124  Nechtsprechung.

stellung  ist  zuzulassen,  wenn  der  Tatbestand  einer  in  einem  konkreten  Strafgesetze
bezeichneten  Handlung  alternativ  verschiedene  Umstände  als  Ausführungsarten
desselben  Deliktes  vorsieht,  es  sich  also  um  gleichwertige  Ausführungsarten  des
gesetzlichen  Tatbestandes  desselben  individuell  bestimmten  Reates  handelt  und
die  gesetzliche  Strafe  für  jede  der  Alternativen  dieselbe  ist.  Dagegen  ist  eine
alternative  Fragestellung  und  Feststellung  da  unzulässig,  wenn  verschiedene
Tatbestände  in  Frage  stehen,  die  zwar  gewisse  Merkmale  gemeinsam  haben
und  gleich  strafbar  sind,  die  aber  in  tatsächlicher  wie  in  rechtlicher  Beziehung
dergestalt  von  einander  abweichen,  daß  jeder  von  ihnen  eine  von  dem  anderen
verschiedene  Beurteilung  erfordert.  Letztere  Voraussetzungen  liegen  hier  vor.
Aufforderung  zur  Begehung  eines  Verbrechens  ist  die  an  einen  anderen  gerichtete
Erklärung,  wonach  dieser  zur  Begehung  des  Verbrechens  bestimmt  oder  in
seinem  bereits  gefaßten  Entschlusse  bestärkt  werden  soll;  Erbieten  ist  die  an
einen  anderen  gerichtete  Erklärung  des  durch  die  Annahme  des  Erbietens  bedingten
  Entschlusses,  das  Verbrechen  selbst  zu  begehen.  In  einem  Falle  soll
der  Aufgeforderte,  im  anderen  Fale  will  der  Erbieter  tätig  werden.  Die
Beanwortung  und  Feststellung  sind  widerspruchsvoll  und  lassen  nicht  erkennen,
welcher  der  beiden  verschiedenen  Tatbestände  bejaht  und  auf  welchen  das  Gesetz
angewendet  ist.  Daß  in  dem  einen  oder  anderen  Falle  die  Strafzumessung
eine  verschiedene  sein  kann,  ist  ohne  weiteres  anzunehmen.  III.  Strafsenat
D.  1234/05.  Urteil  vom  18.  Dezember  1905.

8  18,  20  des  Ges.  vom  11.  Juni  1870,  betr.  des  Urheberecht  an
Schriftwerken  2c.  Veranstalter  oder  Veranlasser?

Unter  dem  Veranstalter  des  Nachdruckes  versteht  der  §  18  denjenigen,
welcher  den  Nachdruck  herstellt  oder  herstellen  läßt,  um  ihn  zu  verbreiten,
auf  dessen  Veranstaltung  also  der  Vervielfältigungsapparat  in  Bewegung  gesetzt
wird,  sonach  sowohl  denjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Nachdrüch  hergestellt
wird  als  denjenigen,  welcher  den  sonst  erforderlichen  geschäftlichen  Apparat  und
die  sonst  erforderlichen  technischen  Anstalten  für  die  Herstellung  hergibt.

Hiervon  ausgehend  konnte  der  Angeklagte,  der  nach  den  Feststellungen
des  Urteils  als  Stellvertreter  seines  stets  auf  Reisen  abwesenden  Prinzipals
die  Aufträge  auf  Lieferung  von  Postkarten  aus  eigener  Entschließung  und  unter
eigener  Verantwortung  ausführte  und  auch  im  vorliegenden  Falle  ohne  Wissen
des  Prinzipals  die  Bestellung  an  die  Berliner  Firma  aufgab,  um  die  Karten
im  Geschäfte  seines  Prinzipals  für  dessen  Rechnung  zu  verbreiten,  unbedenklich
als  Veranstalter  des  Nachdruckes  erachtet  werden.  IlII.  Strafsenat  D.  707/05.
Urteil  vom  4.  Dezember  1905.

8  264  StePO.  Hinweis  bei  Hehlerei.  Nach  dem  Sitzungsprotokolle
ist  der  Angeklagte  B.  in  der  Hauptverhandlung  allerdings  über  die  Veränderung
des  rechtlichen  Gesichtspunktes  dahin  belehrt  worden,  daß  er  auch  wegen  Hehlerei
bestrast  werden  könnte,  es  ist  ihm  aber,  wie  nach  §  274  St  PO.  aus  der
Fassung  des  Protokolls  entnommen  werden  muß,  nicht  gesagt  worden,  welche
von  den  verschiedenen  Begehungsarten  beziehungsweise  Tatbeständen  der  Hehlerei,
ob  Personenhehlerei  aus  §  258  StGB.  oder  Sachhehlerei  aus  §  259  St  G.
in  Betracht  kommen  sollte,  und  welche  der  im  §  259  aufgezählten  verschiedenen
Kategorien  von  Handlungen,  das  Verheimlichen  oder  das  Ansichbringen  oder
das  Mitwirken  zum  Absatze  bei  Anderen,  ihm  zur  Last  fallen  sollte.

Hieraus  ergibt  sich  ohne  weiteres,  daß  die  Vorschrift  des  §  264  Abs.  1
St  PO.  nicht  vollständig  erfüllt  ist,  da  der  Hinweis,  daß  Angeklagter  auch
wegen  „Hehlerei“  bestraft  werden  könnte,  es  offen  ließ,  welcher  von  den  ver-