84  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

Unglücklicherweise  habe  Schöller  den  Differenzanspruch  ganz  wesentlich
in  den  Vordergrund  seiner  Ausführungen  gerückt  und  den  danebenstehenden
Anspruch  auf  das  Erfüllungsinteresse  gegen  Gegenleistung  viel  zu  sehr  als
Beiwerk  behandelt;  er  habe  in  der  Begründung  des  Differenzanspruchs  sogar
nicht  selten  Wendungen  gebraucht,  welche  die  Vorstellung  erwecken  müßten,  als
gebe  es  nur  den  Differenzanspruch.  Der  Ausspruch  zumal,  daß  infolge  des
vom  Schuldner  zu  vertretenden  Unmöglichwerdens  einer  Leistung  der  ganze
gegenseitige  Vertrag  sich  in  einen  einseitigen  Schadensersatzanspruch  auflöse,
habe  keine  Berechtigung,  wenn  sein  Urheber  dem  Gläubiger  die  Wahl  geben
wolle,  den  Differenzanspruch  zu  erheben  oder  das  Erfüllungsinteresse  gegen
Gegenleistung  zu  verlangen.  Durch  solche  Mängel  seiner  Sachführung  habe
sich  Schöller  manche  Angriffe  zugezogen,  die,  seiner  Argumentation  gegenüber
zwar  berechtigt,  doch  seine  praktische  Ansicht  keineswegs  schlügen.  Man  müsse
fragen,  ob  das  Recht  der  Wahl  zwischen  dem  Anspruch  auf  die  Differenz  und
dem  Anspruch  auf  das  Erfüllungsinteresse  gegen  Gegenleistung  aus  unserem
Recht  sich  begründen  lasse,  und  sei  das  der  Fall,  so  müsse  man  die  Konstruktion
Schöllers  preisgeben  und  anerkennen,  daß  er  im  Ergebnis  dennoch  Recht
habe.  —

Wenn  ein  Tauschvertrag  geschlossen  ist,  und  der  eine  Teil  hat  seinen
Tauschgegenstand  schuldhaft  vernichtet,  so  hat  nach  Kipp  der  andere  Teil  die
Wahl,  ob  er  auf  Grund  des  §  325  BGB.  seinen  Gegenstand  behalten  und
als  Schadensersatz  fordern  will  den  Betrag,  um  den  sein  Interesse  an  dem
untergegangenen  Gegenstande  den  Wert  übersteigt,  den  der  ersparte  Gegenstand
für  ihn  hat,  oder  ob  er  unter  Aubietung  seines  Tauschgegenstandes  gemäß
8  280  BGB.  sein  Interesse  an  dem  untergegangenen  fordern  will.

Die  §§  325,  326  BGB.  entscheiden  nach  Kipp  über  die  Folgen  der
vom  Schuldner  zu  vertretenden  Unmöglichkeit  und  des  Leistungsverzuges  bei
gegenseitigen  Verträgen  keineswegs  erschöpfend.  Sei  doch  im  8  326  das
allernächstliegende  Recht,  welches  der  Gegner  des  säumigen  Teils  unzweifelhaft
habe,  mit  Stillschweigen  übergangen,  nämlich  das  Recht,  nachträgliche
Leistung  nebst  Schadensersatz  wegen  der  Verzögerung  zu  verlangen  gegen  die
vertragsmäßige  Gegenleistung  u.  s.  f.

Es  sei  nicht  die  Absicht  der  §§  325,  326  BGB.,  dem  Gläubiger  im
gegenseitigen  Vertrage  die  Rechte  zu  versagen,  welche  sich  für  ihn  aus  anderweitigen
  Vorschriften  des  Gesetzes  für  den  Fall  des  Verzuges  und  der  nachträglich
  eingetretenen  Unmöglichkeit  der  Leistung  ergeben.

Sei  nun  aber  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  im  Sinne  der  allgemeinen
  Vorschriften  des  Gesetzes,  nämlich  der  §§  280,  281,  283,  286
BGB.  das  Erfüllungsinteresse,  d.  h.  der  Ersatz  des  vollen  Interesses  des
Gläubigers  an  der  ausgebliebenen  Leistung,  so  werde  jeder,  den  nicht  der.
Gedanke  an  die  §8  325,  326  BGB.  störe,  sicherlich  keinen  Augenblick  zweifeln,
daß  auch  bei  jedem  gegenseitigen  Vertrage  der  Gläubiger  berechtigt  sei,
jenes  Erfüllungsinteresse  zu  fordern.  Er  werde  sich  aber  selbstverständlich