74  Rechtsprechung.

des  Wertes  der  halben  Mauer,  welche  nunmehr  dem  Anbau  des  Nachbars  zur
Stütze  und  Verstärkung  des  von  ihm  zu  errichtenden  Bauwerkes  dienen  soll.“

Von  den  sämtlichen  Tatumständen,  in  welchen  der  Kläger  eine  zum
Ersatz  verpflichtende  Benützung  der  Mauer  erblickt,  kann  hienach  nur  der
Brunnenanbau  in  Betracht  gezogen  werden  und  auch  dieser  ist  nur  dann
geeignet,  die  Ersatzpflicht  zu  begründen,  wenn  für  den  Brunnen  eine  Inanspruchnahme
  der  Mauer  zu  dessen  Stütze  und  Verstärkung  stattgefunden  haben  sollte.
Letzteres  ist  jedoch,  wie  das  Gericht  schon  jetzt  überzeugt  ist,  nicht  der  Fall.
Eine  Behauptung  nach  der  Richtung,  daß  die  Kommunmauer  als  Stütze  für
das  Brunnenbauwerk  herangezogen  worden  sei,  konnte  trotz  Befragens  vom
Kläger  nicht  aufgestellt  werden.  Die  klägerische  Behauptung  geht  vielmehr
lediglich  dahin,  daß  der  Brunnen  angebaut,  d.  h.  fest  mit  der  Mauer  verbunden
  worden  sei.  Wird  erwogen,  daß  nach  übereinstimmendem  Parteivorbringen
  die  Mauer  vom  beklagten  Teile  verputzt  worden  ist,  so  ist  angesichts
des  Umstandes,  daß  der  Kläger  selbst  eine  Verwendung  zu  Stützzwecken  nicht
behaupten  kann,  die  Verbindung  des  Brunnens  und  der  Mauer  nur  als  eine
äußerliche,  eine  Inanspruchnahme  der  Tragkraft  nicht  in  sich  schließende,  nach
dem  eigenen  Klagevorbringen  anzusehen.

Die  vom  Kläger  geltend  gemachten  Benützungstatsachen  sind  hienach,
selbst  wenn  sie  als  richtig  zugrunde  gelegt  werden,  nicht  geeignet,  den  Anspruch
zu  begründen.  Rechtlich  ohne  Bedeutung  ist  es,  daß  die  Mauer  ihrer  Höhe
nach  sich  zur  Verwendung  als  Tragmauer  für  einen  nachbarlichen  Anbau
geeiemt  hte  und  daß  das  Stadtbauamt  eine  Ablösung  als  in  Aussicht  stehend
angesehen  hat.

Demgemäß  erweist  sich  das  angefochtene  Urteil,  ohne  daß  es  noch  auf
eine  Beweisaufnahme  anzukommen  hätte,  als  gerechtfertigt  und  war  die  Berufung
  als  unbegründet  zurückzuweisen.  Urteil  vom  21.  Oktober  1905;  Ber.=Reg.
  Nr.  II,  2  185/05.

D.  Tandgericht  München  I  (Civilsachen).
Grundbuchrecht.

Zwangsvollstreckung  in  Grundstücksanteile  von  Ehegatten  (GBO.  8  48).
Die  Eheleute  Georg  und  Walburga  E.  sind  im  Grundbuche  für  U.  set
1.  Februar  1888  als  Miteigentümer  des  Grundstücks  Hs.-Nr.  20  an  der
P.-Straße  hier  vorgetragen.  Eine  Angabe  des  Bruchteils  der  Anteilsberechtiguug
  oder  des  für  die  Gemeinschaft  maßgebenden  Rechtsverhältnisses
ist  im  Grundbuche  nicht  enthalten.  Mit  Beschluß  vom  9.  Oktober  1905  hat
das  Amtsgericht  München  1  —  Vollstreckungsgericht  —  auf  Betreiben  des
Stadtrentamts  München  I  für  einen  Abgaberückstand  die  Zwangsversteigerung
des  Hälfteanteils  des  Georg  E.  an  diesem  Anwesen  angeordnet.  Das
Grundbuchamt  hat  mit  Beschluß  vom  10.  Oktober  1905  den  grundbuchamtlichen
  Vollzug  dieses  Beschlusses  abgelehnt,  da  die  Vorschrift  des  §  48  GBO.
nicht  gewahrt  sei  und  der  Hälfteanteil,  dessen  Zwangsversteigerung  angeordnet
sei,  aus  dem  Grundbuche  nicht  hervorgehe.

Die  hiergegen  eingelegte  Beschwerde  des  Vollstreckungsgerichts  ist  formell
zulässig  (Rechtspr.  der  Oberlandesgerichte  Bd.  6  S.  437),  sachlich  jedoch  nicht
begründet.

Die  Bestimmung  des  §  48  GB0O.  fordert  die  Angabe  der  Anteile  in
Bruchteilen  oder  des  für  die  Gemeinschaft  maßgebenden  Rechtsverhältnisses
unbedingt.  Dieser  Vorschrift  entspricht  der  derzeitige  Eintrag  im  Grundbuch