Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  101

die  Höhe  der  Entschädigung  könne  nur  vön  der  Arztekommission  festgesetzt
werden.

Dieser  Ausweg  ist  aber  nur  gangbar,  wenn  die  Beklagte  zugibt,  daß
infolge  des  Unfalls  wenigstens  eine  geringe  Erwerbsfähigkeits-Beschränkung
eingetreten  sei.  Aber  dieser  Fall  ist  gewiß  nicht  häufig,  meistens  wird  die
Gesellschaft  sagen,  das  solle  eben  erst  die  Kommission  entscheiden,  sie  müsse  es
bestreiten.  Dann  kann  man  diesen  Ausweg  nicht  wählen,  denn  wenn  man
noch  nicht  weiß,  ob  der  Kläger  auch  nur  einen  einzigen  Pfennig  zu  fordern
berechtigt  ist,  kann  man  doch  nicht  die  Beklagte  zur  Entschädigung  verurteilen.
Wollte  das  Gericht  in  einem  solchen  Falle  nach  dem  Antrag  erkennen,  so
würde  das  folgenden  Sinn  haben:  Wenn  die  Kommission  einen  Grad  der
Erwerbsunfähigkeit  feststellen  sollte  als  Folge  des  Unfalls,  so  soll  danach  der
entsprechende  Prozentsatz  von  30  000  Mék.  bezahlt  werden.  Ein  solches  bedingtes
  Urteil  darf  man  doch  nicht  erlassen.

Das  einfachste  ist,  zu  beantragen,

die  Beklagte  zu  verurteilen,  die  Arztekommission  zur  Entscheidung  der  Frage,
ob  und  in  welchem  Grade  der  Kläger  infolge  des  Unfalls  vom  u.  s.  w.  in
der  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  sei,  zusammentreten  zu  lassen.
Um  dem  Autrage  stattgeben  zu  können,  prüft  das  Gericht  die  Voraussetzungen,
die  seiner  Beurteilung  nicht  entzogen  sind,  es  sagt  also,  wenn  es  demgemäß
erkennt,  in  den  Gründen,  der  Unfall  sei  erwiesen  und  das  Recht  des  Klägers
sei  nicht  verwirkt.

Beim  Oberlandesgericht  in  Breslau  haben  wir  auch  so  erkannt,  als  der

Kläger  einen  dahin  gehenden  Eventualantrag  stellte.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilfachen).
Civikrecht.

Ülbbergangsrecht  hinsichtlich  der  Erziehung  von  Kindern  aus  geschiedener
Ehe;  Grzichungerecht  nach  Gemeinem  Recht  und  Bayer.  LR.  (EG.  z.  BGB.
Art.  206)7).

Tatbestand.  Der  Kunstmaler  L.  in  München  war  in  erster  Ehe  mit
Magdalena,  Gräfin  v.  M.,  der  jetzigen  Klägerin,  verheiratet.  Die  Ehe  war
am  4.  Juni  1887  geschlossen  worden  und  wurde  auf  Klage  von  L.  durch
Urteil  des  Landgerichts  München  I  vom  13.  Juli  1896  dem  Bande  nach  getrennt.
  Als  Scheidungsgrund  wird  in  dem  Urteil  angegeben,  daß  die  damalige
Beklagte  den  Kläger  böslich  verlassen  habe,  ein  Schuldausspruch  war  jedoch
nicht  verlangt  und  ist  in  dem  Urteil  nicht  enthalten.  Aus  der  Ehe  waren
5)  Wir  bringen  hiermit  das  mit  allseitiger  Spannung  erwartete  Urteil  des  Reichserichts
  in  dem  Rechtsstreit  über  die  Heransgabe  des  Kindes  Marion  L.;  im  Gegensatz  zum
Handgericht  München  I,  zum  Oberlandesgericht  München  und  um  Obersten  Landesgericht
Mürnchen  (l.  Beschluß  vom  10.  Februar  1905,  veröffentlicht  in  Bl.  f.  RA.  1905  S.  24,  .
erklärt  das  Reichsgericht  hinsichtlich  der  Erziehung  von  Kindern  aus  einer  vor  dem  1.  Jannar
1900  geschiedenen  Ehe  das  frühere  Recht  auch  dann  für  maßgebend,  wenn  einer  der  Ehegatten
  gestorben  ist.  Red.