Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.  89

das  praktische  Bedürfnis  zur  Zulassung  eines  auf  200  Mk.  gehenden  Differenzanspruchs,
  den  mein  Verkäufer  zu  befriedigen  hat,  wogegen  ich  an  den  Zessionar
nichts  zu  bezahlen  brauche.  Denn  andernfalls  gelangt  man  zu  dem  seltsamen
Resultate,  daß  ich  von  meinem  Verkäufer  zwar  1400  Mk.  verlangen  kann,
aber  nur  dagegen,  daß  ich  Zug  um  Zug  1200  Mk.  als  Kaufpreis  für  einen
Gegenstand,  der  mir  nicht  geleistet  wird,  an  den  Zessionar  bezahle.  Das  heißt
praktisch  soviel:  um  meinen  Schaden  vergütet  zu  erhalten,  muß  ich,  obschon
ich  für  die  anderweite  Anschaffung  1400  Mk.  verausgabt  habe,  nochmals
1200  Mk.  aufbringen.  Habe  ich  diese  nicht  zur  Hand,  so  kann  ich  meinen
Anspruch  gegen  den  Verkäufer  nicht  realisieren!  Das  ist  doch  ein  unleidliches
Ergebnis!“

Referent  und  Korreferent  sind  so  zu  Ziff.  1  Satz  2  des  vorgelegten
Antrages  gelangt.

„Unterläßt  der  Schadensersatzberechtigte  diese  Anrechnung,  so  kann  grundsätzlich
  der  Schadensersatzverpflichtete  auf  ihrer  Vornahme  bestehen.  Die  Voraussetzungen
  der  Aufrechnung  brauchen  hierbei  nicht  gegeben  zu  sein."“

Or.  Strohal  wendet  sich  hierauf  den  anderen  Fällen  zu,  in  denen  die
dem  Schadensersatzberechtigten  obliegende  Leistung  keine  Geldleistung,  sondern
  eine  Leistung  anderer  Art  ist.  Zunächst  behandelt  er  die  verschiedenen
Variationen  des  Differenzanspruchs,  insbesondere  auch  das  Verhältnis  der
5§  325  und  326  zu  8  280  BGB.,  welch’  letztere  Bestimmung  den  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  im  allgemeinen  betreffe;  auch  wird  gestreift,  daß
die  Denkschrift  zum  neuen  Handelsgesetzbuch  bei  Behandlung  der  Kontroverse
eine  erhebliche  Rolle  spiele.

Sodann  fährt  Dr.  Strohal  fort:

„Ist  es  zutreffend,  wenn  gesagt  wird,  daß  sich  die  §§  325,  326  BGB.
nur  auf  den  Differenzanspruch  beziehen?  Ist  es  richtig,  daß  der  Anspruch
auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  im  Sinne  der  88  325,  326  der
Differenzanspruch  ist  und  ein  anderer  Anspruch  nicht  sein  kann?"“

Dr.  Strohal  betont  die  scharfe  Trennung  zwischen  dem  Falle  des  Rücktritts
  und  dem  Schadensersatzanspruch  in  §  325;  dann,  daß  die  Redaktoren
des  Gesetzes  das  Verhältnis  zwischen  88  325  und  280  nicht  bestimmt  haben;
wenn  der  Gesetzgeber  sich  bewußt  gewesen  wäre,  daß  es  sich  im  §  325  um
die  Regelung  des  Differenzanspruchs  handle,  so  hätte  er  sich  ganz  anders  ausdrücken
  müssen,  als  er  sich  ausgedrückt  habe.

Dr.  Strohal  geht  aber  noch  weiter.  Er  glaubt  behaupten  zu  dürfen,
daß  es  auch  gar  nicht  richtig  sein  würde,  wenn  im  §  325  der  Anspruch  auf
Schadensersatz  nur  als  Differenzanspruch  gegeben  wäre.  Dies  würde  unter
Umständen  zu  ganz  ungesunden  und  verkehrten  Resultaten  führen.  Man  denke
bei  unserer  Frage  zunächst  nur  an  die  Fälle  des  Handelsrechts.  Die  §8  325,
326  spielten  aber  auch  eine  Rolle  in  den  Fällen  des  gewöhnlichen  Lebens,
und  an  einen  solchen  Fall  des  gewöhnlichen  Lebens  möchte  er  anknüpfen.