94  Schabensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

in  erster  Linie  die  Verhältnisse  des  Großhandels  vorschweben.  Das  müssse
wohl  von  einem  jeden,  der  einigermaßen  die  Verhältnisse  kenne,  anerkannt
werden,  daß  das  Interesse  des  Großhandels  im  allgemeinen  schablonenmäßige
Behandlung  der  Geschäfte  verlange.  Insbesondere  im  Börsenverkehr  müsse  man
sicher  wissen:  was  ist  die  Rechtsfolge,  wenn  eine  gewisse  Lage  der  Dinge  eintritt?
  Ganz  anders  lägen  aber  die  Verhältnisse  des  kleinen  Verkehrs,  des  gewöhnlichen
  Verkehrs  des  täglichen  Lebens.  Da  würde  es  im  hohen  Maße  bedenklich
  sein,  für  diese  Verhältnisse  ebenfalls  eine  derartige  Schablone  anzuwenden,
  wie  sie  der  Großverkehr  mit  Recht  fordere.

6.
In  äußerst  wirkungsvoller  Weise  spricht  sich
Oberlandesgerichtspräsident  Hamm
für  die  Bedürfnisse  des  Handelsverkehrs  aus.

Nach  ihm  fällt  die  Schuld  an  der  Streitfrage,  die  den  Juristentag  beschäftigt,
  den  Verfassern  des  BGB.  zu,  welche  die  Bestimmungen  nicht  klar
gefaßt  haben.  „Ihr  Hauptfehler  war  der,  daß  sie  die  Bestimmungen  zu  allgemein
  faßten,  insbesondere  Handelssachen  und  Nicht-Handelssachen  in  einen
Topf  warfen.  Zudem  hieß  es  dann  bei  Abänderung  des  Handelsgesetzbuches:
„„Die  in  diesem  enthaltene  —  praktisch  bewährte  —  Bestimmung  brauchen
wir  nicht  mehr,  das  steht  jetzt  im  BGB.  allgemein"““".  Und  nun  belehren  uns
die  Herren  Professoren,  daß  es  nicht  im  BGB.  steht.  Wenn  es  Theoretiker
gibt,  dien  glauben,  ohne  Differenzanspruch  könnten  wir  praktisch  in  Handelssachen
  auskommen,  so  ist  das  eine  unbegreifliche  Weltfremdheit.  Preozesse
aus  dem  Handelsverkehr,  aus  dem  Warenverkehr,  in  welchen  es  sich  um  die
vorliegende  Frage  handelt,  sind  das  tägliche  Brot  der  Gerichte;  die  zerbrochenen
  Schalen  und  die  vertanschten  Rappen  und  Schimmel  von  welchen
Dr.  Strohal  sprach,  bekommen  wir  nicht  zu  sehen.  Es  werden  wohl  bei  dem
Oberlandesgerichte  Köln  jede  Woche  20  oder  mehr  Prozesse  verhandelt,  wo
eine  Handelsware  im  Preise  gesunken  ist  und  der  Käufer  im  Annahmeverzug
ist.  Es  handelt  sich  um  vertretbare,  um  Handelssachen,  die  man  jeden  Tag
zum  Tagespreise  haben  kann.  Die  Waren  sind  vom  Verkäufer  auf  Konjunktur
verkauft,  er  kann  sie  sich  jeden  Tag  verschaffen;  nun  fällt  der  Preis  und  der
Käufer  will  die  Waren  nicht  annehmen  oder  kann  sie  auch  nicht  annehmen,
da  er  sie  mit  dem  Erlöse  beim  Weiterverkauf  bezahlen  wollte,  jetzt  aber  nicht
soviel  für  die  Ware  erlösen  kann.  Da  ist  es  doch  naiv,  wenn  man  verlangt,
der  Verkäufer  solle  nun  zuerst  die  Kohlen,  das  Petroleum  oder  was  es  sonst
für  Waren  sind,  die  vielleicht  fortwährend  im  Preise  zurückgehen,  ankaufen
und  dem  Käufer  anbieten.  Oder  wenn  der  Verkäufer  die  Waren  bereits  besitzt,
soll  er  sie,  während  der  Preis  weiter  fällt,  an  sich  halten,  um  sie  dem  Käufer
anbieten  zu  können.  Und  wenn  der  Käufer  sie  nicht  nimmt,  dann  soll  der
Verkäufer  erst  gegen  ihn  auf  Annahme  und  Zahlung  des  vereinbarten  Kaufpreises
  klagen.  Hat  er  das  Urteil  und  schreitet  zur  Exekution,  dann  zeigt  sich,