126  Rechtsprechung.

Erklärung  (Art.  175  Geb.-Ges.)  den  Zweck  und  Gegenstand  der  Urkunde  bildet.
Die  Urkunde  muß  also  die  die  Schließung  des  Vertrags  bildenden  Erklärungen
der  beiden  Beteiligten  oder  wenigstens  die  in  der  Absicht,  den  Vertrag  zu
schließen,  abgegebene  Erklärung  des  einen  enthalten.  Sind  diese  Erklärungen
schon  vor  der  Errichtung  der  Urkunde  erfolgt,  so  kann  nur  dann  angenommen
werden,  daß  sie  in  der  von  dem  Beurkundungsbeamten  errichteten  Urkunde
förmlich  beurkundet  sind,  wenn  sie  vor  ihm  wiederholt  wurden,  um  als  rechtsgeschäftliche
  Erklärungen  beurkundet  zu  werden,  und  demgemäß  beurkundet
werden.

Weiter  ist  in  der  Entscheidung  bemerkt,  daß  wenn  der  Wortlaut  der  Urkunde
  nicht  klar  ausdrückt,  ob  eine  bloße  Erwähnung  des  Rechtsgeschäfts  oder
die  förmliche  Beurkundung  gewollt  ist,  dies  durch  Auslegung  der  Urkunde  festzustellen
  ist,  und  daß  letzteres  im  wesentlichen  die  Feststellung  einer  Tatsache  ist.
II.  Civ.-S.  Reg.  V  25/1905;  Beschluß  vom  13.  November  1905.

Aurechnung  einer  Gebühr  nach  Art.  121  des  Gebührengesetzes.  Wenn
ein  Darlehen  unter  Bestellung  einer  Hypothek  aufgenommen  und  innerhalb  der
vorgeschrieenen  Frist  der  Nachweis  der  Verwendung  des  Darlehens  zur  Rückzahlung
  einer  Hypothek  verwendet  wird,  die  das  der  neuen  Hypothek  unterstellte
  Grundstück  belastet,  so  ist  die  seinerzeit  für  die  zurückgezahlte  Hypothek
entrichtete  Gebühr  auch  dann  auf  die  Gebühr  anzurechnen,  welche  für  die  neu
errichtete  Notariatsurkunde  in  Ansatz  zu  bringen  ist,  wenn  die  früher  entrichtete
Gebühr  nicht  auf  Grund  des  jetzt  geltenden  Gebührengesetzes,  sondern  auf
Grund  der  frühern  Tax=  und  Stempelgesetze  geschuldet  war.  Denn  auch  diese
Taxen  und  Stempelgebühren  sind  Gebühren  (vgl.  Art.  1  des  Geb.-Ges.).
Weder  der  Wortlaut,  noch  der  Grund  und  die  Entstehungsgeschichte  des
Art.  121  lassen  entnehmen,  daß  die  Vorschrift  dieses  Artikels  auf  die  letzterwähnten
  Gebühren  nicht  anwendbar  sein  solle.  Allerdings  dürfen  nach  der
Fassung,  welche  der  Art.  121  durch  Gesetz  vom  22.  Dezember  1903  erhielt,
nur  verhältnismäßige  Gebühren  auf  die  Gebühr  für  die  neu  errichtete
Urkunde  angerechnet  werden.  Aber  die  Taxen,  die  früher  nach  dem  Werte
des  Vertragsgegenstands  erhoben  wurden,  und  die  Gebühr  des  sog.  Gradationsstempels,
  der  nach  Wertklassen  zu  verwenden  war,  sind  ihrem  Wesen  nach  verbältnismäßige
  Gebühren.  II.  Civ.-S.  Reg.  V  22/1905;  Beschluß  vom  13.  November
  1905.

Voraussetzungen  für  die  Erteilung  vollstreckbarer  Ausfertigung  einer
notariellen  Schuld=  und  Hypothekenurkunde,  wenn  die  Kündigungserklärung
eines  Bevollmächtigten  des  Gläubigers  durch  den  Gerichtsvollzieher  zugestellt
wird  ½).

MW  notarieller  Schuld=  und  Hypothekenurkunde  schuldeten  die  Ehegatten
A.  und  M.  in  R.  an  J.  D.  in  M.  ein  3  Monate  nach  Kündigung  zurückzuzahlendes
  Darlehen  von  1300  Mk.  Der  Gläubiger  J.  D.  hat  den  Rechtsanwälten
  K.  und  Dr.  F.  in  M.  eine  allgemein  „in  seiner  Sache  gegen  die
Ehegatten  A.  und  M.  in  R.  wegen  Kapitalskündigung“  lautende  Vollmacht
erteilt  und  Urkunde  hierüber  behändigt.  In  einer  von  Rechtsanwalt  K.  unterschriebenen
  Urkunde  erklärte  dieser,  daß  er  den  Schuldnern  das  Kapital  zur
Heimzahlung  kündige;  dieser  Erklärung  ist  die  Vollmachtsurkunde  beigefügt.
Eine  beglaubigte  Abschrift  dieser  beiden  Schriftstücke  stellte  auf  Betreiben  des
Bevollmächtigten  des  Gläubigers  ein  Gerichtsvollzieher  mittelst  der  Post  den

1)  S.  diese  Blätter  Bd.  69  S.  85  ff.,  S.  569  ff.