Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  131

modernen  Industrie,  namentlich  von  Schwäbisch-Gmünd,  das  Verbot  des  g  56
auf  „alte“  Gold=  und  Silberwaren  einzuschränken  (Reichstagsverh.  1882/83
Anl.-Bd.  6  S.  731).

Als  ein  Motiv  für  die  Bestimmung  in  Nr.  3  wurde  von  einem  Redner
auch  angeführt,  daß  durch  Gestattung  des  unbeschränkten  Gewerbebetriebs  im
Umherziehen  mit  Gold=  und  Silberwaren  auch  Diebstähle  und  Hehlerei  erleichtert
  würden,  wobei  er  die  Diebstähle  an  uralten  wertvollen  Schätzen  aus
Kirchen  besonders  hervorhob  (Stenogr.  Berichte  1882/83  Bd.  3  S.  1770).

Es  kann  deshalb  kein  Zweifel  darüber  aufkommen,  daß  das  Verbot  des
*  56  Abs.  2  auf  alle  Gold=  und  Silberwaren  sich  bezieht,  gleichviel  ob  sie
neu  oder  alt  sind.

Als  Zweck  des  Gesetzes  wurde  in  den  Motiven  zu  den  Gesetzentwürfen
angegeben  die  Verhütung  der  schwindelhaften  Ausbeutung  der  Eitelkeit  und
Unerfahrenheit  der  Kauflustigen,  namentlich  des  weiblichen  Teiles  derselben,
durch  umherziehende  Händler  (Verh.  des  Reichstags  1882/83  Anl.-Bd.  5  S.  20).

Derselbe  Zweck  war  bezüglich  des-Verbotes  des  Ankaufs  und  Feilbietens
von  Schmuckgegenständen  im  Umherziehen  maßgebend;  außerdem  wurde  noch
angeführt,  hier  bestehe  die  Gefahr  einer  Ubervorteilung  der  Käufer  wegen  der
Schwierigkeit  bei  Beurteilung  des  Wertes  dieser  Waren;  das  Publikum  werde
durch  die  Zudringlichkeit  der  Hausierer  zu  unnützen  Ankäufen  und  zu  Ankäufen
  minderwertiger  Schmucksachen  zu  hohen  Preisen  veranlaßt  (Verhandl.
1894/95  Anl.-Bd.  2  S.  520,  1451,  1895/97  Anl.-Bd.  1  S.  424).

Hiernach  wird  allerdings  das  Hauptgewicht  auf  das  Feilhalten  dieser
Waren  durch  Händler  im  Umherziehen  gelegt;  allein  abgesehen  davon,  daß  in
§  56  Abs.  2  Gew.-Ordn.  der  Ankauf  dem  Feilbieten  völlig  gleichgestellt  ist,
so  trifft  das  Motiv  der  Ubervorteilung  jedenfalls  auch  dann  zu,  wenn  die
Händler  solche  Gegenstände  von  unerfahrenen  Leuten  kaufen.  Offenbar  wollte
auch  in  dieser  Hinsicht  der  Gesetzgeber  schützend  eingreifen.

Zum  subjektiven  Tatbestand  ist,  da  es  sich  um  eine  Rechtsgefährdung
handelt,  das  Aewußsteein  der  Rechtswidrigkeit  nicht  erforderlich;  es  genügt
vielmehr  jedes  Verschulden.  Urteil  vom  4.  Juli  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  148/05.

E.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Cioikrecht.

Über  die  buchmäßigen  Voraussetzungen  des  8  890  Abs.  1  BB.  Art.  14,
des  Bayer.  Ausf.-Ges.  z.  BGB.

„Die  Entscheidung  des  Erstrichters,  welcher  die  beantragte  Vormerkung
nur  auf  den  einzelnen  Plan-Nr.  88,  Wohnhaus  ꝛc.,  eingetragen  wissen  will,
im  übrigen  aber  den  Antrag  des  Gläubigers  abweist,  beruht  auf  der  Erwägung,
daß  nur  diese  Plan-Nr.  als  „das  Grundstück“  angesehen  werden  könne,  auf
welchem  die  Schuldner  ihr  Gewerbe  betreiben  (Art.  14  Abs.  1  Ausf.-Ges.  z.
BGB.);  ihr  liegt  zugleich  der  Gedanke  zugrunde,  daß  die  buchmäßigen  Voraussetzungen
  des  nach  erfolgter  Anlegung  des  Grundbuchs  nun  anwendbaren
§  890  Abs.  1  BGB.  vorwürfigen  Falls  nicht  gegeben  seien.  Diesen  Ausführungen
  ist  nicht  beizupflichten.  ç  4

Der  Erstrichter  verkennt  nicht,  daß,  wenn  die  „anderen  Grundstücke“  des
Abs.  2  mit  „dem  Grundstücke“  des  Abs.  1  (im  Art.  14  Ausf.-Ges.  z.  BGB.)
dadurch  zu  einem  Grundstücke  vereinigt  sind,  daß  sie  der  Eigentümer  als  ein
Grundstück  in  das  Grundbuch  eintragen  ließ,  die  Bestellung  der  Sicherungshypothek,
  welche  der  Brauer  gemäß  Art.  14  Abs.  1  von  dem  Wirte  verlangen
darf,  auch  ohne  weiteres  an  diesem  einen,  aus  der  Vereinigung  der  mehreren