96  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  eines  gegenseitigen  Vertrags.

dem  Fall  in  der  einen  oder  anderen  Art  zu  begründen;  es  müßten  also  grundsätzlich
  beide  Arten  des  Schadensersatzes  zulässig  sein.

Nachher  seien  ihm  die  beiden  Gutachten  zu  Gesicht  gekommen,  und  er
habe  gesehen,  nicht  zu  seinem  Erstaunen,  sondern  so,  wie  er  es  nach  der  Literatur
erwartet  habe,  daß  beide  Standpunkte  in  sehr  logischer  Anordnung  und  wissenschaftlicher
  Begründung  vertreten  werden  konnten.  Es  ergebe  sich  daraus  weiter
der  Schluß,  daß  durch  die  logische  und  historische  Interpretation  und
unmittelbar  aus  den  Worten  des  Gesetzes  eine  Lösung  nicht  zu
finden  sei.  Im  übrigen  aber  bestehe  Einverständnis  der  Antragsteller,  dem
Bedenken  von  Dr.  Enneccerus  insoweit  entgegenzukommen,  daß  in  Abs.  1
(Lit.  a)  der  Satz  2  so  formuliert  werde:

„Unterläßt  der  Schadensersatzberechtigte  diese  Anrechnung,  so  kann  der
Schadensersatzverpflichtete  auf  ihrer  Vornahme  bestehen,  soweit  dies  der
Billigkeit  entspricht.“

Professor  Dr.  Strohal:

Wissenschaft  und  Praxis  würden  sich  mit  dem  Thema  weiter  beschäftigen
und  es  allmählich  seiner  Erledigung,  von  der  wir  heute  noch  weit  entfernt
seien,  zuführen.

Auf  die  Möglichkeit  weiterer  Ausnahmefälle  habe  Dr.  Enneccerus
hingewiesen.  Er  halte  seine  Ausführungen  für  vollkommen  zutreffend  und  mit
Rücksicht  auf  sie  hätten  Neumann  und  er  den  zweiten  Teil  der  Ziff.  1  des
Antrages  etwas  modifiziert,  wozu  Kollege  Enneccerus  seine  Zustimmung  erklärt
habe.  Ziff.  1  des  Antrages  habe  danach  zu  lauten:

„Geht  die  dem  Schadensersatzberechtigten  obliegende  Leistung  auf  Geld,
so  kann  er  als  Schadensersatz  grundsätzlich  denjenigen  Geldbetrag  begehren,
welcher  sich  nach  Anrechnung  seiner  Leistung  als  Überschuß  ergibt.  Unterläßt
  der  Schadensersatzberechtigte  diese  Anrechnung,  so  kann,  soweit  dies  der
Billigkeit  entspricht,  der  Schadensersatzverpflichtete  auf  ihrer  Vornahme  bestehen.
  Die  Voraussetzungen  der  Aufrechnung  brauchen  hierbei  nicht  gegeben
zu  sein.“  .

Es  sei  ferner  angeregt  worden,  in  Ziff.  2  die  Worte:  „wenn  ihm  die
Bewirkung  dieser  Leistung  billigerweise  nicht  mehr  zugemutet  werden  kann“  zu
streichen.

Es  würde  aber  dann  ausgesprochen  sein,  daß  der  Anspruch  auf  Schadensersatz
  im  Sinne  der  §§  325,  326  lediglich  der  Differenzanspruch  sei,  und  das
würde  er  für  juristisch  unzulässig  halten.

Oberlandesgerichtspräsident  Hamm
zieht  seinen  Antrag,  über  den  letzten  Satz  von  Nr.  2  besonders  abzustimmen,
zurück,  wenn  sich  die  Referenten  damit  einverstanden  erklärten,  daß  noch  ein
Schlußsatz  hinzugefügt  werde,  der  laute:

„Letzttere  Erwägung  wird  bei  Handelsgeschäften  über  Waren,  die  einen
Börsen=  oder  Marktpreis  haben,  auch  wenn  diese  Geschäfte  nicht  Firxgeschäfte
sind,  im  Falle  des  Annahmeverzugs  des  Käufers  regelmäßig  zutreffen."