112  Die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.

das,  was  er  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung  getan  habe,  Rechenschaft  ablegen
  müsse".

Aus  dem  bisherigen  erhellt,  daß  das  BGB.  die  Aussichtspflicht  der
Eltern  viel  strenger  faßt,  als  irgend  eine  der  früheren  Gesetzgebungen.  Man
wird  aber  diese  strenge  Fassung  mit  Rücksicht  auf  die  Entwicklung  unserer
modernen  Lebens=  und  Verkehrsverhältnisse  nur  billigen  können.

Die  schwierigste  Frage  bei  der  Untersuchung  der  Aufsichtspflicht  wird
immer  die  sein,  wie  weit  die  Aufsichtspflicht  geht,  was  unter  „gehöriger  Aufsichtsführung“
  verstanden  wird,  welches  das  Maß  der  Sorgfalt  ist,  das  der
Aussichtspflichtige  bei  der  Führung  der  Aufsicht  anzuwenden  hat.

Planck  sagt  in  seinem  Kommentar  zum  BGB.#):  „Was  der  Aufsichtspflichtige
  zu  tun  hat,  um  seiner  Aufsichtspflicht  zu  genügen,  läßt  sich  nur  nach
den  Umständen  des  einzelnen  Falles  entscheiden.“

Gewisse  allgemeine  Gesichtspunkte  lassen  sich  aber  immerhin  aufstellen.

Eine  Aufsichtspflicht  besteht  nur  insoweit,  als  den  Eltern  die  Sorge  für
die  Person  des  Kindes  obliegt  (88  1627,  1631,  1634,  1684,  1685,  1699,
1736,  1757,  1763  BGB.).

Für  die  Erfüllung  der  Aufsichtspflicht  ist  der  Vater  dem  Dritten  nicht
nach  Maßgabe  des  8  1664  BGB.  (Sorgfalt  wie  in  eigenen  Angelegenheiten)
verantwortlich,  sondern  er  hat  gemäß  §  276  für  die  im  Verkehr  übliche  Sorgfalt
  einzustehen  ?).

Die  Haftung  der  Eltern  erstreckt  sich  nur  auf  minderjährige  Kinder.

Die  Haftung  wird  in  der  Regel  nur  für  diejenigen  minderjährigen  Kinder
gegeben  sein,  die  mit  den  Eltern  in  häuslicher  Gemeinschaft  zusammenleben,
nicht  aber  für  solche,  die  z.  B.  in  Dienst  oder  Stellung  sich  befinden.

Da  die  Minderjährigkeit  bis  zur  Vollendung  des  21.  Lebensjahres  dauert,
so  wird  die  Aufsichtspflicht  je  nach  dem  Alter  des  betreffenden  Kindes  verschieden
  beurteilt  werden  müssen.

Das  Reichsgericht  hat  sich  in  dieser  Hinsicht  folgendermaßen  ausgesprochen
(Entsch.  Bd.  52,  S.  72  ff.):  „Die  minderjährigen  Kinder  sind  wegen  ihres
Zustandes,  der  in  ihrem  eigenen  Interesse  die  Aufsicht  über  sie  notwendig
macht,  gefährlich.  Die  Aufsicht  muß  sich  daher  auch  darauf  erstrecken,  daß
den  Gefahren  vorgebeugt  werde,  die  von  zu  Beaufsichtigenden  Anderen  drohen."“
„Aufsichtspflicht  über  den  Minderjährigen  besteht  wegen  des  Zustandes,  weil
er  eben  minderjährig  ist.  Art  und  Maß  der  Ausfsicht  gestaltet  sich  selbstverständlich
  in  hohem  Grade  verschieden  je  nach  dem  Alter,  den  Anlagen  und
Eigenschaften,  der  Entwicklung  und  Ausbildung,  kurz  nach  der  Individualität
der  Minderjährigen“.

Es  ist  auch  bereits  durch  oberrichterliche  Entscheidungen  zum  Ausdrucke
gebracht  worden,  daß  Kinder  von  einem  gewissen  Alter  an  nicht  mehr  auf
Schritt  und  Tritt  beaufsichtigt  werden  müssen.

8)  Note  1  zu  §8  832.

9)  Planck  9  1631  Note  2.