76  Literatur.

IV.  Literatur.

1)  Verlag  der  Schletter'schen  Buchhandlung  (Frank  &amp;  Weigert)  in  Breslau.
Strafrechtliche  Abhandlungen,  beransgegeben,  von  Dr.  .  Beling,  ord.  Professor  an
der  Universität  Tübingen.  Heft  1902/03

Es  bedarf  keiner  Ausführung,  wie  A##ne  5½%  ist,  wenn  unter  den  strafrechtlichen
Monographieen,  insbesondere  den  Dissertationen,  von  kundiger  Hand  eine  Auswahl  getroffen

wird,  welche  dann  in  geschlossener  Sammlung  einheitlich  erscheint.
ie  vorliegenden,  behn  Heite  haben  eine  Reihe  sehr  interessanter  Materien  zum
Gegenstande.  In  Heft  behandelt  Sturm  die  strafrechtliche  Verschuldung.  Er  geht  aus
von  Willensfreiheit  orn  Waehandelt.  und  bemerkt  mit  Recht,  daß  der  dolus  eventualis
eine  besondere  Spezies  des  Vorsedes  bildet.  —  In  Heft  42  legt  Passow  das  Wesen  der
Kreditgefährdung  nach  §  187  RStGB.  und  die  beschräufte  Reformbedürftigkeit  dieses  Tatestandes
  dar.  —  Eine  gute,  freilich  teilweise  seither  überholte  Darstellung  der  geminderten
Zurechnungsfähigkeit  enthält  die  Schrift  von  Hübbe,  Heft  13,  über  die  strafrechtliche  Bedeutung
  der  verminderten  Zurechnungsfähigkeit.  —  Sehr  eingehend  und  auf  Grund  sorgfältiger
  Berücksichtigung  der.  Literatur  erörtert  Ostern  die  Alternativität  bei  strafprozessualen
Willenserklärungen,  Heft  44.  Die  Frage,  ob  gleichwertige  oder  ungleichwertige  Modalitäten
eines  Tatbestandes  *m  beantwortet  er  dahin,  es  müsse  beim  einzelnen  Geseß  untersucht
  werden,  ob  es  ihm  gleichgültig  ist,  welches  der  alternativen  Glieder  des  Tatbestaudes
vorliegt.  —  Das  Hest  45  bringt  von  M.  Eckstein  unter  dem  Titel  „Die  strafbare  Verletung
  der  unterhaltopslicht  einen  Kommentar,  sowie  eine  kriminalpolitische  Würdigung  des
8  361  Ziff.  1  Der  Herausgeber  der  Sammlung,  Professor  Beling,  bespricht
in  ise  46  unter  der  Uberschrift  „Die  Beweisverbote  als  Grenzen  der  Wahrheitserforschung
im  Strafrecht"  sehr  wertvoll  den  Unterschied  zwischen  Beweisregeln  und  Beweisverboten,  beleuchiet
  die  Tragweite  der  Beweisverbote  nach  geltendem  Rechte  und  knüpft  hieran  verschiedene
  verdienstliche  Winke  für  den  Gesetzgeber.  —  Dagegen  kann  die  zahlreiche  Unklarheiten
  und  Widersprüche  aufweisenden  Abhandlung  von  Wertheimer  über  die  Mischgesetze
des  Deutschen  Strafgesepbuchs,  est.:  7,  als  gelungen  nicht  bezeichnet  werden.  —  Die  Notstandslehre
  erfährt  durch  Würzb  urde,  —  „Das  Recht  des  strafrechtlichen  Notstandes  vor  und
nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.“,  in  Heft  18  eine  wesentliche  Vertiefung.  Insbesondere
worden  die  Grenzen  von  Notstand  ind  Mowehr  eingehend  erörtert  und  die  verstreuten  Notstandsbestimmungen
  des  BG.  und  des  St  G.  erläutert.  —  Die  Arbeit  von  Erlanger,
„Die  materiell-rechtliche  und  prozessnale  Bedentung  des  3  213  RStGB.“,  in  Heft  49,  sucht
entgegen  der  herrschenden  Lehre  nachzuweisen,  daß  der  Totschlag  auf  Provokation  nicht  als
in  Spezialfall  der  unbestimmten  mildernden  Umstände  zu  behandeln  sei.  —  Eine  sehr
interessante  rechtsphilosophische  Untersuchung  über  Rechtsnormen  und  Kulturnormen  von
Professor  M.  E.  Mayer  enthält  Hest  50.  Die  praktische  Bedentung  der  letztteren  für  das
Rechtsleven  wird  nachzuweisen  versucht.  Als  Kulturnormen  bezeichnet  der  Verfasser  hierbei
die  Gesamtheit  derjenigen  Gebote  und  Verbote,  welche  als  religiöse,  moralische,  konventionelle,
als  Forderungen  des  Verkehrs  und  des  Berufs  an  das  Individunm  herautreten.  Zur  Bestrasung
  wegen  vorsäßzlichen  Handelns  soll  erforderlich  sein  nicht  Kenntnis  der  Rechtsnormen,

wohl  aber  Kenntnis  der  Kulturnormen.  K.

2)  J.  Schweißzer  Verlag  (Arthur  Sellier)  München.

Gesecth,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betr.,  vom  2.  Februar  1898  nebst  den
Novellen  vom  12.  Dezember  1899  und  10.  August“  1904,  den  wichtigsten  Ministrial-Bekanntmachungen
  und  Entschließungen,  sowie  Formularen.  Erhintert  von  Ludwig
  Ablagger,  k.  Rentamtmann  in  Eichstätt.  Preis  1  Mi.  0  Pfg.

Das  das  Verständnis  und  den  Vollzug  der  Grund  b  erleichternde
Werkchen  gibt  mehr,  als  der  Titel  besagt,  es  berücksichtigt  sge  chieb  maßgebende  oberstrichterliche
  Rechisprechung.  Welche  Wichtigkeit  dieser  Gesetzgebungsmaterie  innewohnt,  folgt
schon  daraus,  daß  der  bayerische  Staat,  von  anderen  Opfern  abgesehen,  seit  dem  Jahre  1898
über  42  Millionen  Mark  für  Grundentlastung  aufwendete.  Das  diesem  wichtigen  Rechtsgebiete
  vollauf  Rechnung  tragende  Werkc  en.  ist  daher  ein  willkommenes  Hilfsbuch  für  die
Behörden  und  die  llbrigen  interessierten  Kreise.  B.

Redaktions-Adreh  e:  n  23,  Franz-Joseph-Straße  2n.

Far  bie  Medaktion  ve  verantwortlich:  Professor  br.  Karl  Gareis  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.