118  Der  Geschäftsverkehr  zwischen  den  Grundbuchämtern  und  Nachlaßgerichten.

persönliche  Dienstbarkeiten  umgewandelten  Hypotheken  lediglich  der  Nachweis
des  Erlöschens,  und  zwar  gemäß  §  29  GB0.  durch  öffentliche  Urkunden,  zu
führen  und  gemäß  §  13  GB0O.  ein  entsprechender  Eintragungsantrag  zu  stellen.
Dieser  Eintragungsantrag  ist  aber  in  den  eben  angeführten  Fällen  formfrei
(5  30  GB0.);  es  kann  daher  der  Eigentümer  des  belasteten  Anwesens,  wenn
er,  wie  meistens  bei  bäuerlichen  Nachlaßsachen,  Miterbe  oder  Alleinerbe  ist,
auch  zu  Protokoll  des  Nachlaßgerichtes  Antrag  auf  Löschung  der  Rechte  stellen.

Bei  den  Hypotheken  dagegen  wäre  dies  nicht  angängig,  denn  gemäß
§*  27  GB0.  darf  deren  Löschung  nur  mit  Zustimmung  des  Eigentümers  des
belasteten  Grundstückes  erfolgen,  der  Eintragungsantrag  des  miterbenden  Eigentümers
  würde  daher  in  diesem  Falle  zugleich  eine  zur  Eintragung  erforderliche
Erklärung  ersetzen  und  deshalb  gemäß  §  30  GBO.  der  Formvorschrtift  in  §  29
GBO.  unterliegen.

Demnach  wird  in  allen  Fällen,  in  denen  sich  bei  Gelegenheit  der  Nachlaßbehandlung
  die  Notwendigkeit  der  Abgabe  einer  Löschungsbewilligung  ergibt,
häufig  nichts  Anderes  erübrigen,  als  die  Beteiligten  sofort  nach  Beendigung
der  Nachlaßverhandlung  zur  Abgabe  ihrer  weiteren,  die  Bereinigung  des  Grundbuchs
  bezweckenden  Erklärungen  an  das  Grundbuchamt  zu  verweisen;  soweit
die  Beteiligten  teilweise  etwa  nicht  im  Bezirke  des  Nachlaßgerichts  und  Grundbuchamts
  wohnen,  kann  mit  dem  Ersuchen  an  das  auswärtige  Nachlaßgericht
zugleich  ein  Ersuchen  um  Gewährung  sachgemäßer  Rechtshilfe  durch  das  auswärtige
  Grundbuchamt  verbunden  und  dadurch  den  Wünschen  der  Beteiligten
auf  Vereinfachung  der  Grundbuchbereinigung  Rechnung  getragen  werden  (ogl.
Art.  8  AG.  z.  GBO.  u.  ZwVG.,  §  2  FGG.  8  130  DA.  f.  GBA.,  Entsch.
d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  55  S.  275;  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  4  S.  220).

2)  In  den  Fällen,  in  denen  es  sich  lediglich  um  eine  Berichtigung  des
Grundbuchs  handelt,  steht  vor  Allem  bei  dem  erbweisen  Übergange  von  Hypotheken
  einer  Entgegennahme  des  Umschreibungsantrages  durch  das  Nachlaßgericht
  nichts  im  Wege;  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  wird  von  den  Erben
durch  öffentliche  Urkunden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  29  Sat  2,
8  36  GB0O.  nachgewiesen,  die  Notwendigkeit  einer  Eintragungsbewilligung
entfällt  nach  §  22  Abs.  1  GB0.,  der  Eintragungsantrag  ist  daher  gemäß
*  30  GBD.  formfrei  und  kann  somit  auch  durch  das  Nachlaßgericht  entgegengenommen
  werden.

Soweit  der  erbweise  Übergang  von  Grundstücken  in  Frage  steht,  ist  den
Nachlaßgerichten  in  §  67  ff.  der  Nachlaßordnung  regelmäßig  zur  Pflicht  gemacht,
den  Antrag  der  Erben  auf  Eintragung  der  Erbfolge  in  das  Grundbuch  entgegen
  zu  nehmen.  Auffällig  ist  hiebei,  daß  in  §  67  Satz  1  der  Nachlaßordnung
  auf  die  Bestimmung  in  §  30  GB0.  hingewiesen  ist,  denn  gemäß
g  22  Abs.  2  GB0O.  darf  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  durch  Eintragung
eines  Eigentümers  nur  mit  Zustimmung  des  einzutragenden  Eigentümers  erfolgen,
  der  von  den  Erben  zu  stellende  Eintragungsantrag  enthält  und  ersetzt
daher  zugleich  eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  und  unterliegt