Reichsgericht  (Civilsachen).  105

Eltern  und  einem  ehelichen  Kinde  im  BGB.  und  auf  die  Entstehungsgeschichte
des  Art.  206  des  Einf.-Ges.  könnte  man  zur  Annahme  geneigt  sein,  daß  Art.  206
die  Bestimmung  in  §  1635  Abs.  1  Satz  1  des  BG.  lediglich  für  den  Fall,
daß  beide  Gatten  noch  leben,  ersetzen  solle.  Diese  Annahme  wird  von  beiden
Instanzgerichten  geteilt  und  von  ihr  aus  mußten  dieselben  zu  dem  Schlusse
gelangen,  daß  der  Art.  206  das  Erziehungsrecht  nur  für  die  Zeit,  daß  beide
Eltern  leben,  bestimmen  solle.  Zugestimmt  werden  kann  ihnen  hierin
jedoch  nicht.

Zunächst  ist  es  keineswegs  zweifelfrei,  ob  bei  dem  Erlaß  des  Gesetzes
wirklich  die  Absicht  bestanden  hat,  durch  die  in  Rede  stehende  Ausnahme  von
dem  in  Art.  203  des  EG.  zum  BGB.  ausgesprochenen  Grundsatz  einen  Ersatz
für  die  Bestimmung  in  §  1635  Abs.  1  Satz  1  des  BGB.  nur  mit  der  Beschränkung
  auf  den  in  dieser  bezeichneten  Fall  zu  treffen.  Die  Möglichkeit
muß  freilich  zugegeben  werden;  dagegen  fehlt  jeder  Anhalt  dafür,  daß  jene
Absicht,  wenn  sie  bestanden  haben  sollte,  auch  noch  gehegt  worden  ist,  als  die
jetzige  Fassung  des  Art.  206  des  EG.  gewählt  wurde.  Es  kommt  indes
hierauf  nicht  an,  denn  jedes  Gesetz  muß  aus  sich  selbst  ausgelegt  werden,  und
Erwägungen,  die  etwa  bei  den  Vorarbeiten  leitend  gewesen  sind,  dürfen  nicht
maßgebend  sein,  wenn  sie  im  Gesetze  keinen  Ausdruck  gefunden  haben.  Zur
Frage  steht  daher,  ob  der  Art.  206  des  EG.  zum  BGB.  so  zu  verstehen  ist,
wie  es  von  den  Instanzgerichten  geschieht,  und  diese  Frage  muß  verneint
werden.  Nach  dem  Wortlaut  des  Art.  124  des  Entwurfs  war  ihre  Auslegung
vielleicht  möglich;  gegenüber  dem  Wortlaut  des  Art.  206  des  C.,  dessen
Fassung  noch  dazu  auf  einer  Textänderung  beruht,  ist  sie  nicht  statthaft;  denn
von  einer  Beschränkung  enthält  das  Gesetz  nichts.  Es  wird  allerdings
am  Schlusse  des  Art.  206  gesagt:  „Die  Vorschriften  des  §  1635  Abs.  1  Satz  2,
Abs.  2  und  des  §  1636  BGB.  finden  jedoch  Anwendung“;  es  werden  mithin
Vorschriften  für  anwendbar  erklärt,  die  im  Zusammenhang  mit  8  1635  Abs.  1
Satz  1  des  BGB.  allerdings  nur  für  den  Fall,  daß  beide  Eltern  leben,  bestimmt
  sind.  Allein  hieraus  darf  nicht  gefolgert  werden,  daß  auch  der  Art.  206
des  EG.  nur  für  jenen  Fall  Geltung  habe,  denn  wenn  der  Art.  206  die  Tragweite
  hat,  daß  er  das  Erziehungsrecht  geschiedener  Gatten  dauernd  regelt,  so
passen  die  Vorschriften  des  §  1635  Abs.  1  Satz  2,  Abs.  2,  §  1636  BGB.
auch  für  den  Fall,  daß  nur  eines  der  Eltern  lebt;  sie  mußten  mithin,  wenn
nicht  das  Gesetz  eine  Lücke  haben  sollte,  unter  allen  Umständen  getroffen  werden
und  aus  ihrer  Aufnahme  ist  nichts  zu  schließen.  Im  Ubrigen  steht  der  Wortlaut
  des  Art.  206  der  Auslegung  der  Instanzgerichte  nicht  nur  nicht  zur  Seite,
sondern  entgegen.  Hätte  man  sie  wirklich  gewollt,  so  wäre  es  naheliegend
und  geboten  gewesen,  eine  Fassung  zu  wählen,  die  mit  §  1635  des  BGB.
im  Einklang  gestanden  hätte  (ogl.  Zitelmann  im  „Recht“  1905  Seite  152).
Tatsächlich  gewählt  ist  dagegen  eine  Fassung,  die  dem  Art.  203  des  E.  entspricht.
  Der  Art.  203  aber  gilt  schlechthin,  nämlich  auch  für  den  Fall,  daß
zwar  bei  Inkrafttreten  des  BGB.  beide  Eltern  lebten,  später  jedoch  einer  von
ihnen  stirbt,  und  auch  für  den  Fall,  daß  zu  jenem  Zeitpunkt  nur  noch  eines
der  Eltern  am  Leben  war.  Und  da  der  Art.  206  die  gleiche  Fassung  hat,  so
folgt  daraus,  daß  nach  dem  Wortlaut  seine  Bestimmung  gelten  muß:  wenn
beide  Eltern  bei  Inkrafttreten  des  BGB.  lebten,  für  jeden  bis  zu  dessen  Tod,
wenn  damals  nur  einer  von  ihnen  am  Leben  war,  für  diesen.  Statt  dessen
würde,  wenn  den  Instanzgerichten  zu  folgen  wäre,  der  Art.  206  EG.  zwar
Platz  greifen,  wenn  beide  früheren  Gatten  bei  Inkrafttreten  des  BGB.  lebten,
dagegen  nicht  mehr,  sobald  einer  von  ihnen  stirbt,  und  er  würde,  anders  als