116  Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und  Nachlaßgerichten.

der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und  den  Nachlaßgerichten
zu  vollziehen  hat  und  bis  zu  welchem  Maße  den  früheren,  namentlich  im
Interesse  einer  weniger  rechtsgewandten  Bevölkerung  eingeführten  Gepflogenheiten
  auch  künftig  Rechnung  getragen  werden  kann.

I.  Die  bisherige,  ausgedehnte  Mitwirkung  der  Nachlaßgerichte  bei  der
sog.  Bereinigung  des  Hypothekenbuchs  zeigte,  insbesondere  bei  den  Gerichten
mit  überwiegend  ländlicher  Bevölkerung,  eine  zweifache  Richtung;  die  Mitwirkung
erstreckte  sich  nämlich  einerseits  darauf,  die  Löschung  der  für  den  Verstorbenen
eingetragenen,  mit  dem  Tode  oder  bereits  früher  erloschenen  Ansprüche  herbeizuführen,
  andererseits  darauf,  die  Umschreibung  der  als  Eigentum  des  Verstorbenen
  eingetragenen  Grundstücke  oder  der  für  den  Verstorbenen  eingetragenen
Hypotheken  auf  die  Erben  zu  vermitteln.

Auch  bei  der  nachfolgenden  Darlegung  sollen  diese  verschiedene  Fälle
getrennt  behandelt  werden;  im  Hinblicke  auf  die  Vorschriften  des  bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  der  Grundbuchordnung  sind  hiebei  die  Fälle,  in  denen  der
Erwerb  oder  Verlust  dinglicher  Rechte  an  die  Eintragung  im  Grundbuche
geknüpft  ist,  streug  zu  scheiden  von  den  Fällen,  in  denen  sich  der  Rechtserwerb
oder  Rechtsverlust  ohne  Eintragung  in  das  Grundbuch  vollzieht  (vgl.  §  355
DA.  f.  d.  GB.).

In  den  erstbezeichneten  Fällen  handelt  es  sich  um  eine  Eintragung,  die
gemäß  §§5  19,  23  GB0.  in  der  Regel  durch  die  Bewilligung  desjenigen,  dessen
Recht  von  ihr  betroffen  wird,  bedingt  ist,  in  den  letztbezeichneten  Fällen  steht
eine  Berichtigung  des  Grundbuchs  im  Sinne  des  §  22  GB0.  in  Frage.

1)  Die  Frage,  ob  es  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
zulässig  ist,  Löschungserklärungen  zu  Protokoll  des  Nachlaßgerichts  entgegenzunehmen,
  ist  nach  §  875  BGB.  und  88  27,  29  GBO.  zu  beantworten;  hiernach
ist  zur  Aufhebung  eines  Rechtes  an  einem  Grundstücke  regelmäßig  die  Erklärung
  des  Berechtigten,  daß  er  das  Recht  aufgebe,  und  die  Löschung  des
Rechtes  im  Grundbuche  erforderlich;  die  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn
die  Eintragungsbewilligung  oder  die  sonstigen  zur  Eintragung  erforderlichen
Erklärungen  vor  dem  Grundbuchamte  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche
  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden.

Es  ist  daher  zu  prüfen,  ob  die  von  den  Nachlaßgerichten  über  Löschungsbewilligungen
  aufgenommenen  Protokolle  die  Eigenschaft  öffentlicher  Urkunden
haben,  ob  insbesondere  die  eine  Voraussetzung  für  die  Annahme  einer  öffentlichen
  Urkunde  gegeben  ist,  daß  die  Urkunde  als  innerhalb  der  Grenzen  der
Amtsbefugnisse  der  Nachlaßgerichte  aufgenommen  zu  betrachten  ist  (vgl.  §  148
DA.  f.  GB.).

Aus  allgemeinen  Erwägungen  kann  diese  Frage  nicht  bejaht  werden.

Denn  gemäß  Art.  1  Not.-Ges.  sind  in  Bayern  im  Allgemeinen  und  abgesehen
  von  besonderer  gesetzlicher  Ermächtigung  nur  die  Notare  zuständig,
öffentliche  Beurkundungen  und  Beglaubigungen  zu  bewirken;  in  Bayern  fehlt
auch  eine  ähnliche  Bestimmung  wie  in  Art.  31  des  Preuß.  freiw.  GG.,  wo