104  Rechtsprechung.

nahm,  wird  dies  (Bd.  4  S.  736  zu  §§  1501,  1502  des  Entwurfs)  dadurch
gerechtfertigt,  daß  grundsätzlich  die  volle  Handlungsfähigkeit  der  Frau  vom
Entwurf  anerkannt  werde  und  daher  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  jede
Nötigung  wegfalle,  den  Frauen  da,  wo  sie  nach  den  natürlichen  Verhältnissen
zum  Handeln  berufen  seien,  dieses  Handeln  zu  versagen.  Die  nämliche  Betrachtung
  hat  dahin  geführt,  im  Falle  der  Scheidung  dem  schuldigen  Gatten
nach  dem  Tode  des  andern  die  volle  elterliche  Gewalt  zu  geben,  also  selbst  der
Frau,  wenn  diese  die  Scheidung  verschuldet  hatte.  Der  Entwurf  und  ebenso
das  BGB.  gehen  eben  davon  aus,  daß  an  und  für  sich  beide  Eltern  gleichberechtigt
  seien,  und  daß,  wenn  der  eine  gestorben  sei,  das  Recht  des  andern
keiner  Beschränkung  mehr  unterliege  (Motive  Bd.  4  S.  627  zu  §  1456  des
Entwurfs).  Bei  solcher  Anschauung  bedurfte  es  besonderen  Bestimmungen  über
das  Verhältuis  der  Rechte  beider  Eltern  untereinander  und  diese  sind  dahin
getroffen,  daß  der  Regel  nach  die  Vertretung  des  Kindes,  solange  der  Vater
lebt,  diesem  zusteht,  in  Ansehung  der  tatsächlichen  Fürsorge  aber  während
bestehender  Ehe  die  Meinung  des  Vaters  vorgeht,  im  Falle  der  Scheidung  auf
die  Schuldfrage  Gewicht  gelegt  wird  und  die  für  den  Fall  der  Scheidung
unter  Schuldigerklärung  beider  Gatten  bestimmten  Vorschriften  auch  für  den
Fall  gelten,  daß  eine  Ehe  durch  Wiederverheiratung  eines  Gatten  nach  der
Todeserklärung  des  anderen  aufgelöst  wird,  letzterer  jedoch  noch  am  Leben  ist
(§§  1634,  1635,  1637  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  88  1506,  1456,  1465  des
Entwurfs).  Unzuträglichkeiten,  die  sich  aus  einem  Mißbrauch  der  elterlichen
Gewalt  oder  auch  der  tatsächlichen  Fürsorge  ergeben  können,  soll  dadurch  vorgebeugt
  werden,  daß  dem  Vormundschaftsgericht  die  Befugnis  zum  Einschreiten
beigelegt  ist  (58  1666,  1635  Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches;
§§  1546,  1456  Abs.  1  Satz  2  des  Entwurfs).

Bei  Einführung  des  BGB.  trug  man  kein  Bedenken,  alle  diese  Vorschriften
auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Eltern  und  den  geborenen  ehelichen
Kindern  für  anwendbar  zu  erklären,  für  die  Kinder  aus  geschiedenen  Ehen
wurden  jedoch  die  Sonderbestimmung  der  Art.  206  des  Einführungsgesetzes
getroffen.  Eine  solche  fand  sich  bereits  im  Entwurf  des  Einführungsgesetzes
und  lautete  hier  im  Art.  124:

„.  .  .  .  so  sind  für  die  Beurteilung,  welchem  Elternteile  die  Sorge
für  die  Person  der  gemeinschaftlichen  Kinder  zusteht,  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend;  die  Vorschriften  des  §  1456  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2  und  des
8  1457  BGB.  finden  jedoch  Anwendung.“

Begründet  wurde  das  (Seite  294  der  amtlichen  Ausgabe)  durch  die
Erwägung,  daß  hinsichtlich  der  Fürsorge  für  die  Kinder  aus  den  vor  dem
Inkrafttreten  des  BG.  geschiedenen  Ehen  der  §  1456  des  Entwurfs  (§  1635
BGW)  nicht  für  maßgebend  erklärt  werden  könne,  weil  ein  darnach  erforderlicher
Wechsel  in  der  Person  des  zur  Erziehung  berechtigten  Elternteils  weder  betreffs
der  Eltern  noch  der  Kinder  angemessen  sei;  und  weil  zudem  die  Anwendung
des  §  1456  oft  nicht  möglich  sein  werde,  da  Scheidungsurteile  nach  bisherigem
Recht  nicht  stets  einen  Schuldausspruch  enthielten.  Von  der  zweiten  Kommission
wurde  der  Art.  124  des  Entwurfs  gebilligt.  Eine  Debatte  fand  nicht  statt,
Anträge  wurden  nicht  gestellt  (Protokolle  Bd.  6  S.  548)  und  deshalb  (vgl.
eben  daselbst  S.  599)  kam  der  Art.  124  bei  der  2.  Beratung  der  Kommission
überhaupt  nicht  mehr  vor.  Wohl  dagegen  wurde  später  der  Wortlaut  der  in
Art.  124  des  Entwurfs  vorgeschlagenen  Bestimmung  geändert  und  dem  Art.  206
des  Einführungsgesetzes  die  oben  bereits  mitgeteilte  Fassung  gegeben.

Im  Hirblick  auf  diese  Gestaltung  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  den