Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und  Nachlaßgerichten.  117

den  Amtsgerichten  ausdrücklich  die  Befugnis  zur  öffentlichen  Beurkundung  von
Rechtsgeschäften  und  sonstigen  Tatsachen  eingeräumt  ist.

Auch  die  Bestimmung  in  §  167  FGG.  kann  zur  Begründung  der  Zuständigkeit
  der  Nachlaßgerichte  nicht  herangezogen  werden;  denn  diese  Bestimmung
  regelt  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  nur  insoweit,  als  dieselben
nach  anderen  Gesetzen  (Reichs=  oder  Landesgesetzen)  zur  Beurkundung  eines
Rechtsgeschäftes  berufen  sind;  lediglich  unter  dieser  Voraussetzung  weist  dieselbe
die  Zuständigkeit  für  eine  solche  Beurkundung  allgemein  den  Amtsgerichten  zu
(ogl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  58  S.  97).

Eine  ausdrückliche  Bestimmung,  derzufolge  den  Nachlaßgerichten  die  Zuständigkeit
  zur  Vornahme  der  fraglichen  Beurkundung  eingeräumt  wäre,  existiert
aber  nicht.  In  8  74  Nachl.-Ordn.  ist  lediglich  bestimmt,  daß  das  Nachlaßgericht
  auf  die  Löschung  von  Rechten  Verstorbener  „hinwirken“  soll.

Auch  in  §  525  Abs.  2  d.  DA.  f.  GBA.  wird  nur  von  Vermittlung
von  Berichtigungsanträgen  durch  das  Nachlaßgericht  gesprochen.

Endlich  kann  die  Zulässigkeit  der  Beurkundung  durch  das  Nachlaßgericht
auch  nicht  darauf  gestützt  werden,  daß  gemäß  §  129  Abs.  2  BGB.  die  öffentliche
  Beglaubigung  durch  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  der  Erklärung
  ersetzt  wird;  denn  die  Anwendung  dieser  Bestimmung  auf  den  vorliegenden
  Fall  ist  durch  Art.  15  AG.  z.  GVG.  in  der  Fassung  d.  Art.  167
AG.  z.  BGB.  und  Art.  1  Not.-Ges.  ausgeschlossen,  da  auch  der  Fall  einer
Erklärung  gegenüber  einer  Behörde  und  der  deshalb  zulässigen  Protokollierung
dieser  Erklärung  durch  die  Behörde  nicht  gegeben  ist  (ogl.  JMBl.  1902  S.  308.).

Grundsätzlich  wird  daher  die  Frage,  ob  die  Nachlaßgerichte  auch  jetzt
noch  zuständig  sind,  Löschungsbewilligungen  entgegenzunehmen,  zu  verneinen  sein.

Eine  Ausnahme  besteht  jedoch  in  den  Fällen  der  Nachlaßauseinandersetzung,
  da  die  Amtsgerichte  als  Nachlaßgerichte  in  solchen  Fällen  gemäß  §  91,
93,  72,  167  FGG.  ausdrücklich  ermächtigt  sind,  die  Vereinbarungen  der  Beteiligten
  zu  beurkunden.

Eine  weitere  Ausnahme  besteht  nach  88  21,  23,  24  GBO.  bei  den
gelegentlich  der  Nachlaßbehandlung  häufig  zu  tage  tretenden  Fällen  des  Erlöschens
  eines  Rechtes,  das  auf  den  Eintritt  eines  bestimmten  Zeitpunktes
(z.  B.  Verehelichung)  oder  auf  die  Lebenszeit  des  Berechtigten  beschränkt  ist;  im
Falle  des  Erlöschens  dieser  Rechte  bedarf  es  einer  Bewilligung  des  Rechtsnachfolgers
  zur  Löschung  nicht,  wenn  entweder  Rückstände  von  Leistungen  ausgeschlossen
  sind  (wie  z.  B.  bei  dem  Wohnungsrechte),  oder  wenn  die  Löschung
erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Berechtigten  erfolgen  soll,
ohne  daß  der  Rechtsnachfolger  der  Löschung  bei  dem  Grundbuchamt  widersprochen
  hat  oder  wenn  laut  Eintragung  im  Grundbuche  zur  Löschung  des
Rechtes  der  Nachweis  des  Todes  des  Berechtigten  genügen  soll.  "

Zur  Löschung  ist  daher  unter  diesen  Voraussetzungen  bei  den  in  die
zweite  Abteilung  des  Grundbuchs  eingetragenen  Lasten  oder  bei  den  altrechtlichen,
  gemäß  Art.  48  des  Ges.  Ülbergangsvorschriften  betr.  in  Reallasten  oder