Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  125

schiedenen  Tatbeständen  in  Frage  kommen  würde,  und  dem  Angeklagten  gerade
derjenige  spezielle  rechtliche  Gesichtspunkt  zur  Kenntnis  gebracht  werden  mußte,
der  zu  seiner  Verurteilung  führen  sollte  und  ihm  durch  die  Anklage  bisher  nicht
bekannt  geworden  war.

Die  Möglichkeit,  daß  das  Urteil  auf  dieser  Gesetzesverletzung  beruht,  ist
auch  nicht  in  Abrede  zu  stellen,  denn  die  Verteidigung  des  Angeklagten  hätte  sich
anders  gestalten  können,  wenn  er  erschöpfend  und  sachgemäß  belehrt  worden  wäre,
und  der  gesetzgeberische  Grund  der  Vorschrift  im  §  264  ist  die  Sicherung  des  Verteidigungsrechtes.
  III.  Strafsenat  D.  1268/05.  Urteil  vom  30.  November  1905.

§  184  Ziff.  3  StGB.  Ankündigung  dem  Publikum  gegenüber  und
öffentliche  Ankündigung.

Die  von  dem  Beschwerdeführer  vertretene  Auffassung,  daß  nur  Anpreisungen
  und  Ankündigungen  unzüchtiger  Schriften  dem  Publikum  in  seiner
unbegrenzten  Allgemeinheit  gegenüber  durch  §  184  Nr.  3  a.  a.  O.  unter  Strafe
gestellt  seien,  das  Publikum  in  dem  hier  vorausgesetzten  Sinne  aber  keineswegs
mit  der  Offentlichkeit  auf  gleiche  Linie  gestellt  werden  könne  und  in  dem  vorigen
Urteile  nur  eine  öffentliche  Anpreisung  festgestellt  erscheine,  kann  für  zutreffend
nicht  angesehen  werden.

Wie  in  dem  in  den  Entsch,  des  RGer.  in  Straff.  Bd.  34  S.  81  veröffentlichten
  oberstrichterlichen  Urteile  mit  Bezug  auf  die  Entstehungsgeschichte
unter  ausführlicher  Begründung  dargelegt  ist,  besteht  zwischen  der  zum  Tatbestande
  des  §  184  Nr.  3  erforderlichen  Ankündigung  und  Anpreisung  unzüchtiger
  Schriften  dem  Publikum  gegenüber  und  einer  solchen  öffentlichen
Ankündigung  kein  begrifflicher  Unterschied,  beide  Begriffe  sind  vielmehr  im
wesentlichen  identisch  und  im  Sinne  des  gewöhnlichen  Sprachgebrauchs  sowie
der  auf  denselben  gestützten  bisherigen  Praxis  dahin  zu  verstehen,  daß  eine
Ankündigung,  welche  an  eine  Mehrzahl  unbestimmt  welcher  und  wie  vieler
Personen  im  Gegensatze  zu  einem  individuell  bestimmten  abgeschlossenen  Personenkreise
  erfolgt,  ebenmäßig  als  eine  öffentliche  wie  auch  als  eine  dem  Publikum
gegenüber  geschehene  anzusehen  ist.  Eine  auf  bestimmte  Fach=  und  Berufskreise
beschränkte  Ankündigung  schließt  die  Annahme  einer  öffentlichen  Ankündigung
nicht  aus.  Es  ist  deshalb  auch  ohne  Belang,  daß  die  hier  in  Frage  stehende
Ankündigung  nicht  in  der  Tagespresse,  sondern  in  der  Fachpresse  zur  Veröffentlichung
  gelangte.  III.  Strafsenat  D.  501204.  Urteil  vom  23.  März  1905.

C.  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  in  München  (Civilsachen).
Gebührenwesen;  Civicprozeß.

Voraussetzung  der  Schuldung  einer  Gebühr  für  eine  Notariatsurkunde
wegen  eines  Rechtsgeschäfts.

Nach  Art.  144  und  145  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  werden
für  die  von  den  Notaren  errichteten  Urkunden,  welche  Verträge,  Schuldbekenntnisse
  oder  Schuldversprechen  enthalten,  verhältnismäßige  Gebühren  erhoben.
Die  Entscheidung  darüber,  ob  für  den  von  B.  mit  dem  Brauhause  geschlossenen
  Bierlieferungsvertrag  eine  Gebühr  zu  erheben  ist,  hängt  von  der

eantwortung  der  Frage  ab,  ob  die  Urkunde  vom  13.  November  1902  die
Beurkundung  dieses  Vertrags  enthält.  Um  annehmen  zu  können,  daß  ein
Vertrag  öffentlich  beurkundet  worden  ist,  genügt  es  nicht,  daß  in  der  öffentlichen
  Urkunde  der  Vertrag  oder  dessen  Inhalt  erwähnt  oder  erzählungsweise
angegeben  ist,  sondern  es  ist  erforderlich,  daß  die  Beurkundung  der  Schließung
oder  der  von  dem  einen  der  Vertragsschließenden  abgegebenen  rechtsgeschäftlichen