Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.  95

daß  der  Käufer  insolvent  ist.  Der  Verkäufer  hat  Not,  von  ihm  die  Differenz
herauszubekommen.  Nun  soll  er  noch  erst  durch  Anschaffen  oder  Festhalten
der  im  Preise  fallenden  Kohlen  seinen  Schaden  größer  machen  und  dann  zusehen,
  wie  er  das  auch  noch  verliert.  Das  würde  nichts  anderes  bedeuten  als
gutes  Geld  dem  schlechten  nachwerfen.  Der  Kaufmann  muß  wissen,  woran  er
ist.  Er  muß  als  Verkäufer  wissen,  ob  er  dem  im  Annahmeverzug  befindlichen
Käufer  sagen  darf:  Ich  verlange  die  Differenz,  oder  ob  er  ihm  die  Ware  anbieten
  muß.  Wenn  er  erst  eine  vielleicht  durch  alle  Instanzen  gehende  gerichtliche
  Entscheidung  darüber  abwarten  soll,  was  im  einzelnen  Falle  der  Billigkeit
entspricht,  so  ist  ihm  durch  die  vorgeschlagene  Ordnung  der  Frage  wenig
geholfen.  »
Ich  möchte  daher  die  Antragsteller  und  die  Abteilung  dringend  bitten,
den  in  Rede  stehenden  Satz  in  Nr.  2  (Lit.  b)  „wenn  ihm  die  Bewirkung
dieser  Leistung  billigerweise  nicht  mehr  zugemutet  werden  kann“  zu  streichen.
Dann  ist  ein  Vergleich  abgeschlossen,  auf  Grund  dessen  wir  praktisch  arbeiten
können.  Dann,  aber  auch  nur  dann  hat  der  Deutsche  Juristentag  wieder
einmal  eine  Streitfrage  auf  das  Schönste  erledigt,  Differenzen  zwischen  Theorie
und  Praxis  glücklich  zu  lösen  verstanden.  Für  eine  solche  Lösung  möchte  ich
aufrichtig  den  Dank  aussprechen  der  Theorie  und  vor  allem  aber  auch  dem
Reichsgericht,  das  den  Mut  gehabt  hat,  die  Frage  ohne  ängstliche  Rücksichtnahme
  auf  den  Wortlaut  der  Gesetzesparagraphen  nach  der  Natur  der  Sache
und  nach  dem  Bedürfnis  des  Verkehrs  zu  entscheiden."“

Gegen  Hamm  wendet  sich

Professor  Dr.  Enneccerus.

Der  Antrag  Hamms  bedeute  einfach,  die  ganzen  Ausführungen  Strohals
praktisch  zu  beseitigen  durch  den  Hinweis  darauf,  daß  der  Großhandel  gewisse
Wünsche  habe  und  daß  sich  das  übrige  Publikum  dem  Großhandel  zu  akkomodieren
  habe.  Er  sei  allerdings  überzeugt,  daß  dasjenige,  was  Oberlandesgerichtspräsident
  Hamm  ausgeführt  habe,  für  den  Großhandel,  nicht  in  allen,
jedoch  in  sehr  vielen  Fällen  zutreffe.  Ebenso  überzeugt  sei  er  aber,  daß  die
Praxis  auf  Grund  des  Antrages,  wie  ihn  Dr.  Strohal  gestellt  habe,  diesen
Bedürfnissen  des  Großhandels  in  vollstem  Maße  gerecht  werden  könne  und
werde.  Aber  er  halte  es  für  sehr  bedenklich,  den  für  den  Großhandelsverkehr
passenden  Weg  nun  auch  für  alle  anderen,  dem  gewöhnlichen  Leben  angehörigen
Fälle  vorzuschreiben.  Er  bitte  daher  den  Antrag  Hamm  auf  alle  Fälle  abulehnen.


zuleh  k

Korreferent  Dr.  Neumann:

Es  frage  sich:  kann  es  Fälle  geben,  welche  den  Differenzanspruch  notwendig
  machen,  und  kann  es  Fälle  geben,  welche  den  Erfüllungsanspruch  notwendig
  machen?  Er  komme  zu  dem  Resultate,  daß  beide  Fälle  möglich
sind.  Aus  diesem  Grunde  habe  er  sich  die  Meinung  gebildet,  das  Gesetz
müsse  auch  die  Möglichkeit  gewähren,  diesen  Schadensersatzanspruch  je  nach