Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  71

verbleibenden  Hypothek  nicht  geltend  machen  kann,  so  daß  die  Sachlage  auch
in  dem  Verhältnis  zwischen  Ansteigerer  und  Schuldner  zu  berücksichtigen  ist.
Der  Umstand,  daß  gegebenen  Falles  die  Hypothekgläubigerin  den  Ansteigerer
als  alleinigen  Schuldner  angenommen  und  demzufolge  den  bisherigen  Schuldner
aus  seiner  persönlichen  Haftung  entlassen  hat,  kann  hieran  nichts  ändern;  denn
diese  Annahme  und  Entlassung  sollte  nach  dem  Inhalt  der  Erklärung  der
Hypothekgläubigerin  erst  dann  erfolgen,  wenn  feststand,  daß  die  Hypothek  der
Gläubigerin  ungeschmälert  zum  Zuge  kam.

Aus  diesen  Erwägungen  erschien  die  eingelegte  Beschwerde  unbegründet,
weshalb  sie  kostenfällig  zurückzuweisen  war.  Beschluß  des  IV.  Civilsenats  vom
20.  November  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  586/05  IV.

Kommunmanerrecht;  Voraussetzungen  des  Ablösungsanspruchs;  Anwendbarkeit
  des  neuen  Rechtes.

Der  Kläger  S.,  Eigentümer  des  Hauses  Nr.  4  an  der  L.-Straße  in
München,  hat  vor  dem  Jahre  1900  die  zu  diesem  Anwesen  gehörige  Mauer
gegen  den  Grundbesitz  der  Beklagten  an  der  M.-Straße  zu  als  Kommunmauer
gebant,  dergestalt,  daß  die  Mauer  zur  Hälfte  ihrer  Dicke  auf  gemeindlichen
Grund  zu  stehen  kam.  In  den  Jahren  1903  und  1904  hat  die  Beklagte  auf
ihrem  an  der  M.-Straße  gelegenen  Grund  und  Boden  ein  Schulgebäude  errichtet.
  Sie  hat  dabei,  soweit  sie  für  ihren  Ban  Umfassungsmanern  benötigte,
eigene  Manern  aufgeführt  und  nur  für  den  Hofraum  von  der  Aufführung  einer
eigenen  Mauer  vor  der  erwähnten  Kommunmauer  Umgang  genommen,  so  daß
diese  Kommunmauer  den  Abschluß  des  zu  dem  Schulgebäude  gehörigen  Hofes
gegen  das  S.'sche  Nachbaranwesen  bildet.  Zur  Verschönerung  des  Hofes  hat
die  Beklagte  die  Kommunmauer  auf  der  Seite  gegen  den  Hof  des  Schulgebäudes
zu  verputzt,  auch  hat  sie  vor  diese  Mauer  und  zwar  in  deren  Mitte  einen
Betonbrunnen  von  etwa  2  Meter  Breite  und  gleicher  Höhe  gestellt.

Mit  der  am  21.  November  1904  zugestellten  Klage  verlangt  nun  der
Kläger  Zahlung  von  1592  Mk.  nebst  4%  Zinsen  seit  Klagezustellung  als  Ablösung
  der  Kommunmauer,  wobei  er  geltend  macht,  daß  die  für  die  Ablösung
in  Betracht  kommende  Hälfte  des  Wertes  und  der  Erbauungskosten  der  Kommunmauer
  1592  Mk.  betrage.  «

Der  Kläger  hat  seinen  Antrag,  die  Beklagte  durch  ein  gegen  Sicherheitsleistung
  vorläufig  vollstreckbares  Urteil  zur  Bezahlung  von  1592  Mk.  nebst
4%  Zinsen  seit  Klagezustellung  kostenfällig  zu  verurteilen,  in  erster  Instanz  in
Sonderheit  mit  der  Behauptung  begründet,  die  Mauer  sei  von  der  Beklagten
während  des  Baues  des  Schulgebäudes  durch  Einlassung  von  Gerüstbalken  und
später  durch  Verputz  und  Verzierung  der  Wandfläche,  sowie  durch  Anbringung
eines  Brunnens  benützt  worden.  Die  Beklagte  hat  hiergegen  geltend  gemacht,
daß  eine  zur  Ablösung  verpflichtende  Benützung  nicht  stattgefunden  habe,  und
hat  vorsorglich  bestritten,  daß  die  Maner  durch  Einlassen  von  Balken  benützt
worden  sei.

Das  Landgericht  hat,  ohne  den  vom  Kläger  angebotenen  Zeugenbeweis
zu  erheben,  die  Klage  kostenfällig  abgewiesen.  »

Gegen  dieses  Urteil  hat  der  Kläger  Berufung  eingelegt  und  dieselbe
insbesondere  mit  der  Behauptung  begründet,  daß  in  München  gewohnheitsrechtlich
die  Ablösungspflicht  bei  jeder  Art  der  Benützung  durch  den  Nachbar,  nicht  bloß
bei  Anbau  eines  Gebäudes  anerkannt  sei.  »

Die  Berufung  ist  formell  nicht  zu  beanstanden,  sachlich  aber  muß  ihr  der
Erfolg  versagt  werden.