihm
als  bezahlt  belegten  Kosten  wirklich  bezahlt  habe,  bezw.  rücksichtlich  derselben
als  alleiniger  Schuldner  übernommen  worden  sei.  Er  bestreitet  auch  nicht,
daß  der  Strichschilling  nebst  Zinsen  durch  die  Berichtigung  der  in  das  geringste
Gebot  eingerechneten  Forderungen,  die  bezahlten  rückständigen  Zinsen  der  Beschlagnahmeglänbigerin
  und  die  Ubernahme  des  Hypothekkapitals  von  180  000
Mark  vollständig  erschöpft  sei  und  daß  damit  die  Schuldigkeit  des  Austeigerers
auf  der  Grundlage  der  früheren  Landesgesetzgebung  vollständig  und  richtig
ausgewiesen  wäre.  Seine  Beschwerdebehauptung  geht  vielmehr  lediglich  dahin,
daß  die  für  Zinsen,  Schäden  und  Kosten  errichtete  Kaution  von  18  000  Mark
gleichen  Rang  mit  der  Haupthypothek  habe,  daß  diese  Nebensachekaution  durch
die  Forderungen  der  Beschlagnahmegläubigerin  nicht  vollständig  erschöpft  sei,
daß  sie  sich,  soweit  dies  nicht  der  Fall  sei,  in  eine  Eigentümerhypothek  verwandelt
  habe,  daß  diese  deshalb  mit  der  Haupthypothek  gleichen  Rang  habe
und  neben  dieser  anteilmäßig  befriedigt  werden  müsse.

Für  die  Würdigung  dieser  Beschwerdebegründung  kann  unn  dahingestellt
bleiben  sowohl,  ob  die  Bestimmung  des  §  15  EG.  z.  Zw  G.  die  Berücksichtigung
  der  Eigentümerhypothek  in  dem  gegenwärtigen  Verfahren  ausschließt,
als  auch,  ob  die  Haupthypothek  mit  dem  Zuschlag  erloschen  ist  (Bl.  f.  RA.
Bd.  61  S.  273,  Bd.  62  S.  113,  Entsch.  d.  Oberst.  LG.  u.  F.  Bd.  1  S.  125,
Bd.  5  S.  370);  denn  jedenfalls  muß  im  gegebenen  Falle  bei  Zugrundelegung
des  nunmehr  geltenden  Rechts  §  1176  BGB.  zwar  nicht  wörtliche,  aber  sinngemäße
  Anwendung  finden.  Die  Hypotheken  für  das  Kapital  einerseits,  für
die  Zinsen,  Kosten  und  Schäden  andererseits  wurden  in  einem  einheitlichen
Akte  errichtet,  sie  sollen  dem  Gläubiger  in  der  hierfür  eingeräumten  ausschließend
ersten  Rangstelle  umfassendste  und  wirksamste  Sicherheit  für  den  Hauptanspruch
wie  die  sich  hieraus  entwickelnden  Nebenansprüche  gewähren.  Dieser  Zweck
kann  hier  ebensowenig  wie  im  Falle  teilweiser  Erwerbung  der  Hypothek  durch
den  Eigentümer  dadurch  vereitelt  werden,  daß  letzterer  dem  Gläubiger  mit  der
Kautionshypothek  in  der  Haupthypothek  Konkurrenz  macht.  Für  das  Preußische
Recht,  nach  dem  die  Teileigentümer  in  Fällen  des  §  1176  BGB.  mit  der  Resthypothek
  des  Hypothekgläubigers  gleichen  Rang  hatte  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  2
S.  206),  hat  das  Reichsgericht  überdies  ausgesprochen,  daß,  wenn  der  die  Teilhypothek
  erwerbende  Eigentümer  zugleich  der  persönliche  Schuldner  ist,  der  Geltendmachung
  jenes  Gleichrangs  die  exceplio  doli  generalis  entgegenstehe,  weil  der
Schuldner  das,  was  er  infolge  der  Konkurrenz  mit  dem  Hypothekgläubiger  erlangen
würde,  diesem  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältnis  alsbald  wieder  erstatten  müßte
(Entsch.  d.  RGer.  Bd.  27  S.  188).  Es  entspricht  der  Weiterentwicklung,  die
das  Preußische  Recht  in  §  1176  BGB.  gefunden  hat,  wenn  man  in  einem
Falle  wie  dem  gegenwärtigen  nicht  bloß  dem  Hypothekgläubiger  eine  Einrede
gegen  die  Geltendmachung  des  Gleichrangs  gibt,  sondern  anerkennt,  daß  der
Eigentümer  und  Schuldner  die  Hypothek  zum  Nachteil  der  dem  Gläubiger