Landgericht  München  I  (Civilsachen).  75

über  das  Grundstück  der  Eheleute  E.  nicht.  Insofern  ist  der  Eintrag  im
Sinne  des  §  894  BGB.  nicht  richtig.  Cor,  der  Berichrigung  des  Grundbuchs
  ist  eine  Versteigerung  nicht  möglich  (v.  d.  Pfordten,  Komm.  z.  ZVG.
S.  55;  Turnau-Förster,  2.  Aufl.  Bd.  2  S.  286;  Reichsgericht  “  *
S.  86  Rechtspr.  der  Oberlandesgerichte  Bd.  6  S.  48  8,  Bd.  9  S.
Entsch.'  in  *  der  freiwill.  Gerichtsbarkeit  und  des  Geusbt  ra
Bd.  5  S.  262

Diese  Grundbuchberichtigung  durch  Eintragung  der  Anteile  in  Bruchteilen
  kann  durch  Bewilligung  der  Berechtigten  beim  Grundbuchamte  herbeigeführt
  werden.  Eventuell  steht  dem  beteiligten  Pollstreckungsgläubiger  der
Klageweg  nach  8  894  BGB.  offen  (Reichsgericht  Bd.  54  87).

Das  Grundbuchamt  hat  bei  dem  Ersuchen  des  —————-nach
  dem  Grundbuchinhalte  zu  prüfen,  ob  der  Vorschrift  des  8  48  GBO.  im
Grundbuche  genügt  ist  (Rechtspr.  der  OLG.  Bd.  7  S.  368;  Centralbl.  für
freiwillige  Gerichtsbarkeit  und  Noarigt  Bd.  3  S.  626;  hierzu  Denkschrift  z.
GBO.  Hahn-Mugdan  Bd.  5  S.  163).

Dagegen  hat  das  Grundbuchamt  die  Rechtmäßigkeit  des  nach  §  39
GBD.  gestellten  Ersuchens,  insbesondere  ob  der  Versteigerungsanordnung  ein
gültiger  Vollstreckungstitel  zugrunde  liegt,  nicht  zu  Prüfen  (Willenbücher,
Liegenschaftsrecht  und  GBO.  S.  341  Note  3).  Der  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts
  enthält  auch  tatsächlich  keine  zwingende  Feststellung,  daß  dem
Schuldner  Georg  E.  der  Hälfteanteil  an  dem  gemeinschaftlichen  Grundstücke
zusteht.  Wohl  aber  hat  der  Grundbuchrichter  die  Rechte  der  Eheleute  nach
dem  bisherigen  eingetragenen  Güterstand,  in  Ermangelung  einer  Eintragung
oder  eines  anderweiten  Nachweises  nach  dem  gesetzlichen  Güterstande  der  Verwaltung
  und  Nutznießung  zu  beurteilen  GObernes,  Reichsgrundbuchrecht,
3.  Aufl.  1904  Bd.  1  S.  167  und  Bd.  2  S.  37;  Oberstes  Le#desgericht  in
Civils.  u.  F.  Bd.  4  S.  960;  Rechtspr.  der  OL.  Bd.  1  S.  382,  Bd.  5
S.  5  und  Bd.  6  S.  102,  285).

Im  gegebenen  Falle  wäre  nach  Art.  83  des  Ges.  vom  9.  Juni-  1899.C
Übergangsvorschriften  z.  BG.  betr.,  an  Stelle  der  E
des  Tar.  Landrechts  der  Güterstand  der  Verwaltunn  und  Nutzuießung  getreten.
  Allein  dieser  Güterstand  zwingt  nicht  zur  Annahme  einer  Anteilsberechtigung
  auf  die  Hälfte.  Es  muß  volle  Sicherheit  bestehen  und  der
Bruchteil  selbst  ziffermäßig  aus  dem  Grundbuch  ersichtlich  sein.  Nicht  der
vermutliche,  sondern  der  wirkliche  Anteil  ist  Gegenstand  der  Belastung.
Deshalb  versagt  auch  die  widerlegbare  Vermutung  des  §  742  **  kü  den
Grundbuchverkehr  HHberstes  Landesgericht  in  Civils.  *P  F.  Bd.  17)9,
hierzu  n.  F.  Bd.  703;  Reichsgericht  Bd.  54  S.  86).

Der  unstnn  i  daß  unter  der  Herrschaft  des  Hyp.-Ges.  in
einzelnen  Fällen  die  Anteilsberechtigung  nach  Bruchteilen  nicht  eingetragen  zu
werden  pflegte,  ist  für  die  Wirksamkeit  des  munmehr  tausschließlich  maßgebenden
8  48  GBO.  gleichgültig  (Rechtspr.  der  OLG.  6  S.  488  und  Bd.  9

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Es  war  daher  die  Beschwerde  als  unbegründet  grückzuweisen.  Beschluß
vom  7.  November  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  614  1/190