122  Rechtsprechung.

vom  1.  Januar  1900  ab  laufenden  sechsmonatigen  Verjährung  des  §  638.
Daß  innerhalb  der  Verjährungssrist  eine  Unterbrechung  stattgefunden  habe,
hat  der  Kläger  nicht  behauptet.  Das  Berufungsurteil  mußte  daher  aufgehoben
werden.  VI.  Civilsenat  Nr.  350/04.  Urteil  vom  19.  Juli  1905.

Rechtliche  Natur  der  Kgl.  Bayerischen  Bank  und  ihrer  Filialen  ).  Die
Königlich  Bayerische  Bank  ist  eine  Staatsanstalt  mit  kaufmännischer  Geschäftsführung.
  Sie  hat  ihren  Sitz  in  Nürnberg.  Ihre  Geschäfte  werden  unter
Leitung  eines  Bankdirektors  durch  die  Hauptbank  und  Filialbanken  besorgt.  Sie
hat  u.  a.  eine  Zweigniederlassung  in  R.,  die  unter  der  Firma  „Königliche
Filialbank  R.“  im  Handelsregister  eingetragen  ist.

Auf  dem  Grundstücke  Haus-Nr.  100  in  A.  steht  für  den  Privatmann
Sebastian  B.  eine  Hypothek  von  21000  Mk.  nebst  2  100  Mk.  Nebenleistungen
eingetragen.  Diese  Hypothek  hat  B.  der  Kgl.  Filialbank  R.  in  Höhe  von
13000  Mk.  und  1300  Mk.  Nebenleistungen  zur  Sicherung  aller  Ansprüche,
die  ihr  aus  dem  ihm  bis  zum  Betrage  von  10  000  Mkt.  eröffneten  Kredite  oder
der  Kgl.  Bank  auf  Grund  seines  Verkehrs  mit  einer  ihrer  Zweigniederlassungen
aus  irgend  welchem  Rechtsgrunde  bereits  erwachsen  sind  und  noch  erwachsen
werden,  verpfändet  und  die  Eintragung  der  Verpfändung  in  das  sbh
beantragt.  Das  Grundbuchamt  hat  als  Pfandgläubigerin  die  „Königli
Bayerische  Bank  in  Nürnberg,  Filiale  R.“  eingetragen  und  dies  damit  begründet,
daß  die  Filialbank  nicht  als  Gläubigerin  eingetragen  werden  könne,  weil  ihr
selbständige  Persönlichkeit  nicht  zukomme.  Die  Bankdirektion  in  Nürnberg
beantragte,  die  „Königliche  Filialbank  R.“  als  Pfandgläubigerin  im  Wege  der
Berichtigung  des  Grundbuchs  einzutragen.  Das  Grundbuchamt  lehnte  den
Antrag  ab.  Die  beim  Landgericht  in  T.  eingelegte  Beschwerde  hatte  keinen
Erfolg.  Das  Bayerische  Oberste  Landesgericht  möchte  die  bei  ihm  eingelegte
weitere  Beschwerde  zurückweisen,  sieht  sich  darin  aber  durch  zwei  Beschlüsse  des
Oberlandesgerichts  in  Dresden  behindert  und  hat  daher  die  weitere  Beschwerde
dem  Reichsgerichte  vorgelegt.

Die  weitere  Beschwerde  ist  begründet.

Das  Oberlandesgericht  in  Dresden  führt  in  den  beiden  Beschlüssen  vom
7.  April  1903  (abgedruckt  in  Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  9  S.  351)  und  vom
27.  September  1904  aus,  die  Zweigniederlassung  einer  Aktiengesellschaft  sei
keine  selbständige  juristische  Person,  sondern  bilde  gleich  der  Hauptniederlassung
selbst  einen  Bestandteil  des  von  der  Gesellschaft  betriebenen  Geschäfts;  ihre
Firma  sei  daher  die  Firma  der  Aktiengesellschaft  selbst,  und  wenn  sie  von  der
Firma  der  Hauptniederlassung  abweiche,  so  führe  die  Gesellschaft  zwei  verschiedene
Firmen,  von  denen  die  eine  ebenso  rechtmäßig  und  zulässig  ist,  wie  die  andere.
Das  Bayer.  Oberste  Landesgericht  geht  davon  aus,  daß  für  einen  Einzelkaufmann
Rechte  in  das  Grundbuch  nur  unter  seinem  bürgerlichen  Namen,  nicht  unter
seiner  Firma  einzutragen  seien  und  daß  dies  auch  für  den  Fall  gelte,  daß  der
Einzelkaufmann  mehrere  Niederlassungen  mit  verschiedenen  Firmen  hat,  und
meint,  daß  dasselbe  gelten  müsse,  wenn  es  sich  um  die  Eintragung  für  die
Firma  der  Zweigniederlassung  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  staatlichen  Anstalt
handelt;  denn  auch  deren  Vermögen  sei  ein  ebenso  einheitliches  wie  das  des
Einzelkaufmanns;  Rechtsgeschäfte  zwischen  den  verschiedenen  Niederlassungen  seien
bei  ihnen  ebensowenig  möglich  wie  beim  Einzelkaufmann  und  auch  bei  ihnen  sei
das  Grundbuch  nicht  zu  einer  auf  den  Umfang  einer  Prokura  oder  sonstigen
Vollmacht  bezüglichen  Eintragung  bestimmt.

1)  Bal.  Jahrgang  1905  bieser  Blätter  S.  26  fg.6