102  Rechtsprechung.

2  Kinder  vorhanden,  Marion  L.,  geboren  am  30.  Januar  1892,  und  Erika  L.,
geboren  am  13.  März  1895.  Unmittelbar  vor  der  Scheidung,  am  10.  Juli
1896,  schlossen  die  damaligen  Gatten  einen  Vertrag,  durch  den  sie  für  den  Fall
der  Scheidung  sich  in  Ansehung  des  Vermögens  auseinandersetzten  und  hinsichtlich
der  Kinder  folgende  Vereinbarung  trafen.

Von  den  beiden  vorhandenen  Kindern  Marion  und  Erika  beläßt  L.  die
jüngere  Tochter  Erika  ganz  der  Mutter.  Die  ältere  Tochter  Marion  dagegen
hat  vom  1.  Januar  1897  ab  ganz  zum  Vater  zu  kommen,  während  sie  bis
dahin  noch  ihrer  Mutter  belassen  wird.

Diese  Vereinbarung  gelangte  zur  Ausführung.  Am  5.  Oktober  1896
ging  L.  eine  zweite  Ehe  mit  der  jetzigen  Beklagten  ein;  dieser  Ehe  entstammt
eine  Tochter,  namens  Gabriele.  Seine  von  ihm  geschiedene  Gattin  verheiratete
sich  am  16.  Juni  1896  mit  dem  Professor  S  in  Berlin.  Unter  dem  13.  März
1903  errichtete  L.  ein  Testament,  in  dem  er  über  sein  Vermögen  verfügte  und
unter  II  8  9  verordnete:

„Es  ist  mein  wohlbedachter  Wille,  daß  meine  Tochter  Marion  jedenfalls
  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  —  den  Fall  etwaiger  früherer  Verehelichung
natürlich  ausgenommen  —  der  Obhut  und  Erziehung  meiner  zweiten  Gattin
Lolo,  geborenen  v.  H.,  welche  mütterlich  für  sie  zu  sorgen  gelobt  hat,  unterstellt
  bleibt.  Nach  Ableben  meiner  Gattin  bestimme  ich,  daß  die  beiden
Kinder  Marion  und  Gabriele  zur  Erziehung  dem  Fräulein  v.  P.  in  München
anvertraut  werden.

Meinem  Testamentsvollstrecker  trage  ich  auf,  in  diesem  Sinne  im
naheliegenden  Interesse  meines  Kindes  Marion  die  etwa  nötig  werdenden
Anträge  an  das  Vormundschaftsgericht  zu  stellen."“

Am  6.  Mai  1904  starb  L.  Seine  erste  frühere  Gattin  verlangte  nunmehr
  von  seiner  Witwe,  daß  ihre  Tochter  Marion  an  sie  herausgegeben  werde,
und  erhob,  als  dies  Verlangen  abgelehnt  wurde,  Klage  auf  Herausgabe  des
Kindes.  Von  dem  Testamentsvollstrecker  wurde  dagegen,  um  den  Verbleib  des
Kindes  im  väterlichen  Hanse  zu  bewirken,  bei  dem  Amtsgerichte  München  1
eine  entsprechende,  auf  Grund  des  §  1666  BGB.  zu  treffende  Anordnung
beantragt.  Der  Beschluß  über  diesen-  Antrag  ist  bis  zur  Erledigung  des  gegenwärtigen
  Rechtsstreits  ausgesetzt.

Durch  Urteil  der  7.  Civilkammer  des  Landgerichts  München  I  vom
16.  Februar  1905  wurde  in  diesem  Rechtsstreit  erkannt  und  der  Klage  stattgegeben,
  die  Berufung  der  Beklagten  ward  durch  Urteil  des  ll.  Civilsenats
des  Oberlandesgerichts  München  vom  27.  Mai  1905  zurückgewiesen

Nunmehr  hat  Beklagte  Revision  eingelegt  und  beantragt,  unter  Aufhebung
  des  angefochtenen  Urteils  der  Berufung  zu  entsprechen  und  die  Klage
abzuweisen,  während  Klägerin  die  Zurückweisung  der  Revision  beantragt.  Der
Sachverhalt  ist  in  Ubereinstimmung  mit  den  ergangenen  Urteilen  vorgetragen
worden.  .

Entscheidungsgründe.  Die  Entscheidung  hängt  davon  ab,  ob  in
Ansehung  des  Rechts  und  der  Pflicht,  für  die  Person  der  Marion  L.  z.  sorgen,
jetzt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  maßgebend  ist.  ·  «

Nach  den  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  über  die  rechtliche
Stellung  der  ehelichen  Kinder  ist  die  tatsächliche  Fürsorge  für  das  Kind  ein
Bestandteil  der  elterlichen  Gewalt,  welche  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die
Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  zu  sorgen  (§  1627),  und  damit  dessen
Vertretung  (§  1630),  das  Erziehungsrecht  (§  1631),  das  Recht,  die  Herausgabe
  des  Kindes  zu  verlangen,  (§  1632)  und  die  Nutznießung  am  Vermögen