108  Literatur.

mundschaftsgerichts  könnte  die  unwirksame  Erklärung  —  ein  einseitiges  Rechtsgeschäft
  nach  Maßgabe  der  §§  1831,  111  —  nicht  nachträglich  zu  einer  wirksamen
  gestalten;  es  hätte  vielmehr  einer  ernenten,  durch  die  Einwilligung
(§  183)  des  Vormundschaftsgerichts  gedeckten  Erklärung  die  Ausschlagung  bedurft
(RIA.  Bd.  2  S.  216;  Bd.  5  S.  145).  Ob  eine  solche  neuerliche  Ausschlagung
  in  der  Erklärung  der  Babette  P.  vom  4.  Oktober,  in  welcher  sie
ohne  weitere  Erörterung  auf  die  Erbschaftsausschlagung  vom  4.  September
verweist,  erblickt  werden  darf,  mag  dahin  gestellt  bleiben.  Auch  die  Erklärung
vom  4.  Oktober  erfolgte  nicht  mit  Einwilligung  des  Vormundschaftsgerichts;
die  Genehmigung  des  Amtsgerichts  R.  wurde  erst  nachträglich,  nämlich  am
7.  Oktober  erteilt  und  wenn  sie  auch  gleichzeitig  mit  der  Erklärung  vom
4.  Oktober  dem  Nachlaßgerichte  zuging,  so  war  sie  doch  niemals  der
Babette  P.  gegenüber  erklärt  ..  Andererseits  vermag  aber  auch  die  auf
wiederholtes  Ansuchen  des  Nachlaßgerichts  nachträglich  am  8.  Dezember  an
die  Babette  P.  ergangene  Entschließung  des  Inhalts,  daß  ihre  Erklärung
vom  4.  September  vormundschaftsgerichtlich  genehmigt  wurde,  dem  Obengesagten
zufolge  irgend  welche  rechtliche  Wirkung  nicht  zu  äußern.  Die  in  den  Akten
niedergelegte  Ansicht  des  ersuchten  Gerichts,  es  könne  die  Erklärung  die  Genehmigung,
  weil  im  §  1828  an  keine  Frist  gebunden,  auch  nach  Ablauf  der
Ausschlagungsfrist  noch  rechtswirksam  abgegeben  werden,  ist  ebenso  auf  ein
Mißverständnis  zurückzuführen,  wie  die  einschlägige  Bezugnahme  auf  Plauck's
Kommentar.  Letzteren  Orts  (Anm.  2  Abs.  2  zu  §  1828)  wird  es,  wie  sich
schon  aus  §  108  Abs.  1  ergibt,  bei  „Verträgen“  als  gleichgültig  bezeichnet,
ob  die  Genehmigung  vor  oder  nach  dem  Abschlusse  des  Vertrags  erteilt  wird;
hiergegen  wird  dort  ausdrücklich  betont,  daß  „sich  diese  Frage  für  einseitige
Rechtsgeschäfte  mit  Rücksicht  auf  §  1831  nicht  aufwirft"  ..  Beschluß  des
III.  Civilsenats  vom  4.  Januar  1906;  Beschw.-Reg.  Nr.  673/05  III,  zur
Nachlaßsache  der  Austräglerin  Walburga  W.  von  P.  im  Verfahren  nach
§5  160  GVG.  H.  H.
IV.  Literatur.
1)  Gnad  &amp;  Cie.  (Carl  Amslinger),  Würzburg.

Das  Relativgeschäft,  ein  Rechtsgeschäft,  das  sich  auf  ein  Sondervermögen  bezieht
von  Dr.  Arnulf  Meyer,  k.  Amtsgerichtssekretär.  1905.

Mit  dem  Namen  Relativgeschäft  will  der  Verfasser  einen  „neuen  Namen  für  einen
alten  Begriff“  zur  Anerkennung  bringen;  er  neunt  Relativgeschäft  das  Rechtsgeschäft,  das
wischen  einem  Sondervermögen  und  einem  Gegenstand  eine  solche  rechtliche  Verbindung  her-Renr,
  daß  die  wirtschaftliche  Beziehung  zwischen  Sondervermögen  und  Gegenstand  rechtsgestaltend
  wirkt  und  den  Gegenstand  der  Rechtsnatur  des  Sondervermögens  teilhaftig  macht.

enn  auch  anerkannt  werden  will,  daß  die  Frage  der  Surrogation  durch  die  Schrift
eine  Klärung  erfährt,  können  wir  uns  doch  von  der  Aufstellung  dieses  neuen  Namens  keinen
besonderen  Gewinn  versprechen.  B.
2)  Hermann  Costenoble,  Verlagsbuchhandlung  in  Jena.

Die  Rechtswissenschaft  in  ihren  Beziehungen  zu  anderen  Wissenschaften.  (Zugleich
ein  Beitrag  zur  Auslegung  des  8  1  Unst.  1,  1).  Deutsche  Sonderausgabe  des  in
der  „Seance  universitaire“  zu  Lausanne  am  26.  Oktober  1904  gehaltenen  „Discours
Dinstallation“  von  Dr.  jur.  Ludwig  Kuhlenbeck,  o.  Professor  des  deutschen
Rechtes  an  der  Universität  Lausfanne.  1905.

Kuhlenbeck,  der  bekannte  Kommentator  des  BGB.,  erachtet  die  subsidiäre  Gleichstellung
  der  Realgymnasien  und  höheren  Realschulen  mit  den  humanistischen  Gymnasien  (S.  40)
für  ein  durchaus  gerechtfertigtes  Experiment,  ein  Standpunkt,  den  Recensent  nicht  teilen
kann,  wie  auch  die  Auffassung  des  idealen  Berufs  des  Juristen,  der  ein  „oraculum  totius
civitatis“  sein  soll,  nicht  bedenkenfrei  erscheinen  dürfte.  B.

Redaktions-Adresse:  München  23,  Franz-Joseph-Straße  2/.

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.

Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.