82  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

treffe  lediglich  die  Naturalleistung  des  Schuldners,  nicht  auch  die  korrespondierende
  Verpflichtung  des  Gläubigers.

Die  Gegenleistung  wäre  dem  Gläubiger  auch  dann  nicht  erspart  worden,
wenn  der  Schuldner  seinerseits  erfüllt  hätte.  Da  nun  aber  nach  allgemeinen
Grundsätzen  der  Berechtigte  den  Schadensersatz  unter  den  gleichen  Voraussetzungen
  beanspruchen  könne,  wie  die  ursprüngliche  Leistung  selbst,  so  müsse  er
sich  folgerichtig  denselben  in  unserem  Falle  durch  sein  Entgelt  erkaufen.

Nach  dem  BGB.  könne  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die  Alternativen
  des  Rücktritts  und  der  Entschädigung  sich  gegenseitig  ausschließen.  Dies
ergebe  sich  schon  aus  dem  Wortlaut  der  einschlägigen  Bestimmungen:  „Der
Gläubiger  kann  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  von  dem
Vertrage  zurücktreten“  (§8  325  Abs.  1  Satz  1  und  2,  326  Abs.  1  Satz  2);
nicht  minder  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes,  da  bereits  in  dem
ersten  Entwurf  und  in  seiner  Begründung  die  beiden  Befugnisse  als  miteinander
unvereinbar  angesehen  wurden.

Dieser  Regelung  liege  der  folgende  Gesichtspunkt  zugrunde:  Der  Gläubiger
  solle  bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Schuldners  entweder  in  die
Lage  kommen  können,  als  habe  ein  Kontraktsabschluß  überhaupt  nicht  stattgefunden,
  oder  aber  es  sei  tunlichst  der  gleiche  Zustand  herzustellen,  wie  wenn
der  Vertrag  vollzogen  worden  wäre.  Der  ersteren  Tendenz  entspreche  der
Rücktritt,  der  zweiten  der  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung.

Gegen  diese  zweifellosen  Grundsätze  verstoße  die  gegnerische  Auffassung,
indem  sie  einem  Gläubiger,  welcher  Entschädigung  verlange,  die  Zurückbehaltung
seines  eigenen  Entgelts  gestatte.  Denn  diese  Zurückbehaltung  sei  im  praktischen
Ergebnis  nichts  anderes,  als  eine  Loslösung  des  Gläubigers  vom  Vertrage.
Derselbe  entledige  sich  durch  sie  ohne  weiteres  seiner  eigenen  Verpflichtung,
verlange  aber  gleichzeitig  eine  Leistung  des  Gegners.  Er  mute  demselben  das
Festhalten  an  dem  Kontrakt  und  auf  Grund  desselben  die  Zahlung  des
Schadensersatzes  zu,  während  er  seinerseits  jede  Verbindlichkeit  aus  dem  gleichen
Rechtsverhältnisse  ablehne.  Es  trete  mithin  eine  völlig  ungleiche  und  deshalb
mit  dem  Wesen  des  gegenseitigen  Vertrags  in  schroffstem  Widerspruche  stehende
Behandlung  der  beiden  Parteien  ein.

Nun  solle  aber  nach  Schöller  dem  Gläubiger  doch  das  Recht  erteilt
werden,  unter  Bewirkung  des  vollständigen  Entgeltes  Entschädigung
für  die  ganze  unmöglich  gewordene  oder  verzögerte  Leistung  des  Schuldners
zu  verlangen.  Es  solle  der  vertragstreue  Teil  zwar  nicht  die  ausnahmslose
Pflicht,  wohl  aber  nach  Belieben  die  Befugnis  haben,  wenn  er  Entschädigung
  wähle,  zwischen  dieser  und  seiner  Gegenleistung  einen  Anstausch  herbeizuführen.
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Hierdurch  gerate  jene  Theorie  in  Widerspruch  mit  ihrem  eigenen  Ausgangspunkte.
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Die  Berufung  auf  das  alte  Handelsrecht  sei  unbehelflich.