114  Die  Aussichtspflicht  der  Eltern  nach  dem  BGB.

abgeschnellt  wurde  (Mundziehschleuder)  1#),  weiter  das  Fechten  mit  Bohnenstangen
  15).

Dagegen  wird  das  Werfen  mit  harten  Gegenständen,  insbesondere  mit
Steinen,  immer  als  gefährliches  Spiel  bezeichnet  werden  müssen,  und  werden
die  Eltern  für  Beschädigungen,  die  z.  B.  durch  Steinwürfe  ihrer  Kinder  verursacht
  worden  sind,  jederzeit  aus  §  832  StGB.  in  Anspruch  genommen  werden
können.

Hier  greifen  Erziehungs=  und  Aufsichtspflicht  in  einander  über.  Bei
genügender  Erziehung  müssen  Kinder  wissen,  daß  man  nicht  mit  Steinen
werfen  darf,  und  werden  dies  auch  dann  nicht  tun,  wenn  sie  nicht  beaufsichtigt
  sind.

Von  einem  anderen  Gesichtspunkte  aus  ist  das  Werfen  mit  Schneeballen
zu  beurteilen,  das  allgemein  als  harmloses  Spiel  gilt.  In  sonstigen  Fällen
des  Werfens,  wenn  z.  B.  mit  gefallenem  Obst,  mit  Kastanien  2c.  nach  einem
Ziel  geworfen  wird,  wird  es  immer  je  nach  dem  Orte  und  dem  einzelnen
Falle  zu  beurteilen  sein,  ob  ein  harmloses  Spiel  oder  ein  Mangel  an  Aussicht
bezw.  Erziehung  vorliegt.

Als  gefährliche  Spielzeuge  werden  unter  allen  Umständen  alle  Arten
von  Waffen,  insbesondere  alle  Schußwaffen  angesehen  werden  müssen.

Pfeil  und  Flitzbogen  behandelt  ein  Urteil  des  RGer#  vom  30.  Dezember
1901  10)  und  kommt  dabei  zu  dem  Schlusse,  daß  es  auf  die  Beschaffenheit  des
Flitzbogens  und  die  näheren  Umstände  des  einzelnen  Falles  ankomme,  ob
man  ein  gefährliches  Spielzeug  anzunehmen  habe  oder  nicht.

Das  Schießgewehr  aber  hat  das  Reichsgericht  in  mehreren  Urteilen  ausdrücklich
  als  gefährliches  Spielzeug  bezeichnet.

Ein  Urteil  des  RGer.  vom  13.  März  1902  2)  bespricht  den  Fall,  daß
ein  14jähriger  Sohn  im  Garten  seiner  Eltern  unter  Benützung  eines  mit
einer  Schrotkugel  geladenen  Gewehres  nach  der  Scheibe  schoß,  wobei  eine
Schrotkugel  an  der  Gartenmauer  abprallte  und  ein  Kind  in  einem  Nachbargarten
  verletzte.  Es  zieht  dabei  folgende  Schlußfolgerung:  „Als  gewissenhafter
und  sorgfältiger  Mann  habe  der  Vater  das  Schießen  überhaupt  nicht  dulden
dürfeen  “

In  einem  Urteile  vom  3.  November  1904  1,),  das  eine  Schußverletzung
durch  einen  17jährigen  zum  Gegenstande  hat,  äußert  das  Reichsgericht  über
Schußwaffen:  „Die  Führung  einer  Schußwasse  wird  der  Aufsichtspflichtige
dem  Minderjährigen  nur  gestatten  können,  wenn  er  zu  dessen  Besonnenheit,
Geschick  und  Verständnis  Vertrauen  haben  darf,  oder  wenn  er  in  der  Lage  ist,

14)  Urteil  des  RGer.  vom  10.  Februar  1904,  Jur.  Wochenschr.  1904  S.  204.
15)  Urteil  des  OLG.  Zweibrücken  vom  9.  April  1902,  Seuffert's  Archiv  Bb.  57
Nr.  216.  .

16)  Entsch.  Bd.  50  S.  60  ff.

17)  Gruchot  Bd.  46  S.  949.

18)  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  21.