Reichsgericht  (Civilsachen).  103

des  Kindes  (§  1649)  umfaßt.  Die  in  88  1631,  1632  bezeichneten  Rechte  gehören
  zur  Sorge  für  die  Person  des  Kindes.  Während  der  Ehe  steht  die
elterliche  Gewalt  grundsätzlich  dem  Vater  zu  (§8  1627,  1634).  Stirbt  der
Vater,  so  geht  die  volle  elterliche  Gewalt  auf  die  Mutter  über  (§  1684  Abs.  1
Nr.  1).  Diese  und  damit  die  Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes  verliert
sie,  sobald  sie  eine  neue  Ehe  eingeht  (§X§  1697  Satz  1);  sie  behält  jedoch  in
diesem  Falle  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen,
und  zwar  nicht  neben  dem  Vormund,  sondern  an  dessen  Stelle,  während  der
Vormund  in  Ansehung  der  tatsächlichen  Fürsorge  nur  die  Stellung  eines  Beistandes
  neben  ihr  hat  (8  1697  Satz  2).  Für  den  Fall  der  Scheidung  gilt
lediglich  die  Abweichung,  daß  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  nach
näherer  Bestimmung  des  §  1635  anders  geregelt  ist.  Abgesehen  davon  und
von  der  Befugnis  des  von  der  tatsächlichen  Fürsorge  ausgeschlossenen  Gatten
zum  persönlichen  Verkehr  mit  dem  Kinde  (8  1636)  gelten  die  vorstehend
wiedergegebenen  Grundsätze  aber  auch  nach  Scheidung  der  Ehe.  Das  Recht
des  Vaters  zur  Vertretung  des  Kindes  bleibt  unberührt  (§  1635  Abs.  2);  die
Nutznießung  am  Vermögen  des  Kindes  behält  er,  auch  wenn  er  für  den
schuldigen  Teil  erklärt  ist,  und  nach  seinem  Tode  steht  der  Mutter  auch  dann,
wenn  diese  für  den  schuldigen  Teil  erklärt  war,  die  elterliche  Gewalt  zu,  wenn
oder  solange  sie  nicht  zu  einer  neuen  Ehe  geschritten  war  oder  schreitet,  während
ihr  in  den  letzteren  Fällen  die  tatsächliche  Fürsorge  für  das  Kind  nach  Maßgabe
  des  §  1697  Satz  2  gebührt.  Wären  diese  Bestimmungen  im  vorliegenden
Falle  maßgebend,  so  würde  die  Klage  zufolge  §  1697  in  Verbindung  mit
§  1632  begründet  sein.

In  Frage  kommt,  ob  andere  Bestimmungen  gelten,  weil  es  sich  um  ein
Kind  handelt,  das  einer  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
geschiedenen  Ehe  entstammt.  Für  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern
und  einem  ehelichen  Kinde  sind  seit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  dessen  Vorschriften  zufolge  Art.  203  des  Einführungsgesetzes  maßgebend,
für  Kinder  aus  geschiedenen  Ehen  ist  jedoch  in  Art.  206  ebendaselbst  eine
Sonderbestimmung  getroffen.  Diese  bezieht  sich  nicht  auf  die  Vertretung  des
Kindes,  welche  sich  mithin  ungeachtet  der  Scheidung  nach  dem  BGB.  regelt.
Sie  betrifft  die  tatsächliche  Fürsorge  und  lautet:

„Es  bestimmen  sich  das  Recht  und  die  Pflicht  der  Eltern,  für  die
Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zu  sorgen,  nach  den  bisherigen  Gesetzen.“

Streitig  ist,  ob  hierdurch  eine  Ausnahme  von  der  Bestimmung  des
Art.  203  allgemein  oder  nur  für  die  Zeit,  daß  beide  Eltern  noch  leben,
getroffen  ist.  ·

Das  Landgericht  nimmt  an,  daß  die  Ausnahme  nur  gelten  solle,  solange
beide  Eltern  am  Leben  seien,  und  das  Berufsgericht  ist  ihm  hierin  gefolgt.
Für  diese  Ansicht  läßt  sich  geltend  machen,  daß  bei  Zugrundelegung  derselben
der  Art.  206  eine  Vorschrift  enthält,  die  am  besten  mit  den  Bestimmungen  des
BG.  über  das  Rechtsverhältnis  zwischen  Eltern  und  einem  ehelichen  Kinde
im  Einklang  zu  stehen,  daher  aber  dem  aus  dem  Art.  203  ersichtlichen  Willen
des  Gesetzgebers  und  dem  Grundsatze  zu  entsprechen  scheint,  daß  Ausnahmen
von  allgemeinen  Vorschriften  nur  dann  und  soweit  zu  machen  sind,  als  das
Bedürfnis  solches  erfordert.

Die  Bestimmung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  daß  nach  dem  Tode  des
Vaters  die  volle  elterliche  Gewalt  auf  die  Mutter  übergeht,  enthält  gegenüber
den  bis  dahin  in  Deutschland  geltenden  Rechte  eine  Neuerung.  In  den
Motiven  zum  ersten  Entwurf,  welcher  schon  dieselbe  Regelung  in  Aussicht