100  Die  Fassung  des  Klageantrags  2c.

meldung  u.  s.  w.  Derartige  Verwirkungen  pflegen  ja  auch  gewöhnlich
  bedungen  zu  werden.

Dies  alles  macht  keine  Schwierigkeit.  Ebenso  wird  einfach  auf  Zahlung
geklagt,  wenn  zwar  die  Klage  sich  nicht  auf  den  Spruch  der  urzte  stützt,  aber
anzunehmen  ist,  die  Bestimmung  des  Vertrags  sei  unanwendbar.  Ich  denke
hier  an  den  besonderen  in  Entsch.  d.  RGer.  Bd.  45  S.  351  behandelten
Fall,  da  angenommen  ist,  der  Klageweg  stehe  dem  Versicherten  in  vollem
Umfange  in  einem  Falle  zu,  da  die.  Gesellschaft  einen  ungeeigneten  Arzt  erwählt
  hatte.

Dagegen  kann  man  nicht  annehmen,  wiewohl  dies  auch  einmal  von
einem  Anwalt  geltend  gemacht  ist,  die  Vertragsbestimmung  trete  außer  Anwendung,
  wenn  die  Versicherungsgesellschaft  den  Anspruch  und  das  Berufen
des  Schiedsgerichts  ablehnt,  weil  sie  der  Ansicht  ist,  der  Unfall  habe  überhaupt
  nicht  stattgefunden  oder  es  sei  das  Recht  des  Versicherten  verwirkt.
Man  kann  es  der  Gesellschaft  nicht  verdenken,  wenn  sie  solchenfalls  die  Weitläufigkeiten
  und  Kosten  einer  vielleicht  oder  wahrscheinlich  nutzlosen  Begutachtung
  durch  Ärzte  vermeiden  will  und  die  Fragen,  über  welche  das  Gericht
zu  entscheiden  hat,  vorab  entschieden  sehen  will.

Wie  soll  da  der  Kläger  den  Klageantrag  formulieren?  Ein  Antrag  auf
Verurteilung  zur  Zahlung  von  18  000  Mk.  ist  nicht  am  Platze.  Wenn  nicht
etwa  die  beklagte  Gesellschaft  einwilligt,  daß  das  Verfahren  ruhen  bleibe  und
erst  die  von  der  Arztekommission  zu  treffende  Entscheidung  eingeholt  werden
soll,  muß  auf  Antrag  der  Beklagten  die  Klage  abgewiesen  werden,  weil  das
Gericht  über  das  Vorhandensein  eines  Teiles  des  Klagegrundes  nicht  entscheiden
  darf.

Die  in  der  Praxis  vorgekommene  Fassung:

Ich  beantrage  festzustellen,  daß  der  Kläger  einen  Unfall  im  Sinne

des  Versicherungsvertrags  erlitten  hat,
wenn  nämlich  sich  der  Streit  vor  Gericht  gerade  darum  dreht,  ist  sicherlich
unzulässig.  Denn  es  handelt  sich  hier  doch  nicht  um  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses.
  «

Ebenso  kann  man,  wenn  der  Streit  sich  darum  dreht,  ob  eine  Verwirkung
  des  Rechtes  des  Klägers  eingetreten  sei  —  was  in  der  Praxis  sehr
oft  vorkommt  —,  nicht  beantragen,

festzustellen,  daß  das  Recht  des  Klägers  nicht  verwirkt  sei.
Denn  eine  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses  (CPO.  8  256)  würde  darin
auch  nicht  zu  finden  sein.

Da  ist  man  nun  auf  den  Ausweg  geraten,  den  Antrag  so  zu  formulieren,
die  Beklagte  zu  verurteilen,  den  Kläger  wegen  des  am  u.  s.  w.  erlittenen
Unfalls  nach  Maßgabe  der  Vertragsbedingungen  zu  entschädigen.

So  ist  auch  wohl  von  Gerichten  erkannt,  welche  dann  in  den  Gründen  sagten,
ein  Unfall  sei  erwiesen  und  der  Fall  einer  Verwirkung  liege  nicht  vor,  aber