Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  119

deshalb  auch  der  in  §  29  GB0.  gegebenen  Formvorschrift  (vgl.  Rechtspr.  d.
OLG.  Bd.  1  S.  479;  Achilles-Strecker,  GBO.  §  22  Note  3  Abs.  3;
Entsch.  in  Angel.  d.  freiw.  Gerichtsbarkeit  RIA.  Bd.  3  S.  201).

II.  Was  die  Form  der  von  den  Nachlaßgerichten  entgegen  zu  nehmenden
Anträge  anlangt,  so  wäre  in  anbetracht  der  bisher  üblichen  Formeln  insbesondere
nicht  zu  übersehen,  daß  gemäß  §  28  GB0O.  in  der  Eintragungsbewilligung
oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich  ist,  in  dem  Eintragungsantrag  das
Grundstück  übereinstimmend  mit  dem  Grundbuch  d.  h.  durch  Angabe  der  Plannummern
  oder  durch  Hinweisung  auf  das  Grundbuchblatt  zu  bezeichnen  ist
(ogl.  Entsch,  d.  Oberst.  LG.  in  Civils.  Bd.  4  S.  234)  7).

Bezüglich  der  Form  der  Vollmachten  bei  Zulassung  von  Bevollmächtigten
ist  vor  allem  §  30  GBO.  maßgebend;  hiernach  bedarf  die  Vollmacht  nur
dann  der  in  §  29  Satz  1  GB.  bestimmten  Form,  wenn  die  abzugebende
Erklärung  selbst  dieser  Formvorschrift  unterliegt;  darnach  bemißt  sich  demnach
auch  die  Frage  der  Zulässigkeit  von  gemeindeamtlich  beglaubigten  oder  zu  Protokoll
  des  Nachlaßgerichts  erteilten  Vollmachten  (vgl.  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  3
S.  192).

Der  Eintragungsantrag  ist  auch  dann,  wenn  Nachlaßgericht  und  Grundbuchamt
  identisch  sind,  in  allen  den  Fällen,  in  denen  er  nicht  in  das  Protokoll
über  die  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  oder  in  ein  Protokoll,
das  zugleich  den  Beschluß  über  die  Erteilung  des  Erbscheins  mitenthält,  eingefügt
  ist,  zu  gesondertem  Protokolle  entgegenzunehmen,  das  in  die  Grundbuchanlagen
  eingereiht  werden  kann,  oder  dem  Grundbuchamte  in  beglaubigter  Abschrift
  zu  übermitteln  (IS  524,  525,  528  DA.  f.  GBA.).

Durch  den  Umstand  allein,  daß  das  Protokoll  mit  dem  Eintragungsantrage
  in  einem  Nachlaßakt  enthalten  ist,  in  dem  auch  eine  Verfügung  von
Todeswegen  eröffnet  oder  ein  Erbschein  erteilt  ist,  würde  ein  gegenteiliges
Verfahren  bezw.  die  Anwendung  des  §  528  DA.  f.  GB.  nicht  gerechtfertigt
werden;  denn  gemäß  Ziff.  5  und  6  d.  Just.-Min.-Bek.  vom  28.  Februar  1905
bleiben  von  der  Vernichtung  nur  die  Verfügungen  von  Todeswegen  und  die
Protokolle  über  deren  Eröffnung,  sowie  die  Erbscheine,  nicht  aber  die  gesamten
weiteren  Aktenstücke  von  der  Vernichtung  ausgeschlossen  (vgl.  auch  Ziff.  2
dieser  Bekanntmachung).

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Livilsachen).
Eivikrecht.

Anwendung  der  88  631,  638  BGB.  auf  den  Personenbeförderungsertrng.
  Verfihng,npnu-  1898  bei  der  Einfahrt  in  den  Bahnhof  in  D.
durch  einen  Betriebsunfall  verletzte  Kläger  hatte  die  gegen  den  S.  Staatsfiskus
erhobene  Schadensersatzklage  auf  die  Vorschriften  des  sächsischen  Rechtes  über
widerrechtliche  Schadenszufügung  und  über  den  Beförderungsvertrag,  sowie  auf

)  Vol.  B.  f.  R#.  Bd.  70  G.  437.