78  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

Beginnen  wir  zunächst  mit  den  Motiven  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
und  einigen  Kommentatoren  desselben;  gehen  wir  sodann  über  zu  demjenigen
Schriftsteller,  Schöller,  der  unsere  Frage  unter  Anwendung  außerordentlichen
  Scharfsinns  eigentlich  erst  in  Fluß  gebracht  hat;  wenden  wir  uns
hierauf  zu  dem  Schriftsteller,  Kisch,  der  Schöller  mit  großem  wissenschaftlichen
  Rüstzeug  entgegengetreten  ist,  und  gehen  sodann  zu  dem  berühmten,
von  Professor  Strohal  „Petroleum-Urteil“  genannten  reichsgerichtlichen  Urteil
  über,  welches  sich  mit  Entschiedenheit  auf  den  Standpunkt  der  Differenztheorie
  gestellt  hat.

Weiter  gelangen  diejenigen  Antoren  zum  Worte,  die  über  die  Frage
Gutachten  für  den  Deutschen  Juristentag  erstattet  haben  und  zu  entgegengesetzten
  Ergebnissen  gelangten.  Endlich  wird  das  großartige  juristische
Turnier,  das  sich  im  September  1904  auf  dem  Deutschen  Juristentag  in
Innsbruck  abspielte,  soweit  tunlich,  wiedergegeben;  dort  wurden,  begünstigt
durch  den  Vorzug,  der  der  mündlichen  Rede  eigen  ist,  in  wahrhaft  glänzender,
geistreicher  Weise  alle  einschlägigen  Fragen  der  uns  beschäftigenden  Kontroverse
  behandelt)  dort  spielte  das  Beispiel  aus  dem  Leben  und  die  prektische
Auffassung  eine  besondere  Rolle  und  wurde  schließlich  eine  hochinteressante
Versöhnung  zwischen  den  widerstreitenden  Anschauungen  erzielt,  unter  Verwertung
  des  Prinzips  der  Billigkeit  und  unter  Vorbehalt  weiterer  Behandlung
  der  Frage  durch  Wissenschaft  und  Praxis.

I.  Nach  den  Motiven  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  Bd.  2  S.  211
schlieben  sich  Rücktritt  und  Anspruch  auf  Schadensersatz  aus.  Der  Rücktritt
soll  die  Beteiligten  in  die  Lage  versetzen,  als  ob  der  Vertrag  nicht  geschlossen
wäre.  Hiermit  verträgt  sich  ein  Anspruch  auf  das  Erfüllungsinteresse  nicht.
Das  Interesse  des  Gläubigers  ist  durch  das  Wahlrecht  genügend  gewahrt.

In  den  Kommissions-Protokollen  findet  sich  keine  systematische  Behandlung
  unserer  Frage,  weshalb  wir  eine  Bezugnahme  auf  dieselben  unterlassen.

l.  In  lapidaren  Sätzen  spricht  Planck,  Kommentar  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  §  325  Anmerkung  1a,  seine  Meinung  aus:

„Der  andere  Teil,  also  derjenige,  welcher  die  unmöglich  gewordene
Leistung  zu  fordern  hat,  kann  u.  a.  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
fordern  nach  Maßgabe  des  §  280  BGB.

Macht  er  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  bleibt  er  zu  der  ihm  obliegenden
  Gegenleistung  verpflichtet.  Der  Schadensersatz  tritt  an  die
Stelle  der  Leistung  und  ist  Zug  um  Zug  gegen  die  Gegenleistung  zu  entrichten.
  Besteht  diese  in  Geld,  so  kann  der  Anspruch  auf  den  in  Geld  zu
leistenden  Schadensersatz  gegen  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung  aufgerechnet
  und  die  Ausbezahlung  des  überschießenden  Betrags  verlangt  werden.
Besteht  die  Gegenleistung  aber  nicht  in  Geld,  z.  B.  bei  einem  Tauschvertrage,
  so  ist  Aufrechnung  nicht  möglich,  und  der  andere  Teil,  d.  h.  derjenige,
  welcher  die  unmöglich  gewordene  Leistung  zu  fordern  hat,  kann