120  Rechtsprechung.

Anerkenntnisvertrag,  nicht  aber  auf  das  Reichshaftpflichtgesetz  gestützt,  da  insoweit
  seine  Ansprüche  verjährt  seien.

Das  Landgericht  wies  die  Klage  ab,  das  Oberlandesgericht  gab  der  Berufung
  des  Klägers  statt  und  erklärte  den  Schadensersatzanspruch  dem  Grunde
nach  für  gerechtfertigt.  Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  jedoch  das
Urteil  des  Oberlandesgerichts  aufgehoben  und  die  Berufung  gegen  das  landgerichtliche
  Urteil  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Beklagte  hat,  soweit  der  Klaganspruch  auf
widerrechtliche  Schadenszufügung  und  auf  den  Beförderungsvertrag  gestützt  ist,
die  Einrede  der  Verjährung  erhoben.  Das  Berufungsgericht  hat  bei  der  Beurteilung
  dieser  Einrede  mit  Recht  zunächst  die  Vorschrift  im  §  9  Abs.  2  in
Verbindung  mit  §  8  des  Reichshaftpflichtgesetzes  in  der  vor  dem  1.  Januar
1900  geltenden  Fassung  und  da  hiernach  einerseits  die  Verjährung  an  diesem
Tage  noch  lief,  andererseits  jene  Bestimmung  mit  diesem  Tage  weggefallen
war,  gemäß  Art.  169  des  EG.  zum  BGB.  die  Vorschriften  des  BGB.  angewendet.
  Es  hat  daher  und  da  es  eine  wirksame  Unterbrechung  der  Verjährung
  verneint  hat,  den  Klageanspruch,  soweit  er  auf  widerrechtliche  Schadenszufügung
  gestützt  ist,  nach  §  852  BGB.  mit  dem  23.  Dezember  1901  für
verjährt  erachtet,  dagegen  die  Verjährung  des  Anspruchs,  soweit  er  auf  Schadensersatz
  wegen  mangelhafter  Erfüllung  des  Beförderungsvertrags  gerichtet
ist,  verneint,  indem  es  auf  diesen  Anspruch  die  regelmäßige  30jährige  Verjährung
  des  §  195  BGB.  anwendet.  Dabei  geht  es  auf  Grund  des  sächsischen
Rechtes  davon  aus,  daß  der  Beförderungsvertrag  ein  Werkvertrag  sei,  inhaltsdessen
  der  Beklagte  sich  verpflichtet  gehabt  habe,  den  Kläger  ordnungsmäßig
ohne  Verletzung  seiner  Person  nach  D.  zu  befördern,  daß  er  dieser  Verpflichtung
  nicht  nachgekommen  sei  und  daß  er  zu  beweisen  habe,  daß  die  Unmöglichkeit
der  Erfüllung  der  Forderung  vom  Kläger  verschuldet  worden  sei  oder  in  einem
Zufall  ihren  Grund  habe.

Die  Revision  macht  geltend:  Die  Verpflichtung  des  Beklagten  gehe  nicht
dahin,  daß  der  Passagier  in  unversehrter  Körperbeschaffenheit  den  Bestimmungsort
  erreiche,  sondern  nur  dahin,  daß  der  Passagier  an  den  Bestimmungsort
befördert  werde;  eine  vertragsmäßige  Verpflichtung,  die  Gesundheit  des  Reisenden
  unversehrt  zu  erhalten,  bestehe  nicht.  Weiter  sei  die  Beweislast  nicht
richtig  verteilt.  Das  Berufungsgericht  irre  aber  auch  in  der  Annahme,  daß
der  auf  den  Beförderungsvertrag  gegründete  Schadensersatzanspruch  nach  dem
BGB.  erst  in  30  Jahren  verjähre.  Dieser  Vertrag  sei  ein  Werkvertrag;  wenn
der  Inhalt  der  der  Eisenbahn  vertragsmäßig  obliegenden  Verpflichtung  der  sei,
daß  der  Passagier  in  unversehrter  Gesundheit  den  Bestimmungsort  erreiche,  so
handele  es  sich  hier  um  die  Entschädigungsklage  wegen  eines  Mangels  des
Werks  und  dieser  Anspruch  unterliege  bach  8  638  BGB.  der  sechsmonatigen
Verjährung.  Die  Auffassung  des  Berufungsgerichts  würde  zu  dem  Ergebnis
führen,  daß  bei  allen  Eisenbahnunfällen,  *  denen  Passagiere  verunglücken,
die  Entschädigungsklagen  erst  in  30  Jahren  verjährten;  daran  habe  der  Gesetzgeber
  bei  der  neuen  Fassung  des  §  9  des  Reichshaftpflichtgesetzes  sicher  nicht

edacht.
6  bher  Revision  konnte  Beachtung  nicht  versagt  werden.

Der  zwischen  den  Parteien  abgeschlossene  Vertrag  ist  nach  den  vor  dem
1.  Januar  1900  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  zu  beurteilen.  Das  HGB.
a.  F.  enthält  keine  Vorschriften  über  den  Personenbeförderungsvertrag,  die
Eisenbahnverkehrsordnung  vom  15.  November  1892  —  ebenso  wie  die  vom
26.  Oktober  1899  —  nur  vereinzelte  Bestimmungen;  soweit  diese  nicht  ein-