Die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.  113

Das  Oberlandesgericht  Zweibrücken  sagt  in  einem  Urteile  vom  9.  April
1902:  „Es  kann  von  Eltern,  welche  ihre  Kinder  gut  zu  erziehen  bemüht  und
deren  Bemühungen  von  Erfolg  gekrönt  waren,  billiger  Weise  nicht  verlangt
werden,  daß  sie  Kinder  im  Alter  von  11  Jahren  auf  Schritt  und  Tritt  begleiten
  oder  begleiten  lassen"“  (Seuffert's  Archiv  Bd.  57  Nr.  216).  In
einem  Urteile  vom  3.  November  1904  10)  spricht  das  Reichsgericht  aus:  „Der
Maßstab  für  die  an  die  Eltern  als  Aussichtspflichtige  zu  stellenden  Anforderungen
  ist  zu  finden  in  dem,  was  nach  dem  Alter  und  der  Individualität  der
Kinder  von  verständigen  Eltern  in  Berücksichtigung  ihrer  wirtschaftlichen  Lage
und  ihrer  Kräfte  an  Erziehung  und  Aufsicht  erwartet  werden  kann.  Im  gegebenen
  Falle  war  der  zu  beaufsichtigende  Sohn  des  Beklagten  zur  Zeit  der
von  ihm  begangenen  schädigenden  Handlung  fast  17  Jahre  alt,  der  beklagte
Vater  aber  infolge  seines  Gewerbes  als  Fuhrmann  viel  von  zu  Hause  abwesend.
  Eine  Beaufsichtigung  auf  Schritt  und  Tritt  war  bei  diesem
Alter  des  Sohnes  nicht  wohl  möglich,  und  von  dem  Vater  konnte  die
Bestellung  eines  Vertreters  für  die  Dauer  seiner  jedesmaligen  Abwesenheit
nicht  verlangt  werden“.

Praktisch  wird  die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  vor  allen  von  Bedentung
bei  den  Spielen  der  Kinder,  insbesondere  bei  Spielen  im  Freien.

Die  Eltern  sind  verpflichtet,  das  Spiel  ihrer  Kinder  ständig  zu  beaufsichtigen
  11).

Zu  den  Anforderungen,  die  man  an  die  Eltern  behufs  Erfüllung  ihrer
Ausfsichtspflicht  stellen  kann,  gehört,  daß  sie  ihre  Kinder  darüber  belehren  müssen,
wie  sie  mit  ihrem  Spielzeug  umzugehen  haben.  „Dabei  wird  zu  beachten  sein,
daß  nicht  jedes  Spielzeug  als  gefährliches  Werlzeug  angesehen  werden  kann,
durch  welches  unter  besonders  unglücklichen  Verhältnissen  einem  anderen  Menschen
eine  erhebliche  Körperverletzung,  wie  die  Beschädigung  seines  Auges,  zugefügt
werden  kann.  Deunn  dies  kann  unter  besonderen  Umständen  fast  durch  jeden
Gegenstand  geschehen,  der  im  körperlichen  Leben  auch  bei  Beobachtung  der  im
Verkehre  erforderlichen  Sorgfalt  als  ungefährlich  angesehen  wird.  Es  muß
deshalb  festgestellt  werden,  von  welcher  Beschaffenheit  das  einzelne  Spielzeug
war,  und  hiernach  ist  zu  beurteilen,  welche  Verpflichtungen  den  Eltern  in
Bezug  auf  die  Erziehung  oblagen“  )5).

Als  nicht  gefährliche  Spielzeuge  sind  von  der  Rechtsprechung  bezeichnet
worden,  z.  B.  eine  hölzerne  Knallbüchse,  aus  der  ein  an  einer  Schnur  angehängter
  Korkpfropfen  mittels  gepreßter  Luft  herausgetrieben  wird  (Kinderpistole)
  12),  ferner  ein  Gummischnürchen,  mittels  welchem  ein  Papierstreifen

10)  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  21.

11)  R  er.  Bd.  50  S.  62.

12)  RGer.  Bd.  50  S.  65.

13)  urteil  des  OLG.  Zweibrücken  vom  10.  Februar  19014,  Sörgel  1904.