Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  129

Art  zugesetzt  werden.  Der  Zusatz  eines  minderwertigen  Stoffes  derselben  Art
genügt.

Nach  dem  Maßstabe  des  reellen  Verkehrs  darf  der  Gast  einer  Schankwirtschaft
  frisches  Bier  beanspruchen.  Neigenbier  ist  minderwertig;  einmal
weil  es  durch  längeres  Stehen  nach  Abzapfen  vom  Fasse  oder  Abgießen  aus
der  Flasche  an  Kohlensäure  verloren  hat,  die  eine  der  Hauptbedingungen  des
Genußwertes  beim  Biere  bildet;  sodann,  weil  das  Bier  schon  während  des
Genusses  z.  B.  durch  Speisereste  und  noch  in  erhöhtem  Maße  als  übrig  gebliebener
  Kest  Vernureinigungen  verschiedener  Art  ausgesetzt  ist.

Die  Beimischung  von  Neigenbier  oder  von  Bierresten  zu  frischem  Bier
enthält  daher  mindestens  eine  Verschlechterung  der  von  den  Abnehmern  mit
Recht  erwarteten  Beschaffenheit  des  Bieres.  In  der  Verringerung  des  Genußwertes
  des  Bieres  durch  Zusatz  von  Bierresten  kann  ohne  Rechtsirrtum  das
Verderben  dieses  Genusmittels  erblickt  werden;  denn  unter  „Verderben"“  eines
solchen  kann  auch  das  Verschlechtern,  die  Verminderung  des  Gebrauchs=  und
Genußwertes  unbedenklich  angesehen  werden.  Urteil  vom  3.  Oktober  1905;
Rev.-Reg.  Nr.  238/05.

Gew.-Ordn.  §§  33,  147  Nr.  1.  Wirtschaftsbetrieb  durch  Vereine.
Der  §  33  Abs.  5  Gew.-Ordn.  findet  zwar  nur  auf  Vereine  Anwendung,  die
den  gemeinschaftlichen  Einkauf  von  Lebens--  und  Wirtschaftsbedürfnissen  im
Großen  und  deren  Absatz  im  Kleinen  zum  ausschließlichen  oder  hauptsächlichen
Zwecke  haben,  und  nicht  auch  auf  Vereine,  bei  denen  dieses  Kriterium  nicht
zutrifft.  Es  ist  aber  für  die  Anwendbarkeit  des  §  33  Abs.  5  a.  a.  O.  auf
die  dort  bezeichneten  Vereine  ohne  Erheblichkeit,  ob  der  Einkauf  und  Absatz
gerade  von  Bier  den  ausschließlichen  oder  hauptsächlichen  Zweck  des
Vereins  bildet.  Die  Bestimmung  ist  anwendbar  auf  Vereine  der  bezeichneten
Art,  auch  wenn  Einkauf  und  Absatz  von  Bier  nur  als  untergeordneter  Vereinszweck
  erscheint,  in  der  Hauptsache  aber  gemeinschaftlicher  Einkauf  von  anderen
Lebens=  und  Wirtschaftsbedürfnissen  im  Großen  und  deren  Absatz  im  Kleinen
beabsichtigt  ist.  Urteil  vom  2.  September  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  223/05.

Gew.-Ordn.  §§  44,  44a,  55,  59  Ziff.  1,  §  148  Ziff.  5.  Wer  Bestellungen
  auf  selbstgewonnene  oder  rohe  Erzengnisse  der  Landwirtschaft  aufsucht,
  bedarf  einer  Legitimationskartc.

Der  von  der  Doktrin  überwiegend  geteilten  Anschauung,  daß  der  in
§  59  Ziff.  1  gebrauchte  Ausdruck  „Feilbieten“  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
mitumfasse,  kann  nicht  beigepflichtet  werden.  çl

Der  §  59  Ziff.  1  enthält  eine  Ausnahmebestimmung,  welche  als  solche
strikter  Auslegung  unterliegt  und  eine  analoge  Anwendung  nicht  gestattet.
Der  Begriff  „Feilbieten“  wird  weder  in  §  59,  noch  überhaupt  in  der  Gewerbeordnung
  desiniert.  Es  ist  derselbe  daher  nach  dem  Sprachgebrauche  des
täglichen  Lebens  auszulegen.  *  ·

Hiernach  erfordert  dieser  Begriff,  daß  das  Kaufobjekt  in  specie  dem
Publikum  vorgezeigt  und  zur  sofortigen  Übergabe  an  den  Käufer  bereit  gehalten
  wird.  Dadurch  unterscheidet  sich  das  Feilbieten  vom  Aufsuchen  von
Warenbestellungen,  bei  welchem  nur  Proben,  Muster,  mitgeführt  und  vorgezeigt
  werden.  »  ,  »·  ·  »

Die  Richtigkeit  dieser  Begriffsbestimmung  ist  in  Doktrin  und  Praxis
anerkannt.  ##

ner  Die  Reichsgewerbeordnung  stellt  das  Feilbieten  und  das  Aufsuchen  von
Warenbestellungen  als  selbständige  Arten  des  Gewerbebetriebs  gesondert  neben