Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und  Nachlaßgerichten.  115

den  Gebrauch  beständig  überwachen  zu  können.  Liegen  diese  Voraussetzungen
nicht  vor,  hat  der  Aussichtspflichtige  nicht  seines  Teils  für  gehörige  Ausbildung
des  Minderjährigen  im  Gebrauch  der  Waffe  und  für  Unterweisung  in  den  zu
beobachtenden  Vorsichtsmaßregeln  bei  deren  Benützung  Sorge  getragen,  oder
darf  er  nicht  nach  der  Persönlichkeit  des  Minderjährigen  die  Uberzeugung
haben,  daß  dieser  die  Unterweisungen  sorgfältig  befolgen  werde,  dann  wird  er
sich  von  der  Haftbarkeit  des  §  832  BGB.  nicht  befreien  können."“

Die  Erfahrung  lehrt,  daß  die  meisten  körperlichen  Verletzungen,  die  durch
Kinder  beim  Spielen  verursacht  werden,  das  Auge  betreffen,  wie  denn  auch
alle  oben  angeführten  Entscheidungen  solche  Verletzungen  behandeln.  Hier  wird
also  wieder  die  Erziehung  eingreifen  und  durch  Belehrung  dafür  sorgen  müssen,
daß  die  Kinder  beim  Spielen  insbesondere  die  Möglichkeit  einer  Verletzung  der
Augen  vermeiden.

Im  Ubrigen  erhellt  aus  dem  Vorstehenden,  daß  sich  feste  Regeln  über
den  Umfang  der  Aufsichtspflicht  der  Eltern  nicht  aufstellen  lassen.  Es  ist
zweifellos  zutreffend,  daß,  wie  nach  dem  BGB.  zu  geschehen  hat,  dem  richterlichen
  Ermessen  überlassen  bleibt,  im  einzelnen  Falle  zu  prüfen  hat,  ob  der
Aufsichtspflicht  genügt  wurde  oder  nicht,  wobei  der  Richter  immer  die  Erziehung,
die  Eigenschaften  des  Kindes,  die  soziale  Stellung  und  wirtschaftliche  Lage  der
Eltern  wird  berücksichtigen  müssen.

Daß  heute  bei  den  sich  fortwährend  schwieriger  gestaltenden  Lebensverhältnissen
  auch  ein  strengerer  Maßstab  an  die  Aufsichtspflicht  der  Eltern  gestellt
werden  muß  als  noch  zu  der  Väter  Zeiten,  ist  selbstverständlich,  und  es  erscheint
angezeigt,  des  öfteren  auf  die  Haftung  hinzuweisen,  der  sich  die  Eltern  bei
der  Vernachlässigung  ihrer  Aufsichtspflicht  aussetzen.

Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und
Nachlaßgerichten  in  Bayern.
Von  k.  Amtsrichter  Edm.  Spaett  in  Traunstein.

Bis  zum  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  sich  der  Geschäftsverkehr
  zwischen  den  damaligen  Hypothekenämtern  und  den  Verlassenschaftsgerichten
  in  Formen  abgewickelt,  die  durch  langjährige  Übung  und  Gewohnheit
festgelegt  und  in  ihrem  Rechtsbestande  erprobt  waren.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  der  Bestand
dieser  altgewohnten  Formeln  zum  ersten  Male  erschüttert  worden,  das  bayerische
Gesetz  betr.  das  Nachlaßwesen  vom  9.  August  1902  hat  sie  neuerdings  zum
Wanken  gebracht  und  mit  dem  am  1.  Mai  1905  erfolgten  Inkrafttreten  des
Grundbuchrechts  für  größere  Landesteile  des  rechtsrheinischen  Bayern  ist  denselben
  für  diese  Bezirke  vollständig  die  rechtliche  Grundlage  entzogen  worden.

Es  ist  deshalb  vielleicht  nicht  unangebracht,  im  Interesse  der  Praxis  die
Frage  einer  kurzen  Prüfung  zu  unterziehen,  in  welchen  Formen  sich  nunmehr