Die  Fassung  des  Klageantrags  2c.  99

Kgeistung  billigerweise  nicht  mehr  zugemutet  werden  kann,  so  ist  er  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  unter  Einbehaltung  und  den  Umständen
entsprechender  Anrechnung  seiner  Leistung  zu  begehren.

Anm.:  Die  Ansführungen  im  „Recht“  Nr.  20/1905  über  denselben  Gegenstand  sind
erschienen,  nachdem  vorstehender  Aufsat  bereits  zur  Drucklegung  fertiggestellt  war;  aus  diesem
Grunde  sind  im  letzteren  jene  Ausführungen  nicht  berührt.  Ubrigens  stellt  sich  der  Aufsatz
im  „Recht“  hauptsächlich  auf  den  Standpunkt  des  angeführten  reichsgerichtlichen  Urteils,  sohin
auf  den  der  Differenztheorie,  der  vorstehend  bereits  gewürdigt  wurde.  Doch  bleibt  vorbehalten,
  auf  die  bezeichnete  Abhandlung  zurlickzukommen.

II.  Die  Fassung  des  Klageantrags,  wenn  vertragsgemäß  über
die  Folgen  eines  Unfalls  eine  Arztekommission  zu  entscheiden  hat.
Von  Oberlandesgerichtsrat  Geh.  Justizrat  H.  Meyer  in  Breslau.

In  den  Verträgen  über  Unfallversicherung  findet  sich  häufig,  nur  mit
geringen  Abweichungen  im  Ausdruck,  die  Bestimmung:
über  die  Beschränkung  der  Erwerbsfähigkeit  des  Verletzten  und  deren.
Grad,  sowie  über  den  ursächlichen  Zusammenhang  mit  dem  erlittenen  Unfall
entscheidet  eine  Kommission  von  Arzten  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs.  Im
übrigen  hat  über  die  vom  Versicherten  geltend  gemachten  Ansprüche  das
Gericht  zu  entscheiden.

Mitunter  wird  die  Kommission,  über  deren  Zusammensetzung  wohl  stets
genaue  Vorschriften  getroffen  sind,  auch  „Schiedsgericht“  genannt.  Das  kommt
auf  eins  heraus,  denn  ein  wirkliches  Schiedsgericht  wird  es  damit  doch  nicht;
es  ist  nur  ein  ungenauer  Ausdruck,  denn  dies  sog.  Schiedsgericht  soll  ja  nicht
den  ganzen  Rechtsstreit  entscheiden  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  24  S.  211,
Bd.  45  S.  351).  Infolgedessen  kommt  §  274  Abs.  3  CPO.  nicht  zur  Anwendung,
  und  §  274  Schluß  gilt  auch  nicht.

Wenn  die.  Arztekommission  ihren  Spruch  dahin  getan  hat,  daß  der  Versicherte
  infolge  des  Unfalls  um  60  %  im  Erwerbe  beschränkt  sei,  und  im  Vertrage
  bei  voller  Erwerbsunfähigkeit  30  000  Mk.  zugesichert  sind  mit  dem  Bemerken,
  daß  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  der  Prozentsatz  zu  wählen  sei,
so  wird  wohl  die  Versicherungsgesellschaft  dem  Versicherten  in  Güte  die  ihm
zukommenden  18000  Mk.  zahlen.  Geschieht  das  nicht,  so  macht  der  Klageantrag
  keine  Schwierigkeit,  es  wird  einfach  auf  Zahlung  von  18000  Mk.  geklagt.
  Es  ist  dann  freilich  noch  immer  möglich,  daß  die  Klage  abgewiesen
wird,  denn  es  hat  das  Gericht  noch  allerlei  andere  Punkte  zu  prüfen,  mit
denen  sich  die  Arztekommission  nicht  zu  befassen  hatte.  Es  kann  immer  noch
angenommen  werden

1)  ein  Unfall  ist  unerwiesen,  oder

2)  der  Versicherte  hat  sein  Recht  verwirkt  durch  Verspätung  der  Anzeige,

unwahre  Angaben,  Verschweigen  von  Krampfadern  bei  der  An-