88  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

ersatz  wegen  Nichterfüllung  eine  Differenz,  der  Schadensersatzanspruch  ein
Differenzanspruch.

Dr.  Strohal  will  an  einem  sehr  einfachen  praktischen  Beispiel  die  Verschiedenheit
  der  beiden  Auffassungen  klarstellen.

Es  finde  der  Tausch  eines  Schimmels  gegen  einen  Rappen  statt;  dem
einen  Teil  werde  dic  Leistung  des  Schimmels  infolge  eines  von  ihm  zu  vertretenden
  Umstandes  unmöglich.  Nun  könne  nach  der  einen  Auffassung  der
Schadensersatzberechtigte  verlangen,  daß  ihm  Ersatz  geleistet  werde  dafür,  daß
er  den  Schimmel  nicht  erhält;  den  Rappen  müsse  er  leisten.  Nach  der  anderen
Auffassung  behalte  der  Schadensersatzberechtigte  den  Rappen  und  klage  nur
die  Differenz  zwischen  dem  ihm  aus  der  Nichtleistung  des  Schimmels  erwachsenden
  Schaden  und  dem  Werte  des  einbehaltenen  Rappens  ein.  Der  Auspruch
ist  also  ein  Differenzanspruch.

Dr.  Strohal  glaubt,  das  Problem  sei  vom  Standpunkte  der  absoluten
Theorie  überhaupt  nicht  zu  lösen,  und  man  würde,  wenn  man  das  versuchen
wollte,  immer  auf  verschiedene  tote  Punkte  gelangen.

Dr.  Strohal  scheidet  aus  dem  Streitgebiet  eine  große  Gruppe  von
Fällen  aus,  von  denen  er  annimmt,  daß  man  sich  über  sie  verhältnismäßig
leicht  einigen  könne;  nämlich  diejenigen  Fälle,  in  welchen  die  dem  Schadensersatzberechtigten
  obliegende  Leistung  eine  Geldleistung  ist.  Hier  scheint
ihm  der  Differenzanspruch  grundsätzlich  berechtigt  zu  sein  und  jede  andere  Behandlung
  zu  unerfreulichen  und  unpraktischen  Ergebnissen  zu  führen.

Die  Vertreter  der  Ansicht,  daß  der  Schadensersatzberechtigte  unter
allen  Umständen  selbst  erfüllen  müsse,  machten  freilich  geltend,  die  Sache  sei
gar  nicht  so  schlimm;  denn  auch  von  ihrem  Standpunkt  aus  komme  es  in  den
Fällen  der  bezeichneten  Art  regelmäßig  zu  einem  Differenzanspruch,  und  zwar
deshalb,  weil  ja  die  Voraussetzungen  der  Aufrechnung  regelmäßig  gegeben
  sein  würden,  und  der  Kläger  somit  praktisch  nur  einen  Differenzanspruch
werde  geltend  machen  können.

Es  könnten  diese  Voraussetzungen  aber  auch  fehlen,  und  sie  würden  sehr
häufig  fehlen,  und  dann  sei  der  Unterschied  zwischen  beiden  Auffassungen  ein
sehr  erheblicher.

Dr.  Strohal  führt  nun  mehrere  Beispiele  an,  von  denen  wir  folgendes
herausgreifen:

„Ich  kaufe  einen  Gegenstand  für  1200  Mk.  und  der  Verkäufer  tritt
den  Anspruch  auf  den  Kaufpreis  an  einen  Dritten  ab,  wovon  er  mich  sofort
benachrichtigt.  Hinterher  macht  sich  Verkäufer  die  ihm  obliegende  Leistung
durch  einen  von  ihm  zu  vertretenden  Umstand  unmöglich,  so  daß  ich  meinen
Bedarf  anderweitig  decken  und  zu  diesem  Zwecke  eine  Ausgabe  von  1400  Mk.
machen  muß.  Die  Voraussetzungen  der  Aufrechnung  sind  hier,  weil  ein
auf  Geld  gehender  Ersatzanspruch  von  1400  Mk.  erst  nach  der  mir  zugegangenen
  Nachricht  von  der  Zession  entstanden  ist,  nach  8  406  BGB.  und
nach  der  bekannten  Praxis  des  Reichsgerichts  nicht  gegeben.  Trotzdem  drängt