Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  127

Schuldnern  zu.  Der  Rechtsanwalt  Dr.  F.  beantragte  alsdann  unter  Vorlegung
der  Kündigungserklärung  und  der  Zustellungsurkunde  bei  dem  Notariate  in  F.,
eine  vollstreckbare  Ausfertigung  der  Schuld=  und  Hypothekenurkunde  zu  erteilen.
Der  Notar  wies  den  Antrag  ab,  weil  das  die  Kündigung  enthaltende  Schriftstück
  nur  eine  Privaturkunde  sei.

Das  vom  Antragsteller  um  Entscheidung  angegangene  Landgericht  wies
dessen  Einwendungen  zurück.  Auch  die  Beschwerde  hatte  keinen  Erfolg.  Die
Gründe  der  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  lauten:

Nach  Art.  130  des  Gesetzes  vom  23.  Februar  1879  zur  Ausf.  der  CP.
und  der  KO.  wird  die  vollstreckbare  Ausfertigung  einer  Hypothekenurkunde
von  dem  Notar  erteilt,  der  die  Urkunde  verwahrt,  und  nach  Art.  136  finden
auf  die  Zwangsvollstreckung  aus  Hypothekenurkunden  die  Bestimmungen  der
CPO.  entsprechende  Anwendung.  Die  Vorschriften  der  Art.  130  und  136
sind  nach  Art.  VIIl  des  Einf.-Ges.  zu  dem  Ges.  betr.  Anderungen  der  CPO.
vom  17.  Mai  1898  und  Art.  166  Abs.  2  des  Ausf.-Ges.  z.  BGB.  maßgebend,
  weil  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  F.  das  Grundbuch  noch  nicht
als  angelegt  anzusehen  ist.  Nach  §  795  CPO.  finden  die  Bestimmungen  der
88  724  bis  793,  also  auch  die  des  8  726,  auf  die  Zwangsvollstreckung  aus
Urkunden  Anwendung,  die  von  einem  Notar  aufgenommen  sind;  auch  der
Art.  45  des  Not.-Ges.  verweist  hinsichtlich  der  Erteilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen
  auf  die  Bestimmungen  der  CPO.  Nach  §  726  muß  die  Tatsache,
von  deren  Eintritt  nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  die  Vollstreckung  abhängt,
durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  bewiesen  sein.  Ist  die
zu  beweisende  Tatsache  eine  Erklärung,  so  besteht  nach  §  129  BGB.  die  öffentliche
  Beglaubigung  darin,  daß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt  und  die  Unterschrift
  des  Erklärenden  von  der  zuständigen  Behörde  oder  einem  zuständigen
Beamten  oder  Notar  beglaubigt  wird.  Diesem  Erfordernis  ist  weder  hinsichtlich
der  Vollmachtsurkunde  noch  hinsichtlich  der  Kündigungserklärung  genügt.

Durch  die  Zustellungsurkunde  ist  nur  bewiesen,  daß  eine  die  Kündigung
enthaltende  Erklärung  zugestellt  wurde;  daß  aber  die  Kündigung  von  dem
Gläubiger  ausging,  ist  nicht  durch  eine  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunde  bewiesen.  Der  Beschwerdeführer  beruft  sich  mit  Unrecht  darauf,  daß
die  Bevollmächtigung  einer  Form  nicht  bedarf.  Daraus  folgt  nur,  daß  die
Wirksamkeit  des  Rechtsgeschäfts  der  Bevollmächtigung  für  die  dabei  Beteiligten
von  der  Beobachtung  einer  Form  nicht  abhängt;  selbstverständlich  aber  folgt
daraus  nicht,  daß,  wenn  die  Bevollmächtigung  schriftlich,  und  zwar  durch  eine
Privaturkunde,  erfolgt  ist  und  es  auf  die  Echtheit  der  Urkunde  ankommt,  diese
eines  Beweises  nicht  bedarf.  Würde  der  Gerichtsvollzieher  eine  mit  „J.  D.“
unterschriebene  Kündigungserklärung  zugestellt  haben,  so  wäre  nur  die  Zustellung
  dieses  Schriftstücks  bewiesen,  aber  nicht  bewiesen,  daß  es  von  D.
herrührt.  Dadutch,  daß  die  Kündigung  durch  einen  Rechtsanwalt  erfolgte,
ohne  daß  dessen  Unterschrift  auf  der  Kündigungserklärung  und  die  Unterschrift
des  J.  D.  auf  der  Vollmachtsurkunde  öffentlich  beglaubigt  waren,  wurde  an
der  Lage  nichts  geändert.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  im  wesentlichen  Zustellungsund
  Vollstreckungsbeamter;  Beurkundungen  vorzunehmen  ist  er  nur  in  bestimmten
Fällen  zuständig  (§  155  GWVG.  Art.  66  des  Ausf.-Ges.  z.  G.,  88  10  bis
13  der  VO.  vom  16.  Dezember  1899,  die  Gerichtsvollzieherordnung  betr.,
Il  Bl.  S.  517).  Willenserklärungen  insbesondere  kann  er  nicht  beurkunden,
sondern  nur  zustellen.  Die  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom
28.  April  1900  (IMBl.  S.  622)  bestimmt  im  §  41,  daß  der  Gerichtsvollzieher
  auch  außerhalb  einer  anhängigen  Rechtsangelegenheit  die  ihm  von  einem