Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.  93

einem  Jahre  gezahlt  wird.  Es  hat  große  Auslagen  gehabt  und  kein  Geld
flüssig;  nach  einem  Jahre  steht  das  Geld  zur  Verfügung,  jetzt  nicht.  Der  Vermieter,
  dem  die  Sache  leid  wird,  vermietet  die  Wohnung  weiter.  Er  sagt:
ihr  könnt  nur  die  Differenz  verlangen,  die  will  ich  zahlen  und  die  ist  recht
klein,  vielleicht  gleich  Null.  Aber  dem  verlobten  Paare  ist  damit  nicht  gedient;
es  will  die  Wohnung  gegen  einen  kreditierten  Preis  mieten.

Darum  möchte  er  vorschlagen,  diesen  Passus  zu  streichen.  Werde
aber  doch  Wert  darauf  gelegt,  die  Frage  zu  ordnen,  so  könne  man  dem
Schadensersatzpflichtigen  jedenfalls  nur  ausnahmsweise,  nämlich  wenn  besondere
Billigkeitsgründe  dafür  sprechen,  das  Recht  geben,  sich  durch  Leistung  der
Differenz  zu  befreien.  Grundsätzlich  ihm  das  Recht  geben,  zu  sagen:  Ich  zahle
unr  die  Differenz,  das  würde  er  für  eine  schwere  Unbilligkeit  halten.

4.
Professor  Dr.  Kisch
bittet  um  Ablehnung  des  Antrags  der  Referenten.

Dr.  Kisch  erklärt,  er  sei  sich  zwar  bewußt,  daß  er  für  eine  an  dieser
Stelle  verlorene  Sache  kämpfe,  aber  er  wolle  nicht  den  Rückzug  antreten,  ohne
der  trotz  allem  noch  herrschenden  Austauschtheorie  ein  Wort  der  Verteidigung
zu  widmen.  Auf  die  betreffenden  Ausführungen  muß  hier  Bezug  genommen

werden.
5

In  origineller  Weise  spricht  sich
Rechtsanwalt  Dr.  Wildhagen
für  die  Anträge  aus.

An  sich  werde  der  Schadensersatzberechtigte  dadurch,  daß  sein  Gegner  infolge
  eines  von  ihm  zu  vertretenden  Umstandes  von  seiner  Vertragsverpflichtung
frei  werde,  von  seiner  Verpflichtung  nicht  auch  frei.  Aber  der  dem  Ersatzberechtigten
  hierdurch  entstehende  Schaden  könne  ihm  nach  Lage  der  Umstände
möglicher  Weise  nur  dann  voll  ersetzt  werden,  wenn  er  nunmehr  auch  seinerseits
  nicht  mehr  zu  erfüllen  brauche.  Dann  werde  ein  Faktor  seines
Schadensersatzanspruches  heißen:  Ich  muß  befreit  werden  von  meiner
Verbindlichkeit.  „Aber  es  können  auch  Fälle  vorkommen,  wo  es  durchaus  nicht
zu  meinem  Schaden  gereicht,  daß  ich  von  meiner  Verbindlichkeit  nicht  befreit
bin,  sondern  wo  ich  im  Gegenteil  sagen  muß,  mein  Interesse  erfordert,  daß  ich
meine  Verbindlichkeit  erfülte  und  die  den  Gegenstand  des  Vertrages  bildende
Sache  los  werde.  Dann  werde  ich  doch  nicht  als  Schadensersatz  verlangen:
Ich  will  von  der  Verbindlichkeit,  die  mir  obliegt,  frei  werden."

Nun  werde  allerdings  die  Praxis  geneigt  sein,  zu  sagen:  ja,  das  sind
ganz  schöne  Erwägungen,  die  erfüllen  aber  nicht  die  Anforderungen  der  Praxis;
die  Praxis  hat  andere  Bedürfnisse,  sie  drängt  nach  einer  festen  Regel,  die  für
alle  Fälle  gleichmäßig  gilt.  Er  gebe  zu,  daß  in  einem  gewissen  Umfange  dieses
Verlangen  ein  berechtigtes  sei,  und  er  glaube,  daß  denjenigen  Herren,  die,  sei
es  ausgesprochen  oder  unausgesprochen,  von  diesem  Verlangen  getrieben  würden,