128  Rechtsprechung.

Beteiligten  aufgetragene  Zustellung  von  schriftlichen  Willenserklärungen  (z.  B.
Kündigungen)  zu  bewirken  hat;  die  Erklärung,  durch  die  der  Gerichtsvollzieher
ur  Zustellung  ermächtigt  wurde,  wird  dabei  nicht  mitzugestellt.  Die  Zustelungsurkunge
  muß  zwar  nach  §  191  Nr.  2  CPO.  die  Bezeichnung  der
Person  enthalten,  für  die  zugestellt  wird,  aber  die  Erteilung  des  Auftrags
wird  darin  nicht  beurkundet;  die  Zustellungsurkunde  ist  daher  weder  geeignet
noch  überhaupt  dazu  bestimmt,  den  Beweis  zu  liefern,  daß  eine  bestimmte
Person  dem  Gerichtsvollzieher  den  Auftrag  zur  Zustellung  erteilt  hat.  Für
Zustellungen  im  Prozesse  greift  der  §  167  Abs.  2  CPO.  ergänzend  ein,  der
bestimmt,  daß,  wenn  eine  Zustellung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt  ist,
bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  angenommen  wird,  daß  die  Zustellung  im
Auftrage  der  Partei  erfolgt  sei.  Diese  Vorschrift  hat  die  irrige  Meinung
veranlaßt,  daß,  wenn  eine  Privaturkunde,  die  eine  Kündigung  enthält,  durch
einen  Gerichtsvollzieher  zugestellt  wird,  sie  dadurch  eine  öffentlich  beglaubigte
Urkunde  im  Sinne  des  §  726  wird  (Bl.  f.  RA.  Bd.  69  S.  563).  Die
Vorschrift  ist  in  dem  von  den  Zustellungen  im  Prozesse  handelnden  2.  Titel
des  1.  Buchs  der  CPO.  enthalten;  aus  diesem  Zusammenhange  darf  sie  nicht
gerissen  werden.  Ihre  Stellung  im  Gesetze  und  das  Wort  „Partei“  zeigen
deutlich,  daß  sie  sich  nur  auf  Zustellungen  im  Prozesse  bezieht.  Sie  auf  Zustellungen
  außerhalb  des  Prozesses  anzuwenden,  also  den  Rechtssatz  aufzustellen,
daß,  wenn  eine  schriftliche  Willenserklärung  durch  einen  Gerichtsvollzieher  zugestellt
  wird,  die  Vermutung  dafür  spricht,  daß  sie  von  dem  herrührt,  mit
dessen  Namen  sie  unterschrieben  ist,  ist  hiernach  unstatthaft.  Der  für  die
Zulässigkeit  der  Erteilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  vom  Gesetze  geforderte
  Beweis  der  Tatsachen,  von  deren  Eintritt  die  Vollstreckung  abhängt,
kann  daher  auch  in  einem  solchen  Falle  nur  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  geführt  werden;  Vermutungen  als  Grundlage  des  Beweises
  gelten  zu  lassen,  entspricht  weder  dem  Wortlaute  noch  dem  Zwecke  des
8  726  CPO.  II.  Civ.-S.  Reg.  VI  1903;  Beschluß  vom  11.  Juli  1905.

D.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strafprozeß;  Spezlalstrasgesetze.

St  G.  §  230.  Fahrlässige  Körperverletzung.  Eine  fahrlässige  Körperverletzung
  begeht,  wer  durch  Vernachlässigung  der  gewöhnlichen  Aufmerksamkeit
und  Vorsicht  die  nach  den  Erfahrungen  des  Lebens  als  mögliche  Folge  seiner
Handlung  oder  Unterlassung  voraussehbare  körperliche  Verletzung  eines  anderen
verursacht.  Daß  der  Erfolg  durch  das  Mitverschulden  eines  Dritten  oder  des
Verletzten  selbst  mit  herbeigeführt  wurde,  macht  den  Täter  nicht  straflos.
Urteil  vom  10.  Oktober  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  230/05.

Nahrungsmittelgesetz  §  10.  Verfälschung  durch  Beimengung  von  Neigund
  Restbier  zu  frischem  Bier.

Als  Verfälschung  im  Sinne  des  §  10  Nr.  1  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  gilt  jede  auf  Täuschung  berechnete  Veränderung  der  einem  Nahrungsoder
  Genußmittel  nach  seiner  natürlichen  Zusammensetzung  zukommenden  und
von  den  Verzehrenden  erwarteten  Beschaffenheit,  wenn  durch  die  Veränderung
dem  Nahrungs=  oder  Genußmittel  entweder  der  Schein  einer  besseren  als  seiner
wirklichen  Beschaffenheit  verliehen  oder  dessen  normale  Beschaffeuheit  verschlechtert
  wird.  Nicht  gefordert  wird  vom  Gesetze,  daß,  um  eine  Verfälschung
annehmen  zu  können,  dem  Nahrungs=  oder  Genußmittel  Stoffe  einer  anderen