Schadenserlatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.  79

Schadensersatz  nur  gegen  Bewirkung  der  von  ihm  geforderten  Leistung
verlangen.“

III.  Endemann,  Lehrbuch  des  Bürgerlichen  Rechts,  6.  Aufl.  Bd.  1
S.  538.

„Hat  der  Schuldner  die  Unmöglichkeit  seiner  geschuldeten  Leistung  zu
vertreten,  so  kann  der  Gläubiger:

1)  entweder  vom  Vertrage  zurücktreten.  Er  löst  damit  die  beiderseitigen
  Verpflichtungen  auf,  wie  wenn  der  Vertrag  nicht  geschlossen
wäre.  Der  Gläubiger  kann  auch  die  Rechte  aus  §  323  geltend
machen  (Note  17);  ·

2)  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen.  Erlangt  der
Gläubiger  auf  diese  Weise  das  Erfüllungsinteresse,  so  muß  er  Zug
um  Zug  auch  die  eigene  vertragsmäßige  Leistung  bewirken
Mote  18).  ·

Beide  Rechte  des  Gläubigers  sind  streng  alternativ;  wählt  er  das  Rücktrittsrecht,
  so  kann  er  nicht  noch  Schadensersatz  begehren.  Das  Gleiche  gilt
bei  Verzug  nach  Ablauf  der  Frist  oder  bei  mangelndem  Irnteresse  des
Gläubigers.

IV.  Schöller,  s.  Zt.  Landrichter  in  Düsseldorf,  in  Gruchot's
Beiträgen  Bd.  44  S.  603—646,
hält  hinsichtlich  der  Frage,  ob  die  Nichtbewirkung  der  ursprünglich  geschuldeten
Leistung  seitens  des  schuldigen  Teils  auch  auf  die  dem  nichtschuldigen  Teil
obligende  Gegenleistung  einen  Einfluß  ausübt,  drei  verschiedene  Auffassungen
für  möglich.

Nach  der  ersten  Auffassung  tritt  der  Schadensersatz  einfach  an  die  Stelle
der  dem  schuldigen  Teile  ursprünglich  obliegenden  Leistung,  welche  als  solche
wegen  nachträglich  eingetretener  Unmöglichkeit  oder  wegen  Verzugs  und  Ablaufs
  der  Nachfrist  nicht  mehr  geschuldet  wird.  Der  Schadensersatz  ist  hiernach
  lediglich  Surrogat  für  die  Leistung  des  schuldigen  Teils;  im  übrigen
bleibt  der  gegenseitige  Vertrag  seinem  ganzen  Inhalte  nach  unverändert  bestehen.
  Es  bleibt  also  insbesondere  unverändert  die  Verpflichtung  des  nichtschuldigen
  Teiles,  dem  schuldigen  die  Gegenleistung  zu  gewähren.

Nach  der  zweiten  Auffassung  ist  der  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
gleichfalls  nur  Surrogat  der  der  schuldigen  Partei  ursprünglich  obliegenden
Leistung.  Der  Umstand  aber,  daß  infolge  des  Verhaltens  der  schuldigen  Partei
die  derselben  ursprünglich  obliegende  Leistung  nicht  mehr  geschuldet  wird,  bewirkt,
  daß  auch  die  nichtschuldige  Partei  von  der  Verpflichtung  zur
Gegenleistung  dauernd  befreit  wird.  Will  aber  die  nichtschuldige
Partei  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  als  Surrogat  der  Leistung  der
schuldigen  Partei  geltend  machen,  so  muß  sie  ihrerseits  als  Aquivalent  des

Leistungssurrogats  ihre  Gegenleistung  bewirken.  .