71.  Jahrgang.  I4.  15.  Februar  1906.

Dr.  J.  A.  Beufferk's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Rarl  OÖstbelder,  und  Dr.  TCb.  Spgelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  6  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  Schadensersab  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseltigen  Vertrags.  II.  Die  Fassung  des  Klageantrags,
  wenn  vertragsgemäß  über  die  Folgen  eines  Unfalls  eine  Urztekommisston  zu  entschelden  hat.
III.  Nechtsprechung:  Reichsgericht  (Civilsachen),  Urtell  betr.  Heraußgabe  deß  Kindes  Marion  2.;
Oberlandetgericht  München  (Ciollsachen).  1V.  Literatur.

I.  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen
Vertrags.
Von  Landgerichtspräsident  Hofmockel  in  Traunstein.

Bekanntlich  hat  sich  in  der  Rechtswissenschaft  eine  lebhafte  Kontroverse
über  Auslegung  und  Auffassung  der  §§  325  und  326  des  BGB.  entsponnen;
in  der  Rechtsprechung  hat  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  zu  bedeutsamen
  Entscheidungen  geführt  und  auch  den  Juristentag  hat  die  Kontroverse
im  Jahre  1904  beschäftigt.

Es  handelt  sich  um  die  Frage,  ob  der  Schadensersatzberechtigte  verpflichtet
  oder  berechtigt  ist,  neben  dem  Anspruch  auf  Schadensersatz  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zu  erfüllen,  oder  ob  infolge  der  vom  Leistungsverpflichteten
  zu  vertretenden  Unmöglichkeit  der  Leistung  und  im  Falle  des
Verzugs  das  gegenseitige  Vertragsverhältnis  als  vollkommen  aufgelöst  zu  erachten
  ist  und  dem  Berechtigten  der  Anspruch  auf  die  (etwaige)  Differenz
zwischen  der  ihm  obliegenden  Leistung  und  dem  Schadensersatzbetrage  zusteht.

Um  in  diese  Frage  tiefer  einzudringen,  wird  sich  eine  Zusammenstellung
und  Besprechung  der  verschiedenen,  in  Literatur  und  Praxis  hierüber  zum
Ausdruck  gekommenen  Anschauungen  empfehlen.  Doch  soll  keine  äußerliche
Kompilation  gegeben  werden,  sondern  es  werden  die  einzelnen  Stimmen  und
Gegenstimmen,  unter  Hervorhebung  der  sich  bekämpfenden  Gegensätze,  zu  Wort
kommen,  ähnlich,  wie  es  in  der  Samhaber'  schen  Abhandlung  über  „die
Reformbewegung  in  der  Literatur“  des  Civilrechts  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  26
auf  einem  größeren  Gebiete  geschehen  ist.  Zuletzt  folgen  die  Verhandlungen
des  Juristentags.

LXXlI.