Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  73

konträrer  Fall  kann  die  Entstehung  eines  Gewohnheitsrechtes  hindern  (das
Nähere  s.  Entsch.  d.  Oberst.  LG.  Bd.  14  S.  502).  #

Vorliegenden  Falles  kann  nun  nicht  davon  die  Rede  sein,  daß  sich  eine
gleichmäßige  Ubung  in  dem  vorbezeichneten  Sinne  feststellen  ließe.

Schon  die  auch  die  gewohnheitsrechtliche  Entwickelung  in  den  Bereich  der
Erörterung  ziehenden  Ausführungen  Tinsch's,  welche  von  der  Bildung  eines
Gewohnheitsrechtes  im  Sinne  der  klägerischen  Aufstellungen  nichts  enthalten,
deuten  darauf  hin,  daß  ein  derartiges  Gewohnheitsrecht  sich  nicht  gebildet  hat.
Dazu  kommt  die  obenerwähnte,  auch  in  dieser  Richtung  belangreiche  Außerung
v.  Jacubezky's  im  besonderen  (XVIII.)  Ausschusse  der  Kammer  der  Abgeordneten.
»  Es  ist  völlig  unbedenklich,  in  dieser  ohne  jeden  Widerspruch  gebliebenen
Außerung  die  zuverlässige  Wiedergabe  des  Standes  der  Rechtsgestaltung,  wie
sie  sich  bis  zur  Zeit  der  auf  das  Ausführungsgesetz  zum  BGB.  beziglichen
gesetzgeberischen  Verhandlungen  entwickelt  hatte,  zu  erblicken.

In  dieser  Außerung  aber  ist  betont,  daß  die  Ersatzpflicht  für  den  anbauenden
  Nachbar  bestehe,  wenn  er  von  dem  Rechte,  an  die  Kommunmauer
anzubauen,  Gebrauch  mache.

Hienach  ist  schon  jetzt  die  Annahme  abzulehnen,  daß  sich  ein  gewohnheitsrechtlicher
  Satz  des  Inhalts  gebildet  habe,  der  Nachbar  habe  bei  jeder
Benützung,  möge  sie  wie  immer  geartet  sein,  die  Kommunmauer  abzulösen  gehabt.

Wenn  einzelne  Baumeister  oder  Architekten  die  Erfahrung  gemacht  haben
sollten,  daß  die  Ablösung  von  Kommunmauern  nicht  auf  Fälle  des  Anbaues
beschränkt  blieb,  so  ist  dies  ohne  Bedentung,  weil,  wie  gezeigt,  feststeht,  daß  von
einer  gleichmäßigen,  zur  Bildung  eines  Gewohnheitsrechts  geeigneten  Ubung  nicht
die  Rede  sein  kann.  Ist  demnach  aber  nur  der  Umstand  entscheidend,  ob  der
Nachbar  der  Mauer  zu  einem  Aubau,  mit  dem  er  auch  wirklich  begonnen  hat,
bedars,  so  ist  vorliegenden  Falles  keine  zum  Ersatze  verpflichtende  Benützung
gegeben.

Daraus,  daß  ein  Bedürfen  der  Mauer  zu  einem  Anbau  erforderlich
ist,  ergibt  sich  ohne  Weiteres,  daß  die  Mauer  bei  dem  Anbau  als  nötig  zu
denken  ist.  Es  muß  eine  Verwendung  der  Mauer  für  den  nachbarlichen  Anbau
gefordert  werden,  dergestalt,  daß  die  Manuer  für  dessen  Bestand  baulich  von
Bedeutung  ist.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  ihre  Tragkraft,  sei  es  in  höherem
oder  geringerem  Maße,  für  den  Bestand  des  Anbaues  in  Auspruch  genommen
wird,  es  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  —  sei  es  auch  aus  Anlaß  einer  nachbarlichen
  Bauführung  —  lediglich  Verschönerungen  an  der  Mauer  vorgenommen
werden,  oder  wenn  ihre  Existenz  bei  Gewinnung  eines  architektonischen  Bildes
in  der  Weise  berücksichtigt  wird,  daß  die  nachbarliche  Bauvornahme  sich  aus
ästhetischen  Gründen  mehr  oder  weniger  nach  dem  Vorhandensein  der  Mauer
richtet,  und  es  wäre  endlich  nicht  der  Fall,  wenn  lediglich  eine  ganz  vorübergehende
  Inanspruchnahme  der  Tragkraft  im  Laufe  der  nachbarlichen  Bauführung
  stattgefunden  haben  sollte.

Eine  Bestätigung  dieser  Anschanung  liegt  darin,  daß  die  Kommunmauerablösung
  im  Art.  60  der  Münchener  Bauordnung  als  Abkaufen  bezeichnet
ist  und  daß  der  innere  Grund  für  die  Vorschrift  nur  darin  gesucht  werden
kann,  daß  es  als  unbillig  befunden  wurde,  dem  anbauenden  Nachbar  eine  für
den  Bestand  seines  Bauwerks  bedeutungsvolle  Inanspruchnahme  der  Tragkraft
der  Mauer  zu  gestatten,  wenn  dieser  nicht  durch  Leistung  einer  Vergütung  sich
desinitiv  das  Eigentum  an  der  auf  seinem  Grund  stehenden  Mauerhälfte  sollte
verschaffen  wollen.  Das  Abkaufen  ist  —  s.  Tinsch  a.  a.  O.  S.  30  —  „Ersatz