Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  107

Kindes  hatte  die  Mutter,  die  nicht  zum  Vormunde  bestellt  war,  wenn  überhaupt,
  jedenfalls  nur  dann,  wenn  der  Vormund  einverstanden  war,  und  das
Vormunoschaftsgericht  ihr  das  Erziehungsrecht  übertrug  (vergl.  Urteil  des
Oberappelationsgerichts  München  vom  B1.  Januar  1871,  Bl.  f.  RA.  Bd.  36
S.  255).  Alles  dies  würde  mithin  in  vorliegendem  Falle  zu  gelten  haben,
nur  mit  der  Abweichung,  daß  es  zufolge  &amp;  1783  des  BGB.  jetzt  gesetzlich  an
und  für  sich  zulässig  ist,  die  Mutter,  die  eine  neue  Ehe  eingegangen  ist,  zum
Vormund  zu  bestellen.

Vorstehende  Erwägungen  führen  zu  folgendem  Ergebnis.  Nach  dem
Tode  ihres  früheren  Gatten  würde  Klägerin  die  elterliche  Gewalt,  jedoch  nicht
das  Erziehungsrecht  bekommen  haben,  wenn  sie  nicht  eine  neue  Ehe  eingegangen
  wäre.  Da  sie  sich  zum  zweiten  Male  verheiratet  hat,  so  hat  sie  zufolge
§  1697  Abs.  1  des  BGB.  die  elterliche  Gewalt,  auch  soweit  diese  die  Vertretung
  des  Kindes  und  die  Nutzuießung  an  seinem  Vermögen  betrifft,  nicht
erlangt.  Für  das  Kind  mußte  vielmehr  gemäß  §  1773  des  BGB.  ein  Vormund
  bestellt  werden.  Die  Erziehungsgewalt  hätte  Klägerin  nicht  erhalten
und  hat  sie  nicht  erhalten,  weil  in  dieser  Beziehung  zufolge  Art.  206  des  EG.
um  BGB.  das  bisherige  Recht  maßgebend  geblieben  ist.  Zum  Vormund  ist
se  nicht  bestellt.  Danach  erweist  sich  die  Klage,  deren  Zulässigkeit  allerdings
nicht  zu  beanstanden  ist,  als  unbegründet.

Auf  Alles,  was  Beklagte  im  Ubrigen  noch  gegen  die  Klage  eingewendet
hat,  kommt  es  nicht  an;  weitere  tatsächliche  Aufklärungen  sind  nicht  erforderlich.
Unter  Anwendung  des  §  565  Abs.  3  Nr.  1,  Abs.  4  der  Civilprozeßordnung
und  des  §  91  ebendaselbst  in  Ansehung  der  Kosten,  ist  daher  erkannt,  wie
geschehen.  IV.  Civilsenat  Nr.  IV  439/05.  Urteil  vom  18.  Januar  1906.

B.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
«  Cioikrecht.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf,  wird  nur  mit  vorheriger  Zustimmung  (Einwilligung)  des
Gerichts  wirksam  vorgenommen.  Die  Genehmigung  ist  dem  gesetzlichen  Vertreter
  gegenüber  zu  erklären.  -

Gründe:»DieVorschriftdes§1828BGB-,nachwelchet—entgegen
der  Regel  des  §  182  Abs.  1  —  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung
zu  einem  Rechtsgeschäfte  nur  dem  Vormund  gegenüber  erklären  kann  (ogl.
Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  59  S.  277),  findet  zufolge  §  1643  Abs.  3
und  bezw.  §  1686  auf  den  Fall,  wo  der  Vater  bezw.  die  Mutter  zu  Rechtsgeschäften
  für  das  Kind  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  nötig

hat,  entsprechende  Anwendung.  Einer  solchen  vormundschaftsgerichtlich  enehmigung
  bedarf  es  nach  §  1643  Abs.  2  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft,
  es  müßte  denn  der  Anfall  an  das  Kind  erst  infolge  der  Ausschlagung

seines  Vertreters  eingetreten  sein.  çr  ·

Am  4.  September  1905  hat  die  Witwe  Babette  P.  zu  Protokoll  des
ersuchten  Amtsgerichts  R.  für  ihre  minderjährigen  Kinder  die  Erbschaft  ausgeschlagen.
  Diese  ihre  Erklärung,  die  dem  Nachlaßgerichte  am  25.  September
zuging,  gedenkt  nirgends  einer  Einwilligung  des  Vormundschaftsgerichts;  sie
war  gemäß  §  1831  Satz  1,  §.  1643  Abs.  3,  8  1686  BGB.  unwirksam.
Das  Ersuchen  des  Nachlaßgerichts  vom  30.  September:  „bezüglich  der  Erbschaftsentschlagung
  des  A.  und  der  P.  innerhalb  der  Ausschlagungsfrist  sich
vormundschaftsgerichtlich  zu  äußern“,  trifft  demnach  den  Kern  der  Sache  nicht.
Die  nachträgliche  Zustimmung  (Genehmigung  im  Sinne  des  §  184)  des  Vor-