92  Schabensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

Schließlich  gibt  Dr.  Strohal  noch  einen  Überblick  über  seine  Ausführungen
  und  bemerkt,  es  werde  bezüglich  der  zweiten  Gruppe  von  Fällen  die
ziemlich  allgemein  lautende  Formel  der  Lit.  b  des  Antrags  vorgeschlagen,
welche  den  Differenzanspruch  nicht  zurückweise,  sondern  ihn  unter  Umständen
vielmehr  für  zulässig  erkläre,  zugleich  aber  doch  wieder  in  der  Beurteilung  des
einzelnen  Falls  freie  Hand  lasse!).

2.
Professor  Dr.  Kipp
ist  in  der  Sache  selbst  hocherfreut  darüber,  daß  Dr.  Strohal  im  großen  ganzen
doch  eine  Lanze  gebrochen  habe  für  den  Differenzanspruch.

Auch  er,  Kipp,  hält  die  Ansicht,  daß  der  Differenzanspruch  allein
stünde,  für  indiskutabel;  es  könne  sich  seiner  Lberzeugung  nach  nur  darum
handeln,  ob  neben  dem  aus  allgemeinen  Gründen  fließenden  Anspruche
  auf  Schadensersatz  gegen  Gegenleistung  auch  noch,  unter  gewissen
  Umständen  oder  alternativ  nach  Wahl  des  Gläubigers,  ein  Differenzanspruch
  bestehe.

Nur  Lit.  2  oder  h  des  Antrages  würde  er  von  seinem  Standpunkt  aus
so  fassen:  „Besteht  die  dem  Schadensersatzberechtigten  obliegende  Leistung  nicht
in  einer  Geldleistung,  so  kann  er  auf  Grund  der  88  325,  326  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  im  Sinne  des  Differenzanspruchs  verlangen.“

Er  würde  also  den  Bedingungssatz:

„wenn  ihm  die  Bewirkung  dieser  Leistung  billiger  Weise  nicht  mehr
zugemutet  werden  kann“
streichen.

Da  aber  die  Referenten  ihrem  Antrag  eine  Einleitung  gegeben  hätten,
welche  Jedem  eine  reservalio  mentalis  ermögliche,  indem  es  dort  heiße:
„Ohne  der  endgültigen  Erledigung  der  Frage  durch  Wissenschaft
und  Praxis  vorgreifen  zu  wollen,  beantragen  wir  das  und  das“  —,  so
will  Kipp  auf  einen  Gegenantrag  verzichten.

3.
Professor  Dr.  Enneccerus.
Dr.  Enneccerus  steht  im  allgemeinen  auf  dem  Standpunkte  des  Referenten
  Dr.  Strohal.
Dr.  Enneccerus  ist  aber  mit  dem  Satze  in  Ziffer  1  (Lit.  a)

„Unterläßt  der  Schadensersatzberechtigte  diese  Anrechnung,  so  kann
grundsätzlich  der  Schadensersatzverpflichtete  auf  ihre  Vornahme  bestehen"“


nicht  einverstanden.

Dr.  Enneccerus  führt  folgenden  Fall  an.

„Jemand  —  etwa  ein  Paar,  das  sich  verheiraten  will  —  hat  sich  eine
Wohnung  gemietet,  hierbei  aber  ausbedungen,  daß  der  Mietpreis  erst  nach

)  Der  Antrag  wolle  aus  dem  unten  (S.  97)  angeführten  Beschlusse  des  Juristentags
entnommen  werden.