Reichsgericht  (Civilsachen).  121

Das  BGB.  versteht  im  §  631  unter  einem  „Werk“  nicht  bloß  die
Herstellung  oder  die  Veränderung  einer  Sache,  nicht  bloß  eine  materielle
Produktion,  sondern  überhaupt  jeden  durch  Arbeit  oder  Dienstleistung  herbeizuführenden
  Erfolg,  also  auch  einen  immateriellen  Erfolg.  Wird  nur  ein
mangelhafter  Erfolg  herbeigeführt,  so  leidet  das  Werk,  nämlich  der  herbeigeführte
  Erfolg,  an  einem  Mangel.  Auch  auf  solche  Mängel  ist  §  638  anwendbar,
  wenn  auch  mit  der  Maßgabe,  daß,  weil  „nach  Beschaffenheit  des
Werks“  die  Abnahme  auzsgeschlossen  ist,  die  Verjährung  gemäß  §  646  mit  der
Vollendung  des  Werks  zu  laufen  beginnt.  Das  ergibt  sich  auch  aus  der  Entstehungsgeschichte
  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den  Werkvertrag.  Der
§*  567  des  ersten  Entwurfs  und  die  nachfolgenden  88  568  bis  578  regelten
nur  denjenigen  Werkvertrag,  der  die  Herstellung  oder  die  Auderung  einer  Sache
zum  Gegenstande  hat;  im  Anschluß  hieran  wurden  im  §  579  „auf  den  Vertrag,
der  nicht  die  Herstellung  oder  die  Anderung  einer  Sache,  sondern  einen  anderweiten,
  durch  Arbeitsleistung  oder  Dienstleistung  zu  bewirkenden  Erfolg  zum
Gegenstand  hat“,  jene  Vorschriften  entsprechend  für  anwendbar  erklärt,  darunter
auch  der  die  sechsmonatige  Verjährungsfrist  behandelnde  §  571  und  zwar  mit
der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  Abnahme,  sofern  diese  nach  den  Umständen
ausgeschlossen  ist,  die  Vollendung  der  dem  Unternehmer  obliegenden  Leistung
treten  soll.  In  den  Motiven  zum  §  579  (Bd.  2  S.  508)  wird  namentlich
die  Anwendbarkeit  des  §  571  auf  den  Werkvertrag  im  weiteren  Sinne,  wie
er  in  §  579  bestimmt  ist,  dargelegt.  Die  §§  567,  571,  579  sind  Gesetz  geworden;
  die  zweite  Kommission  hat  nur  die  88  567,  579  zusammengezogen
(Protokolle  Bd.  2  S.  309);  der  dadurch  gegebenen  Fassung  (§  569  des  zweiten
Entwurfs)  entspricht  §  631  des  Gesetzes  und  dem  §  571  des  ersten  Entwurfs
(§  576  des  zweiten  Entwurfs)  der  §  638  des  Gesetzes.  Daraus  ergibt  sich,
daß  diese  letztere  Bestimmung  auch  auf  Fälle  Anwendung  leidet,  wo  der  versprochene
  immaterielle  Erfolg  nur  mangelhaft  herbeigeführt  worden  ist.  Hiergegen
  kann  nicht  verwertet  werden,  daß  in  vielen  dergleichen  Fällen  von  einer
„Beseitigung  des  Mangels“  und  von  einer  Wandlung  nicht  gesprochen  werden
kann;  dann  verbietet  sich  die  Anwendbarkeit  des  §  638  wegen  Gegenstandslosigkeit
  von  selbst.  Jedenfalls  ist  ein  Schaden  wegen  nur  mangelhafter  Herbeiführung
  des  versprochenen  Erfolgs  tatsächlich  möglich.

Hiernach  unterlag  der  dem  Kläger  auf  Grund  des  Beförderungsvertrags
nach  sächsischem  Rechte  entstandene  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  eines
Mangels  des  Werks  der  nach  Art.  169  Abs.  2  Satz  1  des  EG.  zum  BGB.