130  Rechtsprechung.

einander  (vgl.  §  55  Abs.  1  Ziff.  1  und  2)  und  hält  auch  an  anderen  Stellen
die  beiden  Begriffe  auseinander  (vgl.  §  56  Abs.  2  und  3,  8  56  a).

Zudem  hat  der  Vertreter  der  verbündeten  Regierungen  bei  der  Kommissionsberatung
  des  Entwurfs  der  Novelle  von  1883,  durch  welche  §  59
Ziff.  1  in  das  Gesetz  gelangte,  ohne  Widerspruch  zu  finden,  ausdrücklich
Frvorgehoben,  daß  der  Unterschied  zwischen  Feilbieten  und  Aufsuchen  von

estellungen  vom  Entwurf  streng  festgehalten  werde  (Verh.  des  Reichstags
1882/83  Anl.-Bd.  6  S.  732).

Volkswirtschaftlich  läßt  sich  eine  verschiedene  Behandlung  des  Feilbietens
der  in  §  59  Ziff.  1  aufgeführten  Waren  und  des  Aufsuchens  von  Bestellungen
auf  solche  in  Ansehung  des  Erfordernisses  eines  Wandergewerbescheins  wohl
rechtfertigen  (Verh.  des  Reichstags  1895/97,  Stenogr.  Berichte  Bd.  4  S.  2528).

Umfaßt  aber,  wie  nach  Vorstehendem  anzunehmen,  der  Begriff  „Feilbieten“
  im  §  59  Ziff.  1  das  Aufsuchen  von  Warenbestellungen  nicht,  so  ist
die  auf  §  59  Ziff.  1  Gew.-Ordn.  gestützte  Freisprechung  des  Angeklagten,  der,
ohne  im  Besitz  einer  Legitimationskarte  zu  sein,  Bestellungen  auf  Produkte  der
dort  angeführten  Art  aufsuchte,  rechtsirrtümlich.  -

Es  hat  vielmehr  auf  ihn  in  Ansehung  des  Aufsuchens  von  Bestellungen
g8  44,  44a  mit  148  Ziff.  5  Gew.-Ordn.  zur  Anwendung  zu  kommen.  Urteil
vom  25.  August  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  215/05.

StGB.  8  263.  Betrug  durch  Benützung  der  Eisenbahn  ohne  Fahrkarte.
Ein  Fahrgast,  der  unter  Anwendung  trügerischer  Manipulationen  sich  den  unentgeltlichen
  Transport  seiner  Person  mittels  der  Eisenbahn  erschleicht,  verübt
hierdurch  eine  die  Merkmale  strafbaren  Betrugs  an  sich  tragende  Handlung.

Nach  §§  10  bis  21  der  seit  1.  Januar  1900  geltenden  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  von  1899  S.  1075)  setzt  die  Benützung
der  Eisenbahn  durch  einen  Reisenden  die  Lösung  und  den  Besitz  einer  gültigen
Fahrkarte  voraus,  ohne  welche  derselbe  im  Zuge  nicht  Platz  nehmen  darf.
Der  Reisende,  welcher  ohne  gültige  Fahrkarte  im  Zuge  Platz  nimmt,  hat  unaufgefordert
  hiervon  dem  Schaffner  oder  Zugführer  Meldung  zu  machen.  Die
Unterlassung  dieser  Meldung  ist  also  geeignet,  bei  den  eben  angeführten  Personen
  den  Irrtum  hervorzurufen,  daß  der  Reisende  eine  gültige  Fahrkarte  besitzt.
  Dieser  Irrtum  wird  durch  ein  positives  Handeln  des  Reisenden  erregt,
nämlich  durch  das  Einsteigen  ohne  gültige  Fahrkarte  und  ohne  Meldung  des
Nichtbesitzes  einer  solchen,  also  durch  die  Unterdrückung  wahrer  Tatsachen.
Urteil  vom  13.  Juli  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  155/05.

Gew.-Ordn.  8  56  Abs.  2  Nr.  3  und  11,  §  148  Nr.  7a.  Vom  Ankauf
  oder  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ausgeschlossen  Gold=  und  Silberwaren,
  sowie  Schmucksachen  jeder  Art.  ·

Der  §  56  Abs.  2  Nr.  3  und  11  Gew.-Ordn.  spricht  ganz  allgemein
von  Gold=  und  Silberwaren  und  von  Schmucksachen.  Der  Wortlaut  allein
schon  schließt  somit  jede  Einschränkung  dahin  aus,  als  ob  solche  Gegenstände,
welche  als  Altertümer  anzusehen  seien,  nicht  unter  die  vorerwähnte  Bestimmung
fallen  würden  (Landmann-Rohmer  zu  §  56  Note  7  Abs.  2).  Die  Absicht
des  Gesetzgebers,  alle  derartigen  Waren,  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter,  dem
Verbote  des  §  56  Abs.  2  Nr.  3  und  11  zu  unterwerfen,  geht  aber  auch  aus
den  Verhandlungen  über  den  Gesetzentwurf  im  Reichstage  deutlich  hervor.
Es  herrschte  Einigkeit  in  der  Auffassung,  daß  nach  dem  Entwurfe  bei  Goldund
  Silberwaren  auf  deren  Alter  nichts  ankomme.  Dies  erhellt  iusbesondere
aus  einem  in  der  Reichstagskommission  gestellten  Antrage,  im  Interesse  der