71.  Jahrgang.  5.  1.  Mä##  1906.

Dr.  J.  A.  Heufferk's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Rarl  Ostbelder,  und  Dr.  TCb.  Segelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  Ab  hauntungen:  Warz  Die  Aussichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.  Spaert,  Der  Geschäftoverkehr
  hissch  Grunkbuchäutern  und  Aechkabgerichten  in  Bayern.  II.  Mochesprechungt:

Meichsgericht.  8  in  München  (Civil=  un

achen):  Sgerchr  Mchen  rPF  E  e  richt  Bee  (Civilsochen);  ##

J.
Die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.
Von  Landgerichtsrat  Dr.  Otto  Mayr  in  Kempten.

Die  Anschauungen  über  die  Pflichten  der  Eltern  sind  bei  den  verschiedenen
  Völkern  verschieden  und  ändern  sich  mit  den  Zeiten.  Die  Pflichten  der
Eltern  liegen  zunächst  auf  sittlichem  Gebiete,  doch  gibt  es  Pflichten,  die  rechtliche
  Wirkungen  äußern.  Eine  solche  Pflicht  begründet  das  BGB.  in  der
Aufsichtspflicht  der  Eltern,  indem  es  bestimmt,  daß  die  Eltern  für  den
Schaden  haften,  der  Dritten  durch  die  Vernachlässigung  der  Aussichtspflicht
verursacht  wird.

Diese  Bestimmung  ist  von  einschneidender  Wirkung  für  das  praktische  Leben.

Was  unter  Aufsichtspflicht  verstanden  wird,  worin  sie  besteht  und  wie
weit  sie  geht,  ist  aus  dem  Gesetzeswortlaute  nicht  klar  zu  ersehen.

Das  römische  Recht  hatte  eine  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nirgends  festgesetzt.
  Die  vielfach  zitierte  1  27  8  11  D  ad  leg.  Aquil.  9,  2,  die  das  Verschulden
  durch  Mangel  an  Sorgfalt  bei  der  Beaufsichtigung  von  anderen  behandelt,
  erwähnt  weder  Eltern  noch  Kinder.

Das  gemeine  Recht  hat  eine  Schadensersatzpflicht  der  Eltern  wegen
mangelhafter  Beaufsichtigung  der  Kinder  angenommen,  jedoch  nur  insoweit,  als
ihnen  selbst  eine  Schuld  an  dem  widerrechtlichen  Handeln  ihrer  Kinder  zufällt  :.

Das  ältere  deutsche  Recht  dagegen  war  für  eine  strengere  Handhabung
der  Haftpflicht  der  Eltern).

0)(  Windscheid  §  455  Note  12;  Seuffert's  Archiv  Bd.  35  Nr.  204,  Bd.  58  Nr.  226.

2)  Dernburg,  BGB.  Bd.  2  S.  623;  Stobbe-Lehmann,  D.  u.  Bd.  3  S.  547.

LXXI.