Reichsgericht  (Strafsachen).  123

Der  Ansicht  der  Vorinstanzen  und  des  Obersten  Landesgerichts  konnte
nicht  beigetreten  werden.  Bei  einer  Aktiengesellschaft,  einer  juristischen  Person
und  einem  gewerblichen  Unternehmen  des  Reiches,  eines  Bundesstaats  oder
eines  Kommunalverbandes  hat  die  Firma  eine  wesentlich  andere  Bedeutung  als
beim  Einzelkaufmann,  denn  bei  ihnen  ist  die  Firma  nicht  nur  der  Name,  unter
dem  sie  gewerbliche  Geschäfte  betreiben,  sondern  sie  ist  ihr  alleiniger  Name.
Es  kann  also  bei  ihnen  gar  nicht  die  Frage  auftauchen,  auf  welchen  Namen
Rechte  für  sie  ins  Grundbuch  eingetragen  sind.  Zweifel  können  nur  entstehen,
wenn  sie  Zweigniederlassungen  unter  Firmen  gegründet  haben,  die  von  denen
der  Hauptniederlassung  abweichen,  und  von  der  Hauptniederlassung  oder  von
einer  Zweigniederlassung  die  Eintragung  auf  ihre,  die  besondere  Firma  der
Zweigniederlassung,  beantragt  wird.  Indes  muß  der  Gedanke,  daß  solchenfalls
die  Aktiengesellschaft  oder  staatliche  Anstalt  unter  einer  von  ihrem  bürgerlichen
Namen  abweichenden  Firma  am  Orte  der  Zweigniederlassung  gewerbliche
Geschäfte  treibe,  von  der  Hand  gewiesen  werden.  Solche  Gesellschaften  und
Anstalten  haben  keinen  bürgerlichen  Namen;  sie  führen  einen  Namen  nur  vermittels
  ihrer  Firma  (Entsch,  d.  RGer.  in  Civilsachen  Bd.  1  S.  26,  28,  Bd.  3
S.  68).  Errichten  sie  eine  Zweigniederlassung  mit  abweichender  Firma,  so
bildet  diese  Firma  wiederum  für  den  Geschäftskreis  der  Zweigniederlassung  ihren
einzigen  Namen.  Erwirbt  also  die  Zweigniederlassung  eine  Hypothek  unter
ihrer  Firma,  so  macht  sie,  da  sie  keine  selbständige  Rechtspersönlichkeit  hat,  den
Erwerb  für  die  Aktiengesellschaft  oder  staatliche  Anstalt  unter  deren  für  ihre
durch  die  Zweigniederlassung  betriebenen  Geschäfte  allein  maßgebendem  Namen.
Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  auf  die  Firma  der
Zweigniederlassung  lauten  muß,  wenn  der  Erwerbstitel  auf  sie  ausgestellt  ist.
So  allein  wird  der  Gläubiger  im  Sinne  des  §  1115  BG#B.  richtig  bezeichnet.
Mit  diesen  Ausführungen  steht  das  in  der  Jur.  Wochenschr.  1904  S.  297
Nr.  27  mitgeteilte  Urteil  des  Reichsgerichts  nicht  im  Widerspruche,  in  dem  im
wesentlichen  nur  ansgeführt  wird,  daß  eine  von  einer  Filiale  unter  ihrer  Firma
erworbene  Hypothek  nicht  ihr  als  einer  besonderen  Person,  sondern  der  Aktiengesellschaft
  zasteßt,

Demgemäß  waren  die  beiden  Vorentscheidungen  aufzuheben  und  war  das
Grundbuchamt  anzuweisen,  die  Königliche  Filialbank  R.  als  Pfandgläubigerin
einzutragen.  V.  Civilsenat  Nr.  V  B  281/1905.  Beschluß  vom  1.  November  1905.

B.  Reichsgericht  (Straffachen).
Strafrecht;  Spezialslrafgesehze.
g  292  St  PO.;  49a  StGB.  Alternative  Fragestellung  nicht  zulässig.
Die  Fragestellung  und  die  darauf  erfolgte  Verurteilung  der  Beschwerdeführerin
wegen  zweier  Vergehen  aus  §  49a  StGB  ist  nicht  bedenkenfrei.  In  beiden  Fällen
wurden  alternative  Fragen  gestellt  und  bejaht,  dahin  gehend,  daß  die  Angrklagte

a)  im  Jahre  1902  oder  1903  in  S.  oder  P.  die  unverehelichte  M.

b)  im  Jahre  1905  zu  P.  die  Ehefrau  E.  daselbst  zur  Begehung  des
Verbrechens  der  Abtreibung  der  Leibesfrucht  mündlich  aufgefordert
oder  sich  mündlich  der  M.  bezw.  der  Ehefrau  E.  zur  Begehung  des
Verbrechens  der  Abtreibung  des  Leibesfrucht  oder  zur  Teilnahme  an
diesem  Verbrechen  erboten  und  daß  die  Aufforderung  oder  das  Erbieten
an  die  Gewährung  von  Vorteilen  irgend  welcher  Art  geknüpft  gewesen  ist,

und  hiernach  auch  die  Feststellungen  im  Urteile  getroffen.

Wme'een  alternative  Fragestellung  und  alternative  Feststellung  kann

nicht  gebilligt  werden.  Solche  Fragestellung  und  die  hierdurch  bedingte  Fest-