110  Die  Aussichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.

Ausdrücklich  festgesetzt  wurde  eine  Aufsichtspflicht  der  Eltern  erst  in  den
neueren  Gesetzgebungen.

Das  Preuß.  Allg.  LR.  bestimmt  in  Bd.  1,  6  §8  57,  56,  daß  wer  die
ihm  über  Kinder  unter  7  Jahren  obliegende  Aufsicht  verletzt,  für  den  dadurch
verursachten  Schaden  haftet.

Das  Österr.  BGB.  besagt  in  §  1308  mit  §  1309,  daß  für  Beschädigungen
  durch  Kinder  Ersatz  von  denjenigen  Personen  verlangt  werden  kann,
denen  der  Schaden  wegen  Vernachlässigung  der  ihnen  anvertrauten  Obsorge
beigemessen  werden  kann.

Am  deutlichsten  spricht  sich  Art.  1384  code  civil  über  die  Aufsichtspflicht

der  Eltern  aus::  .  Le  pere,  el  la  mere  apreès  le  decès  du  mari,
sont  responsables  du  dommage  causé  par  leurs  enfants  mineurs  habitant
avec  enk.  La  responsabilité  cidessus  a  lieu  à  moeins  que  le  père

et  mere  ne  prouvent  qu’ils  n'ont  pu  empecher  le  lait  qui  donne  lieu  à
cette  responsabilité.

Art.  1384  code  civil  ist  auch  offensichtlich  auf  die  Fassung  der  einschlägigen
  Bestimmung  unseres  BGB.  von  Einfluß  gewesen.  Das  BGB.  setzt
allgemein  fest,  daß  die  Eltern  die  Pflicht  haben,  für  die  Person  des  Kindes
zu  sorgen.

Nach  §  1631  BGB.  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  das
Recht  und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsich  tigen  und  seinen
Aufenthalt  zu  bestimmen.

§  832  BGB.  verfügt:  „Wer  kraft  Gesetzes  zur  Führung  der  Aufsicht
über  eine  Person  verpflichtet  ist,  die  wegen  Minderjährigkeit  oder  wegen  ihres
geistigen  oder  körperlichen  Zustandes  der  Beaufsichtigung  bedarf,  ist  zum  Ersatze
des  Schadens  verpflichtet,  dem  diese  Person  einem  Dritten  widerrechtlich  zufügt.
Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  er  seiner  Aufsichtspflicht  genügt,  oder
wenn  der  Schaden  auch  bei  gehöriger  Aufsichtsführung  entstanden  sein  würde".

Was  versteht  man  nun  unter  Aufsichtspflicht?

§  1631  BGB.  stellt:  „erziehen“,  „beaufsichtigen“  und  „den  Aufenthalt
bestimmen“  neben  einander.

Es  ist  klar,  daß  „Erziehen“  der  weitere  Begriff  ist,  denn  eine  Erziehung
ohne  Beaufsichtigung  ist  nicht  denkbar  und  ebensowenig  ist  die  Erziehung  möglich,
ohne  daß  man  Bestimmung  über  den  Aufenthalt  des  Kindes  trifft.

Es  fragt  sich  nun,  wie  verhalten  sich  Erziehungspflicht  und  Aufsichtspflicht
zu  einander?)

In  den  meisten  Fällen  wird  die  Aufsichtspflicht  einen  Teil  der  Erziehungspflicht
  bilden,  jedoch  kann  man  nicht  sagen,  daß  die  Ausfsichtspflicht  in  der
Erziehungspflicht  aufgeht.  In  den  ersten  Kindheitsjahren  besteht  die  Erziehung
allerdings  hauptsächlich  in  der  Beaufsichtigung.  Jede  Bewegung  des  Kindes
muß  überwacht  und  es  muß  dem  Kinde  dabei  klar  gemacht  werden,  dies  darfst

3)  Deutsche  Juristenzeitung  1905  S.  663.