Die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.  111

du  tun,  jenes  darfst  du  nicht  tun,  wenn  du  dies  tust,  fügst  du  dir  ein  Weh
zu,  wenn  du  jenes  tust,  fügst  du  anderen  ein  Weh  zu.  Mit  zunehmendem
Alter  braucht  die  Beaufsichtigung  weniger  peinlich  zu  sein.  Denn  durch  die
geübte  Beaufsichtigung  lernen  die  Kinder  allmählig,  was  sie  tun  dürfen  und
was  sie  lassen  müssen,  und  je  älter  sie  werden,  desto  klarer  kommt  ihnen  dies
zum  Bewußtsein.  Beaufsichtigung  ist  also  hier  ein  Mittel  zur  Erziehung.

Die  Eltern  haben  das  ganze  Tun  und  Treiben  der  Kinder,  insbesondere
aber  deren  aktives  Handeln  zu  beaussichtigen.

Zweck  der  Beaufsichtigung  ist,  die  Kinder  selbst  vor  Schaden  zu  bewahren,
und  sodann  auch  Schaden  von  Dritten  abzuhalten.

Soweit  die  Beaufsichtigung  das  erstere  bezweckt,  ist  sie  hauptsächlich  eine
sittliche  Pflicht  und  ein  Teil  der  Erziehungspflicht,  soweit  sie  das  letztere  im
Auge  hat,  ist  sie  zugleich  von  rechtlicher  Bedeutung,  denn  die  Eltern  haften
für  den  Schaden,  den  die  Kinder  Dritten  zufügen.  In  diesem  Falle  deckt  sich
Aufsichtspflicht  und  Erziehungspflicht  nicht.  «

Die  Schadenshaftung  erstreckt  sich  nach  8  832  BGB.  allerdings  nicht
auf  jeden  Schaden,  sondern  nur  auf  denjenigen,  der  von  dem  Kinde  einem
Dritten  widerrechtlich  zugefügt  wird).

Es  muß  also  eine  objektiv  unerlaubte  Handlung  des  Kindes  vorliegen,
die  einen  der  in  den  §5  823—826  BGB.  gegebenen  Tatbestände  erfüllt,  die
den  Schutz  allgemeiner  Güter  (Leben,  Körper,  Gesundheit,  Freiheit,  Eigentum,
sonstiges  Recht),  Schutz  des  Kredites,  Erwerbes  und  Fortkommens,  Schutz  der
Geschlechtsehre  und  Schutz  gegen  illoyale  Handlungen,  umfassen.

Dagegen  ist  ein  Verschulden  auf  Seiten  des  Kindes  nicht  notwendig.

Es  muß  jedoch  ein  Verschulden,  eine  Fahrlässigkeit,  auf  Seiten  der  aufsichtspflichtigen
  Eltern  vorliegen?).

Die  Eltern  müssen  außerdem  den  Entlastungsbeweis  führen,  der  in  dem
Nachweise  bestehen  kann,  entweder,  daß  sie  ihrer  Aufsichtspflicht  genügt  haben,  oder
daß  der  Schaden  auch  bei  gehöriger  Erfüllung  derselben  entstanden  sein  würde  ).

Die  Beweislast  ist  also  gegenüber  dem  bisher  geltenden  Rechte  geändert.
Als  Grund  für  diese  Anderung  der  Beweislast  ist  in  den  Protokollen?:)  ausgeführt,
  „es  erscheine  zweckmäßiger,  von  dem  Aussichtspflichtigen,  der  leicht
imstande  sei,  die  Gründe  seines  Verhaltens  darzulegen,  die  Erbringung  des
Entlastungsbeweises  zu  fordern,  als  von  dem  Beschädigten  die  Herbeischaffung
der  belastenden  Momente,  da  sonst  der  Beschädigte  der  Gefahr  ausgesetzt  sei,
seines  Anspruches  schon  deshalb  verlustig  zu  gehen,  weil  es  ihm  nicht  gelinge,
die  Nachlässigkeit  des  Aufsichtspflichtigen  klarzustellen.  Dem  Wesen  der  Aufsichtspflicht
  als  einer  gesetzlichen  Pflicht,  die  dem  Ausfsichtspflichtigen  auch  dem
Beschädigten  gegenüber  obliege,  entspreche  es,  daß  der  Aufsichtspflichtige  über

4)  Liszt,  Deliktsobligationen  S.  106;  RGer.  Bd.  53  S.  312,  Bd.  50  S.  66  ff.
5)  Rer.  Bd.  50  S.  65  ff.;  Gruchot  Bd.  46  S.  949.
6)  Jur.  Wochenschr.  1904  S.  202.

7)  Bd.  2  S.  595.